274. Verordnung: Nebenbahnverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr auf folgenden Nebenbahnstrecken
und -streckenteilen, für welche die maßgeblichen Bezugszahlen für das Jahr 1985 ausgewiesen sind,
als gemeinwirtschaftliche Leistungen bis 31. Dezember 2001 zu erbringen
a) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern
b) die Beförderung von Personen und Reisegepäck
c) die Beförderung von Gütern
§ 2. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr auf folgenden Nebenbahnstrecken
und -streckenteilen, für welche die maßgeblichen Bezugszahlen für das Jahr 1985 ausgewiesen sind,
als gemeinwirtschaftliche Leistungen bis längstens 31. Dezember 1991 zu erbringen
a) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern
b) die Beförderung von Personen und Reisegepäck
c) die Beförderung von Gütern
§ 3. (1) Auf den einzelnen Strecken und Streckenteilen sind die angebotenen Beförderungsleistungen
grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang weiterzuführen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge
nach dieser Verordnung umfassen aber auch Anpassungen der angebotenen Beförderungsleistungen an die
Verkehrsnachfrage.
(2) Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen können erweitert
werden, wenn der Angebotserweiterung eine mindestens gleich hohe Aufkommenssteigerung gegenübersteht.
Berechnungsmaß für die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen
ist dabei die Zahl der Platzkilometer im Personenverkehr und die Zahl der Achskilometer im
Güterverkehr pro Jahr. Eine Aufkommenssteigerung ist nach dem Anstieg der Zahl der beförderten Reisenden
bzw. der beförderten Güter in Tonnen pro Jahr zu ermitteln.
(3) Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen sind einzuschränken,
wenn einzelnen dieser Beförderungsleistungen kein entsprechendes Verkehrsaufkommen mehr
gegenübersteht und eine Änderung des Verkehrsangebotes keine Aufkommenssteigerung mehr erwarten
läßt.
§ 4. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge
für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach den §§ 1 und 2 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 des
Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wenn
a) auf einer Strecke oder einem Streckenteil innerhalb des Zeitraumes, für den der gemeinwirtschaftliche
Leistungsauftrag gilt, das Verkehrsaufkommen insgesamt nachhaltig zurückgeht, ein Anstieg
des Betriebsabganges unvermeidbar ist und die Verkehrsaufgaben auf dieser Strecke bzw. diesem
Streckenteil auch durch einen Ersatzverkehr erfüllt werden könnten;
b) für eine im Schienenverkehr bediente Region eine andere Lösung für die Erfüllung der regionalen
Verkehrsbedürfnisse erzielt und dadurch die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen nach
den §§ 1 und 2 entbehrlich wird.
Insoweit eine Verkehrseinstellung bewilligt wird, endet der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag für die
auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil zu erbringenden Beförderungsleistungen mit dem Zeitpunkt
der im Bescheid bewilligten Einstellung.
(2) Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung gelten ferner insoweit
nicht, als die Behörde die vorübergehende Einstellung einzelner im Schienenverkehr zu erbringender Beförderungsleistungen
aus Sicherheitsgründen zu verfügen hat.
(3) Unberührt bleibt die Berechtigung der Österreichischen Bundesbahnen, Beförderungsleistungen
erforderlichenfalls vorübergehend im Schienenersatzverkehr zu erbringen.
§ 5. Auf den Strecken und Streckenteilen
1. Deutschkreutz —Oberloisdorf
2. Oberschützen — Oberwart
3. Zellerndorf — Sigmundsherberg
4. Stammersdorf — Obersdorf
5. Groß Schweinbarth — Dobermannsdorf
6. Pirawarth — Mistelbach LB
7. St. Ägyd am Neuwald — Kernhof
8. Kienberg-Gaming — Lunz am See
9. Mariazell — Gußwerk
10. Mürzzuschlag — Neuberg
11. Bierbaum — Neudau
ist die Beförderung von Personen, Reisegepäck sowie von Gütern, soweit nicht für Streckenteile der
Strecken Stammersdorf—Dobermannsdorf und Gänserndorf—Mistelbach LB bereits ein Leistungsauftrag
nach § 2 vorgesehen ist;
auf den Strecken
1. Laa a. d. Thaya Stadt —Zellerndorf
2. Poysdorf—Dobermannsdorf
3. Mistelbach LB —Hohenau
4. Korneuburg — Mistelbach LB
ist die Beförderung von Personen und Reisegepäck;
und auf den Strecken bzw. dem Streckenteil
1. Oberwart—Rechnitz
2. Laa a. d. Thaya—Wildendürnbach
3. Schwarzenbach a. d. Pielach—Mariazell
ist die Beförderung von Gütern
grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang jeweils als gemeinwirtschaftliche Leistung längstens bis
31. Dezember 1988 zu erbringen. Endet jedoch für diese Strecken oder Streckenteile ein Verfahren nach
§ 29 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 vor dem 31. Dezember 1988 mit einem die Einstellung des ganzen
oder eines Teiles des Verkehrs bewilligenden Bescheid, dann endet auch der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag
mit dem Zeitpunkt der bewilligten Einstellung.