Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
274_1985 AT

274. Verordnung: Wasserstraßenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Wasserstraßenverordnung — WSV

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 371/1927, über die Beendigung der

Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die

Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die

künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, dem Bundesminister für Justiz

und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

§ 1. (1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung

gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als

Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion

mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht

unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten

und Technik.

(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen

und eine Betriebsleitung einzurichten und

deren Wirkungsbereich festzulegen.

§ 2. Der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion

umfaßt insbesondere

1. Die Regulierung, Instandhaltung und Mitwirkung

am Ausbau der Wasserstraßen

Donau einschließlich Wiener Donaukanal,

Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in

die Donau, Traun von Fluß-km 1,80 bis zur

Mündung in die Donau, March und der

Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung

in die March einschließlich der Arme, Seitenkanäle

und Verzweigungen dieser

Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer

unmittelbar oder mittelbar in Verbindung

stehen;

2. die Vorbereitung und Durchführung von

vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen

zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser

und Verhütung von Schäden durch

Hochwasser im Bereich der in Z 1 angeführten

Gewässer mit Ausnahme der Errichtung

von Hochwasserrückhalteanlagen an der

Donau;

3. die Beobachtung des Zustandes der in Z 1

angeführten Gewässer und die Mitwirkung

an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;

4. die Verbesserung der Lebensbedingungen

von Tieren und Pflanzen an den Ufern und

den ufernahen Bereichen der in Z 1 angeführten

Gewässer, insbesondere die Planung,

Projektierung, Errichtung, Wiederherstellung

und Instandhaltung von Lebensräumen

für Tiere und Pflanzen;

5. die Verbesserung des Erholungswertes der

Ufer und der ufernahen Bereiche der in Z 1

angeführten Gewässer durch deren entsprechende

Gestaltung und durch Begünstigung

von Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich

zugänglichen Freizeitanlagen;

6. die Planung, Errichtung und Instandhaltung

von Wegen, die an den Ufern oder auf oder

neben den Dämmen der in Z 1 angeführten

Gewässer entlangführen (Uferbegleitwege)

und deren Verbindungen zum öffentlichen

Straßennetz;

7. die Errichtung und Instandhaltung von

Häfen der Wasserstraßendirektion;

8. die Durchführung hydrografischer Untersuchungen

einschließlich der Messung, Erhebung,

Evidenthaltung und Verarbeitung der

hierfür erforderlichen Daten sowie der Einrichtung

diesbezüglicher Meßanlagen an den

in Z 1 angeführten Gewässern;

9. die Verwaltung der zur Erfüllung der Aufgaben

der Wasserstraßendirektion erforderlichen

beweglichen und unbeweglichen

Sachen;

10. die Erbringung von Leistungen, für deren

Vornahme die Wasserstraßendirektion eingerichtet

und geeignet ist und deren Ausführung

die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben

nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen kostendeckendes

Entgelt;

11. die Mitwirkung an der Errichtung anderer

als der in Z 1 bezeichneten Wasserstraßen in

wasserbautechnischer Hinsicht;

12. die Vornahme von Untersuchungen in Angelegenheiten

der Wasserstraßen.

§ 3. Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen

an den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern und an

den Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) sind unter

größtmöglicher Schonung der Umwelt und unter

Bedachtnahme auf die sich aus § 2 Z 4 und 5 ergebenden

Zielsetzungen möglichst naturnah vorzunehmen.

Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu

projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt

notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild

und das Naturgefüge unterbleiben und nicht vermeidbare

Eingriffe so gering wie möglich gehalten

werden.

§ 4. (1) An den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern

ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen

für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu

errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe

und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen

Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme

auf die durch die Witterungsverhältnisse,

die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder

durch Elementarereignisse bestimmten Umstände

ohne Gefahr benützbar sind. Für die Abmessungen

der Fahrrinne gelten die internationalen Vereinbarungen.

(3) Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind

— unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie

des § 5 — derart instandzuhalten, daß nicht durch

Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen

eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung

von Uferbauten eintritt.

(4) Auf die wasserbautechnischen Anlagen (wie

zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und

Durchlässe) sowie die mit den uferbildenden Dämmen

in Funktionszusammenhang stehenden

Begleitgerinne sind die Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 sowie der §§ 3, 5 und 7 anzuwenden.

§ 5. Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder

Abschnitte von in § 2 Z 1 angeführten Gewässern

oder Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) instandzuhalten,

werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung

nicht berührt. Solche Verpflichtungen können

jedoch teilweise oder zur Gänze der Wasserstraßendirektion

rechtsgeschäftlich gegen kostendeckendes

Entgelt übertragen werden, wenn

dadurch die Wahrnehmung des Wirkungsbereiches

der Wasserstraßendirektion gemäß § 2 nicht beeinträchtigt

wird.

§ 6. Uferbegleitwege (§ 2 Z 6) und deren Verbindungen

zum öffentlichen Straßennetz sind —

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 5 —

nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt

und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf

ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten

und instandzuhalten, daß sie von allen zugelassenen

Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme

auf die durch Zeit, Ort, Witterungsverhältnisse und

Elementarereignisse bedingten Umstände ohne

Gefahr benützt werden können.

§ 7. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen,

welche Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 4, 5, 6 und

7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen

Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich

diese Maßnahmen verwirklicht werden

sollen, bekanntzumachen und den von solchen

Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden

in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu

bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der

Wasserstraßendirektion und in den betreffenden

Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch

vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser

Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung

hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen

einbringen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei

Gefahr im Verzug und für Planungen, welche

Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

zum Gegenstand haben.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, für Finanzen sowie für Handel

und Verkehr über die Errichtung eines Bundesstrombauamtes

in Wien, BGBl. Nr. 166/1928,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →