274. Verordnung: Wasserstraßenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 371/1927, über die Beendigung der
Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die
Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die
künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister für Justiz
und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
§ 1. (1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung
gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als
Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion
mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht
unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten
und Technik.
(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen
und eine Betriebsleitung einzurichten und
deren Wirkungsbereich festzulegen.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion
umfaßt insbesondere
1. Die Regulierung, Instandhaltung und Mitwirkung
am Ausbau der Wasserstraßen
Donau einschließlich Wiener Donaukanal,
Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in
die Donau, Traun von Fluß-km 1,80 bis zur
Mündung in die Donau, March und der
Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung
in die March einschließlich der Arme, Seitenkanäle
und Verzweigungen dieser
Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer
unmittelbar oder mittelbar in Verbindung
stehen;
2. die Vorbereitung und Durchführung von
vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen
zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser
und Verhütung von Schäden durch
Hochwasser im Bereich der in Z 1 angeführten
Gewässer mit Ausnahme der Errichtung
von Hochwasserrückhalteanlagen an der
Donau;
3. die Beobachtung des Zustandes der in Z 1
angeführten Gewässer und die Mitwirkung
an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
4. die Verbesserung der Lebensbedingungen
von Tieren und Pflanzen an den Ufern und
den ufernahen Bereichen der in Z 1 angeführten
Gewässer, insbesondere die Planung,
Projektierung, Errichtung, Wiederherstellung
und Instandhaltung von Lebensräumen
für Tiere und Pflanzen;
5. die Verbesserung des Erholungswertes der
Ufer und der ufernahen Bereiche der in Z 1
angeführten Gewässer durch deren entsprechende
Gestaltung und durch Begünstigung
von Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich
zugänglichen Freizeitanlagen;
6. die Planung, Errichtung und Instandhaltung
von Wegen, die an den Ufern oder auf oder
neben den Dämmen der in Z 1 angeführten
Gewässer entlangführen (Uferbegleitwege)
und deren Verbindungen zum öffentlichen
Straßennetz;
7. die Errichtung und Instandhaltung von
Häfen der Wasserstraßendirektion;
8. die Durchführung hydrografischer Untersuchungen
einschließlich der Messung, Erhebung,
Evidenthaltung und Verarbeitung der
hierfür erforderlichen Daten sowie der Einrichtung
diesbezüglicher Meßanlagen an den
in Z 1 angeführten Gewässern;
9. die Verwaltung der zur Erfüllung der Aufgaben
der Wasserstraßendirektion erforderlichen
beweglichen und unbeweglichen
Sachen;
10. die Erbringung von Leistungen, für deren
Vornahme die Wasserstraßendirektion eingerichtet
und geeignet ist und deren Ausführung
die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben
nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen kostendeckendes
Entgelt;
11. die Mitwirkung an der Errichtung anderer
als der in Z 1 bezeichneten Wasserstraßen in
wasserbautechnischer Hinsicht;
12. die Vornahme von Untersuchungen in Angelegenheiten
der Wasserstraßen.
§ 3. Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen
an den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern und an
den Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) sind unter
größtmöglicher Schonung der Umwelt und unter
Bedachtnahme auf die sich aus § 2 Z 4 und 5 ergebenden
Zielsetzungen möglichst naturnah vorzunehmen.
Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu
projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt
notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild
und das Naturgefüge unterbleiben und nicht vermeidbare
Eingriffe so gering wie möglich gehalten
werden.
§ 4. (1) An den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern
ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen
für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu
errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe
und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen
Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme
auf die durch die Witterungsverhältnisse,
die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder
durch Elementarereignisse bestimmten Umstände
ohne Gefahr benützbar sind. Für die Abmessungen
der Fahrrinne gelten die internationalen Vereinbarungen.
(3) Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind
— unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie
des § 5 — derart instandzuhalten, daß nicht durch
Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen
eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung
von Uferbauten eintritt.
(4) Auf die wasserbautechnischen Anlagen (wie
zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und
Durchlässe) sowie die mit den uferbildenden Dämmen
in Funktionszusammenhang stehenden
Begleitgerinne sind die Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 sowie der §§ 3, 5 und 7 anzuwenden.
§ 5. Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder
Abschnitte von in § 2 Z 1 angeführten Gewässern
oder Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) instandzuhalten,
werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung
nicht berührt. Solche Verpflichtungen können
jedoch teilweise oder zur Gänze der Wasserstraßendirektion
rechtsgeschäftlich gegen kostendeckendes
Entgelt übertragen werden, wenn
dadurch die Wahrnehmung des Wirkungsbereiches
der Wasserstraßendirektion gemäß § 2 nicht beeinträchtigt
wird.
§ 6. Uferbegleitwege (§ 2 Z 6) und deren Verbindungen
zum öffentlichen Straßennetz sind —
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 5 —
nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt
und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf
ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten
und instandzuhalten, daß sie von allen zugelassenen
Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme
auf die durch Zeit, Ort, Witterungsverhältnisse und
Elementarereignisse bedingten Umstände ohne
Gefahr benützt werden können.
§ 7. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen,
welche Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 4, 5, 6 und
7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen
Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich
diese Maßnahmen verwirklicht werden
sollen, bekanntzumachen und den von solchen
Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden
in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu
bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der
Wasserstraßendirektion und in den betreffenden
Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch
vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser
Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung
hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen
einbringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei
Gefahr im Verzug und für Planungen, welche
Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
zum Gegenstand haben.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, für Finanzen sowie für Handel
und Verkehr über die Errichtung eines Bundesstrombauamtes
in Wien, BGBl. Nr. 166/1928,
außer Kraft.