274. Verordnung: Einrichtung des Studienversuches Tonmeister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Tonmeister wird an der Abteilung Komposition, Musiktheorie und
Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester
1997/98 für die Dauer von fünf Studienjahren eingerichtet.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Die Studiendauer beträgt zehn Semester. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,
der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die musikalischen, theoretischen und
technischen Grundlagen der Musikproduktion.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von
Schwerpunkten (Aufnahmeleitung, Klangregie, Film und Video sowie Radio).
Pflichtfächer
§ 3. (1) Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes sind
1. die zentralen künstlerischen Fächer
a) Theorie der Musik,
b) Tontechnik;
2. die sonstigen Pflichtfächer
a) Musikalische Fertigkeiten,
b) Hörtraining,
c) Geschichte der Musik,
d) Akustik,
e) Music-Processing,
f) Studiotechnik.
(2) Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes sind
1. die zentralen künstlerischen Fächer
a) Theorie der Musik,
b) Tontechnik;
2. die sonstigen Pflichtfächer
a) Produktion,
b) Hörtraining,
c) Musikalische Fertigkeiten,
d) Dramaturgie,
e) Akustik,
f) Music-Processing,
g) Produktionstechnik,
h) Kommunikation,
i) Betriebskunde.
Auf das sonstige Pflichtfach „Produktion“ sind die Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer
sinngemäß anzuwenden.
Wahlfächer
§ 4. (1) Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes sind
1. Aufnahmeleitung,
2. Beschallung,
3. Filmton,
4. Radioproduktion.
(2) Zusätzlich zu den genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im Studienplan Lehrveranstaltungen
aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen
Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem,
soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene
Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.
Prüfungen
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studienversuch Tonmeister ist die erfolgreiche
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen
künstlerischen Fächer sowie der physischen Eignung dient.
(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
(3) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen. Die Diplomprüfungen
schließen den jeweiligen Studienabschnitt ab.
Verleihung des akademischen Grades
§ 6. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den akademischen
Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des
Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister
artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“, zu verleihen.