274. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Tulln wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,30, führt nach einer Kreisverkehrsanlage in
südliche Richtung, schwenkt nach einer neuerlichen Kreisverkehrsanlage nach Westen und bindet in einer
weiteren Kreisverkehrsanlage in die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße bei deren km 1,66 (alt)/km 0,00
(neu) ein. Die Weiterführung der B 14 Klosterneuburger Straße bis zur Einbindung in deren Bestand bei
km 29,313 (alt)/km 32,418 (neu) erfolgt über die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Verordnungspläne: Plan 1 und 2 jeweils mit Nr. B14/
26–98 im Maßstab 1 : 2000 sowie Übersichtsplan) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.