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274_1996 AT

274. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter

Sachbezüge für 1992 und ab 1993 wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt

„Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

§ 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung–

Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung

unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug

von 200 S monatlich anzusetzen.

(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen

Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.

(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen

auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.“

2. §§ 5 und 6 werden wie folgt geändert

„§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 5,5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des

Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 5,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom

Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des

§ 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis

zu 60000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60000 S, ist

ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.

§ 6. (1)

1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter

a) Hartholz (ungeschnitten) 360 S

b) Weichholz (ungeschnitten) 220 S

c) Sägeabfallholz und Astholz 150 S

2. Kartoffeln, je kg 3 S

3. Vollmilch, je Liter 9 S

4. Butter, je kg 72 S

5. Käse, je kg 81 S

6. Eier, je Stück 1,80 S

7. Fleisch, je kg

gemischte Qualität ohne Knochen

a) Rindfleisch 75 S

b) Schweinefleisch 55 S

c) Kalbfleisch 120 S

Schweinehälfte im Ganzen 25 S

8. Ferkel, lebend 750 S

9. Getreide, je 100 kg

a) Roggen 190 S

b) Weizen – Futtergerste 210 S

c) Mais 220 S

10. Mahlprodukte, je kg

a) Roggenmehl 5 S

b) Weizenmehl 6 S

c) Weizen- und Maisgrieß 6 S

11. Kohle und Koks, je 100 kg

a) Steinkohle 312 S

b) Briketts 390 S

c) Hüttenkoks 330 S

Bei Bezug von mehr als 1000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung

ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

12. Strom

Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweiligen regionalen Tarif für

private Haushalte zu bewerten.

13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit

dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik

und Landentwicklung zu bewerten.

(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten

Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.“

3. Die §§ 4a, 5 und 6 in der Fassung dieser Verordnung sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden,

die nach dem 30. Juni 1996 enden.

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