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274_1991 AT

274. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird

verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und

Kontrollorgane

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Elterntierbetriebe,

2. Brütereien,

3. Küken- und Jungtierlieferbetriebe,

4. Geflügelmästereien und

5. Geflügelschlächtereien.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. Betriebe oder Anlagen, die ausschließlich zur

Haltung oder Erzeugung von Ziergeflügel

dienen, und

2. Nutzgeflügel, dessen Fleisch ausschließlich für

den eigenen Verzehr durch den Tierhalter,

seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen

und seine Betriebsangehörigen bestimmt

ist.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige

Einheit, welche mindestens eine der in § 1

Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Betriebsarten

umfaßt;

2. Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim

Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie

Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub

und tote Küken;

3. Brüterei: einen Betrieb, in dem mittels

geeigneter Einrichtungen das Bebrüten von

Eiern und der Schlupf oder aus dem die

Lieferung von Küken erfolgt;

4. Desinfektion : Maßnahmen zur Abtötung von

Salmonellen;

5. Elterntierbetrieb: einen Betrieb, in dem

Geflügel, das zur Bruteierproduktion bestimmt

ist, gehalten wird;

6. Geflügelmästerei: einen Betrieb, in dem in

einem Stallraum oder in mehreren Stallräumen

oder auf freien Flächen Geflügel zum

Zweck der Mast gehalten wird sowie

Legehennenbetriebe, wenn die Tiere zur

Schlachtung am Ende der Legeperiode

bestimmt sind;

7. Geflügelschlächterei: einen Betrieb, der

durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung

von Geflügelfleisch zum menschlichen

Genuß dient;

8. Herde: eine Anzahl von Tieren, die in einem

gemeinsamen Raum oder gemeinsam auf

einer freien Fläche untergebracht sind und

über gemeinsame Luftkommunikation, Fütterungs-

und Tränkungsanlagen verfügen;

9. Küken- und Jungtierlieferbetrieb: einen

Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder

Jungtiere in Verkehr bringt;

10. Nutzgeflügel: Geflügel, dessen Fleisch zum

menschlichen Genuß bestimmt ist, und

Geflügel in Elterntierbetrieben zur Erzeugung

dieses Geflügels;

11. pullorumfreie Herde: eine Herde, in der bei

den Untersuchungen gemäß dieser Verordnung

Salmonella pullorum gallinarum nicht

festgestellt wurde;

12. Reagent: ein Tier, bei dem das Ergebnis der

Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum

gallinarum oder Salmonella enteritidis „positiv"

lautete;

13. Stallraum: eine Räumlichkeit in einem

Gebäude, in der eine Herde untergebracht

ist;

14. Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte

nicht zum menschlichen Genuß bestimmt

sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere

Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnun-

gen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Kontrollen

nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen.

Der Betriebsinhaber hat den Namen und den

Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt gemäß Abs. 1 hat alle durchgeführten

Kontrollen und deren Ergebnisse binnen

24 Stunden in einem Protokoll einzutragen. Dieses

Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4

darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage

verwendet werden. Anderenfalls

hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, daß das

Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der Nachweis

ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes

einer österreichischen Universität oder einer

Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt,

einer bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt

oder eines hiezu gemäß § 50 des Lebensmittelgesetzes

1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, befugten

Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes und einer

bakteriologischen Untersuchung die Eignung des

Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten

darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf

Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4

darf nur Futter verwendet werden, bei dem durch

Anwendung geeigneter Maßnahmen sichergestellt

ist, daß in diesem Futter Salmonellen nicht enthalten

sind. Von jeder Futterlieferung sind drei Proben von

je einem kg zu entnehmen und verschlossen bis zur

Schlachtung der damit gefütterten Tiere auf

geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese

Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich

als Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu

stellen.

(3) In den Betriebsräumen ist durch geeignete

Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu

treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln,

Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen

möglichst hintangehalten wird.

(4) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien

ist nur mit eigens für den jeweiligen Raum

bereitzustellender Überbekleidung und eigens dafür

bereitzustellendem Schuhwerk zulässig. In diesen

Räumen ist — sofern nicht ausschließlich Einweg-

Überziehschuhe verwendet werden — an deren

Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit für das

Schuhwerk einzurichten. Mehrmals verwendbares

Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem

Verlassen der Räume zu desinfizieren.

(5) Betriebsfremde Personen dürfen Betriebe

gemäß § 1 Abs. 1 nur mit Zustimmung und in

Begleitung des Betriebsinhabers oder eines von

diesem beauftragten Betriebsangehörigen betreten.

Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu

berechtigt sind, haben vor dem Betreten den

Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 5. (1) Vorräume, Stallräume und deren

befestigte Zugänge, sowie deren Einrichtungen und

Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels

einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die

Reinigung beinhaltet

1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu,

der Futterreste, der sonstigen Abfälle, eine

gründliche Trockenreinigung und

2. die anzuschließende Naßreinigung.

Nach der Reinigung ist auf geeignete Weise eine

Desinfektion durchzuführen.

(2) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen)

sind nach jedem Entfernen des Geflügels, die

Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle zu

entfernen.

(3) Stallräume und Flächen dürfen erst 14 Tage

nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion

gemäß Abs. 1 neuerlich mit Geflügel belegt werden.

Wenn bei der unmittelbar vorhergehenden Herde

keine Salmonellen festgestellt wurden, so beträgt

diese Frist sieben Tage.

(4) Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und

Exkremente sind so zu lagern, daß eine Rückübertragung

von Krankheitserregern auf Stallräume und

-einrichtungen ausgeschlossen werden kann.

§ 6. Zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung

sind

1. Brutabfälle,

2. verendetes Geflügel,

3. nicht genußtaugliches Geflügel und

4. Schlachtabfälle von Geflügel,

an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern,

sofern hiefür gemäß einer Verordnung des Landeshauptmannes

nichts anderes bestimmt ist. Dieses

Material ist bis zur Ablieferung in staub- und

wasserdichten Behältern zu sammeln und zu

verwahren. Die Entnahme von Materialproben ist

nur zu Untersuchungszwecken gestattet.

§ 7. (1) Wird in einer Herde eine Erkrankung

durch Salmonellen festgestellt oder besteht der

Verdacht auf eine solche Erkrankung, so ist dies

unverzüglich dem gemäß § 3 herangezogenen

Tierarzt mitzuteilen.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls

dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen

mehr als 5% der Tiere erkranken oder verenden.

3. Abschnitt

Bestimmungen für Elterntierbetriebe

§ 8. (1) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken

einstallen, die aus Herden stammen, bei denen

Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella

enteritidis nicht nachgewiesen wurden. Dies ist

durch Einsicht in jene Zeugnisse sicherzustellen, die

für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben

sind.

(2) Elterntierbetriebe haben für jede Herde ein

Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu

führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunft der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Verluste und Abgänge,

5. Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten

und

6. Ergebnisse der durchgeführten serologischen

und bakteriologischen Untersuchungen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine

Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten

Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren

und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht

vorzulegen.

§ 9. (1) Bruteier dürfen nur abgegeben werden,

wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet

sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit

festgestellt werden kann.

(2) Bruteier sind unmittelbar nach dem Einsammeln

einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte

Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet

werden.

(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben

werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die

Eignung nach § 15 besitzen. Dies ist durch Vorlage

eines Zeugnisses gemäß § 15 nachzuweisen.

(4) Die Bruteier dürfen entweder nur in einmal

verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals

verwendbaren Behältnissen, die vor ihrer Wiederverwendung

im Elterntierbetrieb in dafür geeigneten

Vorrichtungen gereinigt und desinfiziert wurden,

transportiert werden.

§ 10. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen,

daß vom gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt jede

Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden

beziehungsweise sofort nach der Aufstallung einer

Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum

und Salmonella enteritidis unterzogen wird. Bei

dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einstreu

von mindestens 200 Küken und zusätzlich — sofern

vorhanden — maximal zehn verendete Küken an

eine Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des

Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Bei der

Einfuhr von Tieren aus dem Ausland kann die

Sendung auch vom Amtstierarzt dieser Untersuchung

unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung

ein positives Ergebnis, so darf diese Herde zur

Bruteiergewinnung nicht verwendet werden.

(2) Der Betriebsinhaber hat bei allen Tieren einer

Elterntierherde jährlich eine Blutuntersuchung auf

Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella

enteritidis durch den gemäß § 3 herangezogenen

Tierarzt zu veranlassen. Diese Untersuchung darf

bei weiblichen Tieren nicht vor Erreichen einer

10%igen Legetätigkeit der Herde erfolgen. Männliche

Tiere dürfen nicht vor Erreichen des fünften

Lebensmonats untersucht werden.

(3) Die Blutuntersuchungen sind mit einem vom

Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

anerkannten Testverfahren vorzunehmen.

§ 11. Die jährliche Untersuchung gemäß § 10

Abs. 2 kann in Betrieben, in denen bei der letzten

Blutuntersuchung keine Infektion mit Salmonella

pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis

festgestellt wurde, auf Stichproben beschränkt

werden. Hiebei sind während der ersten drei Jahre

pro Jahr je Herde 600 Tiere, danach nur mehr

jährlich 205 Tiere jeder Herde zu untersuchen. In

Herden, die eine kleinere Stückzahl umfassen, sind

alle Tiere untersuchen zu lassen.

§ 12. (1) Werden in einer Herde bei der

Blutuntersuchung Reagenten oder bei einer bakteriologischen

Untersuchung Keimträger von Salmonella

pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis

festgestellt, so sind alle Tiere der Herde der

Blutuntersuchung zu unterziehen.

(2) Reagenten sind sofort nach deren Feststellung

zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen.

Dabei ist stichprobenweise eine bakteriologische

Untersuchung dieser Tiere auf Salmonella pullorum

gallinarum und Salmonella enteritidis an einer

Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

zu veranlassen.

(3) Nach Entfernung der Reagenten und

Keimträger aus dem Elterntierbetrieb darf der

Betriebsinhaber die Blutuntersuchung nach § 10

Abs. 2 — nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen

seit der ersten Untersuchung — wiederholen lassen.

§ 13. Die Untersuchungen gemäß §§ 10 bis 12

sind auch bei Importelterntieren zu veranlassen. Die

Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl.

Nr. 177/1909, über die veterinärbehördliche

Grenzkontrolle bleiben unberührt.

§ 14. Der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt hat

die Ergebnisse der Blutuntersuchungen und der

bakteriologischen Untersuchungen unverzüglich

und nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen.

§ 15. Werden bei der Blutuntersuchung gemäß

§ 10 Abs. 2 oder § 11 keine Reagenten und bei der

bakteriologischen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 2

keine Keimträger festgestellt, so hat der gemäß § 3

herangezogene Tierarzt ein Zeugnis über die

Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen.

Bruteier drüfen erst ab diesem Zeitpunkt

abgegeben werden.

4. Abschnitt

Bestimmungen für Brütereien, Küken- und

Jungtierlieferbetriebe

§ 16. (1) Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und

Geräte müssen aus geeigneten Materialien bestehen

und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und

desinfiziert werden können.

(2) Der Arbeitsablauf von der Anlieferung der

Bruteier bis zur Abgabe der Küken ist so

einzurichten, daß eine Übertragung von Krankheitserregern

zwischen Bruteiern und Küken

verhindert wird.

§ 17. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von

solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung

zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses

im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur

solche Küken und Jungtiere beziehen, die von

Elterntierherden stammen, deren Eignung zur

Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses

im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.

(3) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe

dürfen nur solche Küken beziehungsweise

Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden

stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion

durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des

§ 15 nachgewiesen wurde.

(4) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe

haben schriftliche Aufzeichnungen mit

folgenden Angaben zu führen

1. Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,

3. Bestimmungsbetrieb der abgegangenen Tiere

und bei Brütereien

4. Schlupfergebnisse.

Diese Aufzeichnungen sowie eine Ausfertigung

jedes der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Zeugnisse

sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der

Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(5) Brutabfälle, Bruteier und tote Tiere sind auf

Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial

zur Verfügung zu stellen.

(6) Von jeder Elterntierherde sind stichprobenweise

jährlich Steckenbleiber auf Salmonella pullorum

gallinarum und Salmonella enteritidis an einer

Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

untersuchen zu lassen. Hiebei

sind jeweils 20 bis 30 Eier einzusenden.

(7) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 6 einen

positiven Befund, so ist der gemäß § 3 herangezogene

Tierarzt des betroffenen Elterntierbetriebes

hievon nachweislich zu verständigen. Dieser hat bei

allen Tieren der betroffenen Herde eine Blutuntersuchung

auf Salmonella pullorum gallinarum und

Salmonella enteritidis durchzuführen. Reagenten

sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen

und unschädlich zu beseitigen.

§ 18. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor

Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Schlupfapparate und die verwendeten

Geräte sind nach jedem Schlupf zu reinigen und zu

desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume sind sauber zu halten und

mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

§ 19. Eintagsküken und Jungtiere dürfen entweder

in nur einmal verwendbaren Behältnissen oder

in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht

zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert

werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen

aus Holz ist verboten. Mehrmals verwendbare

Behältnisse sind unmittelbar nach jedem

Gebrauch in dafür geeigneten Vorrichtungen

gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nur

einmal verwendbare Behältnisse sind nach dem

Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

5. Abschnitt

Bestimmungen für Geflügelmästereien

§ 20. (1) Geflügelmästereien dürfen nur solche

Küken oder Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden

stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion

durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne

des § 15 nachgewiesen wurde.

(2) Geflügelmästereien haben für jede Herde ein

Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu

führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Verluste und Abgänge während der Mastdauer,

5. Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten

und gegebenenfalls

6. Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975.

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine

Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten

Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren

und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht

vorzulegen.

§ 21. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei

Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung Kloa-

kentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde

durch den gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt

entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf

Salmonellen als Sammelprobe an einer Untersuchungsstelle

gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

zu veranlassen.

§ 22. (1) Geflügel darf nur in den Schlachtbetrieb

gebracht werden, wenn es vor der Verbringung von

einem gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt untersucht

wurde und hiebei weder Anzeichen einer

anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher

Verdacht festgestellt wurden und wenn auch

allfällige Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975

eingehalten werden. Der gemäß § 3 herangezogene

Tierarzt hat hierüber einen Begleitschein auszustellen.

Dieser Begleitschein muß mindestens folgende

Angaben enthalten

1. Name und Anschrift der Geflügelmästerei,

2. Art und Zahl der Tiere,

3. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten

Salmonellenkontrolle gemäß § 21,

4. Zeitpunkt der Untersuchung,

5. die Bestätigung, daß in der Herde weder

Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche

noch ein diesbezüglicher Verdacht vorliegen,

6. Zeitpunkte eventuell durchgeführter Behandlungen

und Dauer der Wartefrist gemäß § 15

Abs. 6 LMG 1975 und

7. allfällige Anzeichen einer Krankheit, welche

die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel

beeinträchtigen oder ausschließen

würde.

(2) Werden Herden zur Schlachtung gebracht,

bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle

gemäß § 21 Salmonellen festgestellt

wurden, so ist der gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes

für die Geflügelschlächterei zuständige

Fleischuntersuchungstierarzt hievon in Kenntnis

zu setzen. Diesem ist der Begleitschein nach

Absatz 1 nachweislich zu übermitteln.

(3) Eine weitere Ausfertigung des Begleitscheines

ist vom Betriebsinhaber der Geflügelmästerei

mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf

Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

6. Abschnitt

Bestimmungen für Geflügelschlächtereien

§ 23. (1) Geflügelschlächtereien dürfen Schlachtgeflügel

nur übernehmen, wenn für jede Herde ein

Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 oder — bei

Importgeflügel — jenes Zeugnis vorgelegt wird, das

gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes

über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben

ist. Diese Begleitscheine oder Zeugnisse

sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der

Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung,

BGBl. Nr. 280/1983, bleiben unberührt.

§ 24. Schlachtgeflügel darf nur in leicht zu

reinigenden und zu desinfizierenden Behältnissen

und Fahrzeugen transportiert werden. Diese sind

unmittelbar nach dem Entladen im Schlachthof

gründlich zu reinigen und einer Desinfektion zu

unterziehen.

§ 25. (1) Die Schlachtung von Geflügel, bei dem

im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 Salmonellen ausgewiesen sind, darf nur nach

der Schlachtung des für unbedenklich befundenen

Geflügels erfolgen. Die Schlachtanlage ist unmittelbar

nach der Schlachtung der mit Salmonellen

behafteten Herde gründlich zu reinigen und zu

desinfizieren.

(2) Geflügelfleisch von Herden, bei denen im

Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3

Salmonellen ausgewiesen sind, muß gesondert von

anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne

Behandlung gemäß Abs. 3 nur dann in Verkehr

gebracht werden, wenn das Fleisch jeder dieser

Herden an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27

Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Salmonellen

untersucht wurde und wenn diese Untersuchung

einen negativen Befund ergeben hat. Als

Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut

einschließlich der Kloakenregion in einer Größe

von jeweils annähernd 10x10 cm zu entnehmen.

Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe

untersucht werden. Die Zahl der Schlachtkörper,

von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei

einer Herdengröße bis 1000 Tiere neun Schlachtkörper,

bei einer Herdengröße von 1001 bis

10000 Tieren elf Schlachtkörper und bei einer

Herdengröße von mehr als 10000 Tieren elf

Schlachtkörper plus je angefangene 1000 Tiere

zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.

(3) Wenn die Untersuchung auf Salmonellen

gemäß Abs. 2 einen positiven Befund ergeben hat, so

ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde

entweder im Schlachtbetrieb oder in einem der

Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983,

unterliegenden Fleischbearbeitungs- oder Fleischverarbeitungsbetrieb

im Rahmen der Be- oder

Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Temperatur

von wenigstens 72 °C erreicht und mindestens

15 Minuten lang gehalten werden.

(4) Die Erhitzung gemäß Abs. 3 hat in einer

geeigneten, mit einem Temperaturschreiber versehenen

Anlage zu erfolgen. Hiebei ist der Temperaturverlauf

mit Hilfe des Temperaturschreibers

aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind vom

Betriebsinhaber durch Datum und Uhrzeit der

Erhitzung zu ergänzen; sie sind vom Betriebsinhaber

mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf

Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(5) Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen

die Untersuchung gemäß Abs. 2 einen positiven

Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung

gemäß Abs. 3 aus dem Schlachtbetrieb

verbracht, so muß dieser Sendung ein Begleitpapier

angeschlossen sein, das von einem Fleischuntersuchungstierarzt

gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes

ausgestellt wurde. Dieses Begleitpapier hat

mindestens folgende Angaben zu enthalten

1. Art und Menge der Ware,

2. Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,

3. Bestimmungsbetrieb und

4. den Vermerk, daß dieses Fleisch einer

Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 zu unterziehen

ist.

Das Begleitpapier ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes

nachweislich zu übermitteln. Eine

weitere Ausfertigung des Begleitpapiers ist vom

Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens drei Jahre

aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur

Einsicht vorzulegen.

7. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26. Die Geflügelhygieneverordnung, BGBl.

Nr. 609/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1991 außer Kraft.

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Sind gemäß den Bestimmungen dieser

Verordnung

1. Bekleidungsgegenstände oder Arbeitsgeräte

anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Jänner

1993 zu erfolgen,

2. andere bewegliche Einrichtungen als die in Z 1

genannten anzuschaffen, hat dies bis spätestens

1. Jänner 1995 zu erfolgen,

3. bauliche Veränderungen, die Einrichtung oder

der Umbau von unbeweglichen (fest montierten)

Anlagen vorzunehmen, hat dies bis

spätestens 1. Jänner 1997 zu erfolgen.

(3) Von den Übergangsbestimmungen gemäß

Abs. 2 sind Erhitzungsanlagen nach § 25 Abs. 4

ausgenommen. Diese Erhitzungsanlagen müssen

bereits ab 1. Jänner 1992 zur Verfügung stehen.

(4) Die Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel

ist während der Übergangsfristen gemäß Abs. 2

durch andere geeignete Maßnahmen und durch

besondere Sorgfalt hintanzuhalten.

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