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274_1986 AT

274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

§ 1. Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung

ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen

hergestellt wurde, deren Anteil über den

Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.

§ 2. Dieser Verordnung unterliegen nicht

1. unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte

Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,

2. unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk,

das sind solche Nachahmungen von

Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen

von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder

anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen

hergestellt wurden, angefertigte

Bekleidung.

§ 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte

Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung

zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht

erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis

auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen

oder Beschreibungen von Pelzbekleidung

sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen

Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im

Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt

oder überlassen werden.

§ 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen

Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist

durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in

ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung

sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden

Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder

Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung

ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft

anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen,

so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander

getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung

dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind

unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind

1. für die Beschaffenheit

a) die Bezeichnung der Pelzfelle nach dem

entsprechenden Pelztier sowie eine handelsübliche

Bezeichnung der Pelzfelle;

b) die Art der Verarbeitung der Pelzfelle (zB

Federn, Auslassen);

c) bei Pelzbekleidung, die nicht aus ganzen

Pelzfellen gearbeitet ist, der Hinweis auf

diesen Umstand (zB Persianerstückelmantel,

Persianerklauenmantel, Bisamwammenmantel);

d) bei nicht unter § 2 Z 2 fallenden Nachahmungen

von Pelzfellen die Bezeichnung

der verwendeten und der nachgeahmten

Pelzfelle (zB Material Murmel, Aussehen

Nerz; Material Lamm, Aussehen Ozelot;

Nerzimitation aus Murmel; Lamm ozelotgefärbt);

2. für die Pflege

a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches

für alle verarbeiteten Materialien

geeignete fachmännische Reinigungsverfahren

angewendet werden soll;

b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit

(Reinigungsflotte) anzugeben.

§ 5. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben

auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer,

in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag

die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der

Importeur, verantwortlich.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 11. September

1961, BGBl. Nr. 228, über die Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.

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