274. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird
verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und
Kontrollorgane
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Elterntierbetriebe,
2. Brütereien,
3. Küken- und Jungtierlieferbetriebe,
4. Geflügelmästereien und
5. Geflügelschlächtereien.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. Betriebe oder Anlagen, die ausschließlich zur
Haltung oder Erzeugung von Ziergeflügel
dienen, und
2. Nutzgeflügel, dessen Fleisch ausschließlich für
den eigenen Verzehr durch den Tierhalter,
seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen
und seine Betriebsangehörigen bestimmt
ist.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige
Einheit, welche mindestens eine der in § 1
Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Betriebsarten
umfaßt;
2. Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim
Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie
Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub
und tote Küken;
3. Brüterei: einen Betrieb, in dem mittels
geeigneter Einrichtungen das Bebrüten von
Eiern und der Schlupf oder aus dem die
Lieferung von Küken erfolgt;
4. Desinfektion : Maßnahmen zur Abtötung von
Salmonellen;
5. Elterntierbetrieb: einen Betrieb, in dem
Geflügel, das zur Bruteierproduktion bestimmt
ist, gehalten wird;
6. Geflügelmästerei: einen Betrieb, in dem in
einem Stallraum oder in mehreren Stallräumen
oder auf freien Flächen Geflügel zum
Zweck der Mast gehalten wird sowie
Legehennenbetriebe, wenn die Tiere zur
Schlachtung am Ende der Legeperiode
bestimmt sind;
7. Geflügelschlächterei: einen Betrieb, der
durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung
von Geflügelfleisch zum menschlichen
Genuß dient;
8. Herde: eine Anzahl von Tieren, die in einem
gemeinsamen Raum oder gemeinsam auf
einer freien Fläche untergebracht sind und
über gemeinsame Luftkommunikation, Fütterungs-
und Tränkungsanlagen verfügen;
9. Küken- und Jungtierlieferbetrieb: einen
Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder
Jungtiere in Verkehr bringt;
10. Nutzgeflügel: Geflügel, dessen Fleisch zum
menschlichen Genuß bestimmt ist, und
Geflügel in Elterntierbetrieben zur Erzeugung
dieses Geflügels;
11. pullorumfreie Herde: eine Herde, in der bei
den Untersuchungen gemäß dieser Verordnung
Salmonella pullorum gallinarum nicht
festgestellt wurde;
12. Reagent: ein Tier, bei dem das Ergebnis der
Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum
gallinarum oder Salmonella enteritidis „positiv"
lautete;
13. Stallraum: eine Räumlichkeit in einem
Gebäude, in der eine Herde untergebracht
ist;
14. Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte
nicht zum menschlichen Genuß bestimmt
sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere
Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnun-
gen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Kontrollen
nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen.
Der Betriebsinhaber hat den Namen und den
Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt gemäß Abs. 1 hat alle durchgeführten
Kontrollen und deren Ergebnisse binnen
24 Stunden in einem Protokoll einzutragen. Dieses
Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde zur Einsicht vorzulegen.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4
darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage
verwendet werden. Anderenfalls
hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, daß das
Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der Nachweis
ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes
einer österreichischen Universität oder einer
Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt,
einer bundesstaatlichen bakteriologisch-
serologischen Untersuchungsanstalt
oder eines hiezu gemäß § 50 des Lebensmittelgesetzes
1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, befugten
Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes und einer
bakteriologischen Untersuchung die Eignung des
Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten
darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf
Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4
darf nur Futter verwendet werden, bei dem durch
Anwendung geeigneter Maßnahmen sichergestellt
ist, daß in diesem Futter Salmonellen nicht enthalten
sind. Von jeder Futterlieferung sind drei Proben von
je einem kg zu entnehmen und verschlossen bis zur
Schlachtung der damit gefütterten Tiere auf
geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese
Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich
als Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu
stellen.
(3) In den Betriebsräumen ist durch geeignete
Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu
treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln,
Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen
möglichst hintangehalten wird.
(4) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien
ist nur mit eigens für den jeweiligen Raum
bereitzustellender Überbekleidung und eigens dafür
bereitzustellendem Schuhwerk zulässig. In diesen
Räumen ist — sofern nicht ausschließlich Einweg-
Überziehschuhe verwendet werden — an deren
Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit für das
Schuhwerk einzurichten. Mehrmals verwendbares
Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem
Verlassen der Räume zu desinfizieren.
(5) Betriebsfremde Personen dürfen Betriebe
gemäß § 1 Abs. 1 nur mit Zustimmung und in
Begleitung des Betriebsinhabers oder eines von
diesem beauftragten Betriebsangehörigen betreten.
Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu
berechtigt sind, haben vor dem Betreten den
Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 5. (1) Vorräume, Stallräume und deren
befestigte Zugänge, sowie deren Einrichtungen und
Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels
einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die
Reinigung beinhaltet
1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu,
der Futterreste, der sonstigen Abfälle, eine
gründliche Trockenreinigung und
2. die anzuschließende Naßreinigung.
Nach der Reinigung ist auf geeignete Weise eine
Desinfektion durchzuführen.
(2) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen)
sind nach jedem Entfernen des Geflügels, die
Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle zu
entfernen.
(3) Stallräume und Flächen dürfen erst 14 Tage
nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion
gemäß Abs. 1 neuerlich mit Geflügel belegt werden.
Wenn bei der unmittelbar vorhergehenden Herde
keine Salmonellen festgestellt wurden, so beträgt
diese Frist sieben Tage.
(4) Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und
Exkremente sind so zu lagern, daß eine Rückübertragung
von Krankheitserregern auf Stallräume und
-einrichtungen ausgeschlossen werden kann.
§ 6. Zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung
sind
1. Brutabfälle,
2. verendetes Geflügel,
3. nicht genußtaugliches Geflügel und
4. Schlachtabfälle von Geflügel,
an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern,
sofern hiefür gemäß einer Verordnung des Landeshauptmannes
nichts anderes bestimmt ist. Dieses
Material ist bis zur Ablieferung in staub- und
wasserdichten Behältern zu sammeln und zu
verwahren. Die Entnahme von Materialproben ist
nur zu Untersuchungszwecken gestattet.
§ 7. (1) Wird in einer Herde eine Erkrankung
durch Salmonellen festgestellt oder besteht der
Verdacht auf eine solche Erkrankung, so ist dies
unverzüglich dem gemäß § 3 herangezogenen
Tierarzt mitzuteilen.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls
dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen
mehr als 5% der Tiere erkranken oder verenden.
3. Abschnitt
Bestimmungen für Elterntierbetriebe
§ 8. (1) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken
einstallen, die aus Herden stammen, bei denen
Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella
enteritidis nicht nachgewiesen wurden. Dies ist
durch Einsicht in jene Zeugnisse sicherzustellen, die
für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben
sind.
(2) Elterntierbetriebe haben für jede Herde ein
Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu
führen
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunft der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Verluste und Abgänge,
5. Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten
und
6. Ergebnisse der durchgeführten serologischen
und bakteriologischen Untersuchungen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine
Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten
Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren
und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
§ 9. (1) Bruteier dürfen nur abgegeben werden,
wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet
sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit
festgestellt werden kann.
(2) Bruteier sind unmittelbar nach dem Einsammeln
einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte
Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet
werden.
(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben
werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die
Eignung nach § 15 besitzen. Dies ist durch Vorlage
eines Zeugnisses gemäß § 15 nachzuweisen.
(4) Die Bruteier dürfen entweder nur in einmal
verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals
verwendbaren Behältnissen, die vor ihrer Wiederverwendung
im Elterntierbetrieb in dafür geeigneten
Vorrichtungen gereinigt und desinfiziert wurden,
transportiert werden.
§ 10. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen,
daß vom gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt jede
Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden
beziehungsweise sofort nach der Aufstallung einer
Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum
und Salmonella enteritidis unterzogen wird. Bei
dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einstreu
von mindestens 200 Küken und zusätzlich — sofern
vorhanden — maximal zehn verendete Küken an
eine Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des
Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Bei der
Einfuhr von Tieren aus dem Ausland kann die
Sendung auch vom Amtstierarzt dieser Untersuchung
unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung
ein positives Ergebnis, so darf diese Herde zur
Bruteiergewinnung nicht verwendet werden.
(2) Der Betriebsinhaber hat bei allen Tieren einer
Elterntierherde jährlich eine Blutuntersuchung auf
Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella
enteritidis durch den gemäß § 3 herangezogenen
Tierarzt zu veranlassen. Diese Untersuchung darf
bei weiblichen Tieren nicht vor Erreichen einer
10%igen Legetätigkeit der Herde erfolgen. Männliche
Tiere dürfen nicht vor Erreichen des fünften
Lebensmonats untersucht werden.
(3) Die Blutuntersuchungen sind mit einem vom
Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
anerkannten Testverfahren vorzunehmen.
§ 11. Die jährliche Untersuchung gemäß § 10
Abs. 2 kann in Betrieben, in denen bei der letzten
Blutuntersuchung keine Infektion mit Salmonella
pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis
festgestellt wurde, auf Stichproben beschränkt
werden. Hiebei sind während der ersten drei Jahre
pro Jahr je Herde 600 Tiere, danach nur mehr
jährlich 205 Tiere jeder Herde zu untersuchen. In
Herden, die eine kleinere Stückzahl umfassen, sind
alle Tiere untersuchen zu lassen.
§ 12. (1) Werden in einer Herde bei der
Blutuntersuchung Reagenten oder bei einer bakteriologischen
Untersuchung Keimträger von Salmonella
pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis
festgestellt, so sind alle Tiere der Herde der
Blutuntersuchung zu unterziehen.
(2) Reagenten sind sofort nach deren Feststellung
zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen.
Dabei ist stichprobenweise eine bakteriologische
Untersuchung dieser Tiere auf Salmonella pullorum
gallinarum und Salmonella enteritidis an einer
Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
zu veranlassen.
(3) Nach Entfernung der Reagenten und
Keimträger aus dem Elterntierbetrieb darf der
Betriebsinhaber die Blutuntersuchung nach § 10
Abs. 2 — nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen
seit der ersten Untersuchung — wiederholen lassen.
§ 13. Die Untersuchungen gemäß §§ 10 bis 12
sind auch bei Importelterntieren zu veranlassen. Die
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl.
Nr. 177/1909, über die veterinärbehördliche
Grenzkontrolle bleiben unberührt.
§ 14. Der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt hat
die Ergebnisse der Blutuntersuchungen und der
bakteriologischen Untersuchungen unverzüglich
und nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
§ 15. Werden bei der Blutuntersuchung gemäß
§ 10 Abs. 2 oder § 11 keine Reagenten und bei der
bakteriologischen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 2
keine Keimträger festgestellt, so hat der gemäß § 3
herangezogene Tierarzt ein Zeugnis über die
Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen.
Bruteier drüfen erst ab diesem Zeitpunkt
abgegeben werden.
4. Abschnitt
Bestimmungen für Brütereien, Küken- und
Jungtierlieferbetriebe
§ 16. (1) Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Geräte müssen aus geeigneten Materialien bestehen
und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und
desinfiziert werden können.
(2) Der Arbeitsablauf von der Anlieferung der
Bruteier bis zur Abgabe der Küken ist so
einzurichten, daß eine Übertragung von Krankheitserregern
zwischen Bruteiern und Küken
verhindert wird.
§ 17. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von
solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung
zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses
im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.
(2) Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur
solche Küken und Jungtiere beziehen, die von
Elterntierherden stammen, deren Eignung zur
Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses
im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.
(3) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe
dürfen nur solche Küken beziehungsweise
Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden
stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion
durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des
§ 15 nachgewiesen wurde.
(4) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe
haben schriftliche Aufzeichnungen mit
folgenden Angaben zu führen
1. Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
3. Bestimmungsbetrieb der abgegangenen Tiere
und bei Brütereien
4. Schlupfergebnisse.
Diese Aufzeichnungen sowie eine Ausfertigung
jedes der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Zeugnisse
sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(5) Brutabfälle, Bruteier und tote Tiere sind auf
Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial
zur Verfügung zu stellen.
(6) Von jeder Elterntierherde sind stichprobenweise
jährlich Steckenbleiber auf Salmonella pullorum
gallinarum und Salmonella enteritidis an einer
Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
untersuchen zu lassen. Hiebei
sind jeweils 20 bis 30 Eier einzusenden.
(7) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 6 einen
positiven Befund, so ist der gemäß § 3 herangezogene
Tierarzt des betroffenen Elterntierbetriebes
hievon nachweislich zu verständigen. Dieser hat bei
allen Tieren der betroffenen Herde eine Blutuntersuchung
auf Salmonella pullorum gallinarum und
Salmonella enteritidis durchzuführen. Reagenten
sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen
und unschädlich zu beseitigen.
§ 18. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor
Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Die Schlupfapparate und die verwendeten
Geräte sind nach jedem Schlupf zu reinigen und zu
desinfizieren.
(3) Die Betriebsräume sind sauber zu halten und
mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
§ 19. Eintagsküken und Jungtiere dürfen entweder
in nur einmal verwendbaren Behältnissen oder
in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht
zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert
werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen
aus Holz ist verboten. Mehrmals verwendbare
Behältnisse sind unmittelbar nach jedem
Gebrauch in dafür geeigneten Vorrichtungen
gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nur
einmal verwendbare Behältnisse sind nach dem
Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
5. Abschnitt
Bestimmungen für Geflügelmästereien
§ 20. (1) Geflügelmästereien dürfen nur solche
Küken oder Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden
stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion
durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne
des § 15 nachgewiesen wurde.
(2) Geflügelmästereien haben für jede Herde ein
Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu
führen
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunftsbetrieb der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Verluste und Abgänge während der Mastdauer,
5. Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten
und gegebenenfalls
6. Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975.
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine
Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten
Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren
und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
§ 21. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei
Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung Kloa-
kentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde
durch den gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt
entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf
Salmonellen als Sammelprobe an einer Untersuchungsstelle
gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
zu veranlassen.
§ 22. (1) Geflügel darf nur in den Schlachtbetrieb
gebracht werden, wenn es vor der Verbringung von
einem gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt untersucht
wurde und hiebei weder Anzeichen einer
anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher
Verdacht festgestellt wurden und wenn auch
allfällige Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975
eingehalten werden. Der gemäß § 3 herangezogene
Tierarzt hat hierüber einen Begleitschein auszustellen.
Dieser Begleitschein muß mindestens folgende
Angaben enthalten
1. Name und Anschrift der Geflügelmästerei,
2. Art und Zahl der Tiere,
3. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten
Salmonellenkontrolle gemäß § 21,
4. Zeitpunkt der Untersuchung,
5. die Bestätigung, daß in der Herde weder
Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche
noch ein diesbezüglicher Verdacht vorliegen,
6. Zeitpunkte eventuell durchgeführter Behandlungen
und Dauer der Wartefrist gemäß § 15
Abs. 6 LMG 1975 und
7. allfällige Anzeichen einer Krankheit, welche
die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel
beeinträchtigen oder ausschließen
würde.
(2) Werden Herden zur Schlachtung gebracht,
bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle
gemäß § 21 Salmonellen festgestellt
wurden, so ist der gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes
für die Geflügelschlächterei zuständige
Fleischuntersuchungstierarzt hievon in Kenntnis
zu setzen. Diesem ist der Begleitschein nach
Absatz 1 nachweislich zu übermitteln.
(3) Eine weitere Ausfertigung des Begleitscheines
ist vom Betriebsinhaber der Geflügelmästerei
mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
6. Abschnitt
Bestimmungen für Geflügelschlächtereien
§ 23. (1) Geflügelschlächtereien dürfen Schlachtgeflügel
nur übernehmen, wenn für jede Herde ein
Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 oder — bei
Importgeflügel — jenes Zeugnis vorgelegt wird, das
gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben
ist. Diese Begleitscheine oder Zeugnisse
sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung,
BGBl. Nr. 280/1983, bleiben unberührt.
§ 24. Schlachtgeflügel darf nur in leicht zu
reinigenden und zu desinfizierenden Behältnissen
und Fahrzeugen transportiert werden. Diese sind
unmittelbar nach dem Entladen im Schlachthof
gründlich zu reinigen und einer Desinfektion zu
unterziehen.
§ 25. (1) Die Schlachtung von Geflügel, bei dem
im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 Salmonellen ausgewiesen sind, darf nur nach
der Schlachtung des für unbedenklich befundenen
Geflügels erfolgen. Die Schlachtanlage ist unmittelbar
nach der Schlachtung der mit Salmonellen
behafteten Herde gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren.
(2) Geflügelfleisch von Herden, bei denen im
Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3
Salmonellen ausgewiesen sind, muß gesondert von
anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne
Behandlung gemäß Abs. 3 nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn das Fleisch jeder dieser
Herden an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27
Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Salmonellen
untersucht wurde und wenn diese Untersuchung
einen negativen Befund ergeben hat. Als
Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut
einschließlich der Kloakenregion in einer Größe
von jeweils annähernd 10x10 cm zu entnehmen.
Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe
untersucht werden. Die Zahl der Schlachtkörper,
von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei
einer Herdengröße bis 1000 Tiere neun Schlachtkörper,
bei einer Herdengröße von 1001 bis
10000 Tieren elf Schlachtkörper und bei einer
Herdengröße von mehr als 10000 Tieren elf
Schlachtkörper plus je angefangene 1000 Tiere
zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.
(3) Wenn die Untersuchung auf Salmonellen
gemäß Abs. 2 einen positiven Befund ergeben hat, so
ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde
entweder im Schlachtbetrieb oder in einem der
Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983,
unterliegenden Fleischbearbeitungs- oder Fleischverarbeitungsbetrieb
im Rahmen der Be- oder
Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Temperatur
von wenigstens 72 °C erreicht und mindestens
15 Minuten lang gehalten werden.
(4) Die Erhitzung gemäß Abs. 3 hat in einer
geeigneten, mit einem Temperaturschreiber versehenen
Anlage zu erfolgen. Hiebei ist der Temperaturverlauf
mit Hilfe des Temperaturschreibers
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind vom
Betriebsinhaber durch Datum und Uhrzeit der
Erhitzung zu ergänzen; sie sind vom Betriebsinhaber
mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(5) Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen
die Untersuchung gemäß Abs. 2 einen positiven
Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung
gemäß Abs. 3 aus dem Schlachtbetrieb
verbracht, so muß dieser Sendung ein Begleitpapier
angeschlossen sein, das von einem Fleischuntersuchungstierarzt
gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes
ausgestellt wurde. Dieses Begleitpapier hat
mindestens folgende Angaben zu enthalten
1. Art und Menge der Ware,
2. Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,
3. Bestimmungsbetrieb und
4. den Vermerk, daß dieses Fleisch einer
Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 zu unterziehen
ist.
Das Begleitpapier ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes
nachweislich zu übermitteln. Eine
weitere Ausfertigung des Begleitpapiers ist vom
Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens drei Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur
Einsicht vorzulegen.
7. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 26. Die Geflügelhygieneverordnung, BGBl.
Nr. 609/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1991 außer Kraft.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Sind gemäß den Bestimmungen dieser
Verordnung
1. Bekleidungsgegenstände oder Arbeitsgeräte
anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Jänner
1993 zu erfolgen,
2. andere bewegliche Einrichtungen als die in Z 1
genannten anzuschaffen, hat dies bis spätestens
1. Jänner 1995 zu erfolgen,
3. bauliche Veränderungen, die Einrichtung oder
der Umbau von unbeweglichen (fest montierten)
Anlagen vorzunehmen, hat dies bis
spätestens 1. Jänner 1997 zu erfolgen.
(3) Von den Übergangsbestimmungen gemäß
Abs. 2 sind Erhitzungsanlagen nach § 25 Abs. 4
ausgenommen. Diese Erhitzungsanlagen müssen
bereits ab 1. Jänner 1992 zur Verfügung stehen.
(4) Die Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel
ist während der Übergangsfristen gemäß Abs. 2
durch andere geeignete Maßnahmen und durch
besondere Sorgfalt hintanzuhalten.