274. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, und auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Chemikalienverordnung, BGBl.
Nr. 208/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 69/1990 wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 2 lautet das Datum im ersten Satz: „31. Dezember 1992".
2. In § 7 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen dieser Zubereitungen — ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs. 2 a nicht erforderlicher Tierversuche — einzustufen; wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind Zubereitungen nach dem unter Z 3 genannten Berechnungsverfahren einzustufen."
3. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Absatz eingefügt
„(2 a) Zur Einstufung einer Zubereitung ist deren Prüfung im Tierversuch (§ 3 Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989) nicht erforderlich, sofern nicht der begründete Verdacht einer größeren Gefährlichkeit der Zubereitung besteht, als sich aus der Anwendung des Berechnungsverfahrens gemäß Anhang B, Punkt 3, ergibt. Soweit Tierversuche auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt."
4. In § 7 Abs. 6 lautet das Zitat
„... des Tierversuchsgesetzes 1988, ..."
5. § 7 Abs. 7 lautet
„(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in möglichst umfassender Weise widerspiegeln. Am Menschen dürfen Versuche nicht vorgenommen werden; allenfalls vorliegende Ergebnisse derartiger Versuche dürfen nicht herangezogen werden, um den Nachweis der Ungefährlichkeit oder einer geringeren Gefährlichkeit zu führen, als sich aus den nach dieser Verordnung vorgesehenen Einstufungsverfahren ergibt."
6. In § 12 Abs. 5 lautet das Ausgabedatum der ÖNORM Z 1008
„1. Jänner 1991".
7. In § 18 Abs. 1 lautet das Ausgabedatum der ÖNORM S 2100
„1. März 1990".
8. In § 22 Z 1 wird der Zahlenwert 0,25% durch den Wert „0,15%" ersetzt.
9. Dem § 22 werden folgende Ziffern angefügt
„6. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten
Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1% Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen
,Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, dß gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können'.
7. Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)
Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
,Vorsicht! Enthält Cadmium.
Bei der Verwendung entstehen gefährliche
Dämpfe.
Anweisungen des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten'."
10. In § 23 lauten die Daten im ersten und zweiten Satz
„31. Dezember 1992" bzw. „31. Dezember 1993".
11. In Anhang A werden die in Anlage I, Teil 1 dieser Verordnung angeführten Positionen der Stoffliste wie dort angegeben geändert.
12. In Anhang A werden die in Anlage I, Teil 2 dieser Verordnung angeführten Positionen der Stoffliste an alphabetisch richtiger Stelle eingefügt.
13. In Anhang A entfallen die in Anlage I, Teil 3 dieser Verordnung angeführten Positionen der Stoffliste.
14. In Anhang B, Punkt 3.9.3, lautet die Fußnote zu Tabelle III
„*) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, soweit dies nicht bereits auf Grund einer akuten Toxizität erforderlich ist."
15. In Anhang B, Punkt 3.9, werden den Punkten 3.9.1. bis 3.9.6. die Teile 1 bis 6 der Anlage II dieser Verordnung angefügt.
16. In Anhang B, Punkt 4.2.1, werden dem Abschnitt „Kombination der R-Sätze" folgende R-Satz-Kombinationen angefügt
17. In Anhang F werden die für Asbest festgelegten Masseanteile durch die in Anlage III dieser Verordnung angeführten ersetzt.
18. In Anhang F werden die Stoffe Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat, Cobalt und Nickel mit *) bezeichnet und mit folgender Fußnote versehen: „*) Krebserzeugend nach Maßgabe des Anhangs A, Anmerkung E bzw. Anmerkungen in der Stoffliste".
Artikel II Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit auf Grund des Art. I Z 8, 9 und 11 bis 17 Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen erforderlich sind, ist die Abgabe der nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.