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274_1999 AT

274. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Tulln wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,30, führt nach einer Kreisverkehrsanlage in

südliche Richtung, schwenkt nach einer neuerlichen Kreisverkehrsanlage nach Westen und bindet in einer

weiteren Kreisverkehrsanlage in die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße bei deren km 1,66 (alt)/km 0,00

(neu) ein. Die Weiterführung der B 14 Klosterneuburger Straße bis zur Einbindung in deren Bestand bei

km 29,313 (alt)/km 32,418 (neu) erfolgt über die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der

Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Verordnungspläne: Plan 1 und 2 jeweils mit Nr. B14/

26–98 im Maßstab 1 : 2000 sowie Übersichtsplan) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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