274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
§ 1. Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung
ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen
hergestellt wurde, deren Anteil über den
Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.
§ 2. Dieser Verordnung unterliegen nicht
1. unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte
Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,
2. unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk,
das sind solche Nachahmungen von
Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen
von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder
anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen
hergestellt wurden, angefertigte
Bekleidung.
§ 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte
Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht
erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis
auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen
oder Beschreibungen von Pelzbekleidung
sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen
Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im
Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt
oder überlassen werden.
§ 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen
Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist
durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in
ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung
sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden
Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder
Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung
ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft
anzubringen.
(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen,
so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander
getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung
dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind
unzulässig.
(3) Die Kennzeichnungselemente sind
1. für die Beschaffenheit
a) die Bezeichnung der Pelzfelle nach dem
entsprechenden Pelztier sowie eine handelsübliche
Bezeichnung der Pelzfelle;
b) die Art der Verarbeitung der Pelzfelle (zB
Federn, Auslassen);
c) bei Pelzbekleidung, die nicht aus ganzen
Pelzfellen gearbeitet ist, der Hinweis auf
diesen Umstand (zB Persianerstückelmantel,
Persianerklauenmantel, Bisamwammenmantel);
d) bei nicht unter § 2 Z 2 fallenden Nachahmungen
von Pelzfellen die Bezeichnung
der verwendeten und der nachgeahmten
Pelzfelle (zB Material Murmel, Aussehen
Nerz; Material Lamm, Aussehen Ozelot;
Nerzimitation aus Murmel; Lamm ozelotgefärbt);
2. für die Pflege
a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches
für alle verarbeiteten Materialien
geeignete fachmännische Reinigungsverfahren
angewendet werden soll;
b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit
(Reinigungsflotte) anzugeben.
§ 5. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben
auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer,
in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag
die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der
Importeur, verantwortlich.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 11. September
1961, BGBl. Nr. 228, über die Ersichtlichmachung
der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.