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274_1987 AT

274. Verordnung: Nebenbahnverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Nebenbahnverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr auf folgenden Nebenbahnstrecken

und -streckenteilen, für welche die maßgeblichen Bezugszahlen für das Jahr 1985 ausgewiesen sind,

als gemeinwirtschaftliche Leistungen bis 31. Dezember 2001 zu erbringen

a) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern

b) die Beförderung von Personen und Reisegepäck

c) die Beförderung von Gütern

§ 2. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr auf folgenden Nebenbahnstrecken

und -streckenteilen, für welche die maßgeblichen Bezugszahlen für das Jahr 1985 ausgewiesen sind,

als gemeinwirtschaftliche Leistungen bis längstens 31. Dezember 1991 zu erbringen

a) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern

b) die Beförderung von Personen und Reisegepäck

c) die Beförderung von Gütern

§ 3. (1) Auf den einzelnen Strecken und Streckenteilen sind die angebotenen Beförderungsleistungen

grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang weiterzuführen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge

nach dieser Verordnung umfassen aber auch Anpassungen der angebotenen Beförderungsleistungen an die

Verkehrsnachfrage.

(2) Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen können erweitert

werden, wenn der Angebotserweiterung eine mindestens gleich hohe Aufkommenssteigerung gegenübersteht.

Berechnungsmaß für die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen

ist dabei die Zahl der Platzkilometer im Personenverkehr und die Zahl der Achskilometer im

Güterverkehr pro Jahr. Eine Aufkommenssteigerung ist nach dem Anstieg der Zahl der beförderten Reisenden

bzw. der beförderten Güter in Tonnen pro Jahr zu ermitteln.

(3) Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen sind einzuschränken,

wenn einzelnen dieser Beförderungsleistungen kein entsprechendes Verkehrsaufkommen mehr

gegenübersteht und eine Änderung des Verkehrsangebotes keine Aufkommenssteigerung mehr erwarten

läßt.

§ 4. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge

für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach den §§ 1 und 2 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 des

Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wenn

a) auf einer Strecke oder einem Streckenteil innerhalb des Zeitraumes, für den der gemeinwirtschaftliche

Leistungsauftrag gilt, das Verkehrsaufkommen insgesamt nachhaltig zurückgeht, ein Anstieg

des Betriebsabganges unvermeidbar ist und die Verkehrsaufgaben auf dieser Strecke bzw. diesem

Streckenteil auch durch einen Ersatzverkehr erfüllt werden könnten;

b) für eine im Schienenverkehr bediente Region eine andere Lösung für die Erfüllung der regionalen

Verkehrsbedürfnisse erzielt und dadurch die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen nach

den §§ 1 und 2 entbehrlich wird.

Insoweit eine Verkehrseinstellung bewilligt wird, endet der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag für die

auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil zu erbringenden Beförderungsleistungen mit dem Zeitpunkt

der im Bescheid bewilligten Einstellung.

(2) Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung gelten ferner insoweit

nicht, als die Behörde die vorübergehende Einstellung einzelner im Schienenverkehr zu erbringender Beförderungsleistungen

aus Sicherheitsgründen zu verfügen hat.

(3) Unberührt bleibt die Berechtigung der Österreichischen Bundesbahnen, Beförderungsleistungen

erforderlichenfalls vorübergehend im Schienenersatzverkehr zu erbringen.

§ 5. Auf den Strecken und Streckenteilen

1. Deutschkreutz —Oberloisdorf

2. Oberschützen — Oberwart

3. Zellerndorf — Sigmundsherberg

4. Stammersdorf — Obersdorf

5. Groß Schweinbarth — Dobermannsdorf

6. Pirawarth — Mistelbach LB

7. St. Ägyd am Neuwald — Kernhof

8. Kienberg-Gaming — Lunz am See

9. Mariazell — Gußwerk

10. Mürzzuschlag — Neuberg

11. Bierbaum — Neudau

ist die Beförderung von Personen, Reisegepäck sowie von Gütern, soweit nicht für Streckenteile der

Strecken Stammersdorf—Dobermannsdorf und Gänserndorf—Mistelbach LB bereits ein Leistungsauftrag

nach § 2 vorgesehen ist;

auf den Strecken

1. Laa a. d. Thaya Stadt —Zellerndorf

2. Poysdorf—Dobermannsdorf

3. Mistelbach LB —Hohenau

4. Korneuburg — Mistelbach LB

ist die Beförderung von Personen und Reisegepäck;

und auf den Strecken bzw. dem Streckenteil

1. Oberwart—Rechnitz

2. Laa a. d. Thaya—Wildendürnbach

3. Schwarzenbach a. d. Pielach—Mariazell

ist die Beförderung von Gütern

grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang jeweils als gemeinwirtschaftliche Leistung längstens bis

31. Dezember 1988 zu erbringen. Endet jedoch für diese Strecken oder Streckenteile ein Verfahren nach

§ 29 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 vor dem 31. Dezember 1988 mit einem die Einstellung des ganzen

oder eines Teiles des Verkehrs bewilligenden Bescheid, dann endet auch der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag

mit dem Zeitpunkt der bewilligten Einstellung.

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