274. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973 wird verordnet
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik vom 2. Juli 1981, BGBl.
Nr. 331, über den Sitz der Eichämter und den
Umfang ihrer fachlichen Befugnisse wird geändert
wie folgt
1. Die mit „Groß-Enzersdorf", „Retz", „Langenlois"
und „Stockerau" beginnenden Zeilen
sind zu streichen.
2. In der Spalte „Umfang der fachlichen Befugnisse"
a) ist bei „Bregenz" der angegebene Umfang
durch „erweiterter Umfang, Flüssigkeitsmeßanlagen
gemäß § 3 Abs. 4, medizinische
Spritzen" zu ersetzen,
b) sind bei „Feldbach" und „Steyr" die
Worte „ausgenommen Fässer" anzufügen,
c) ist bei „Kirchdorf an der Krems" das
Wort „Präzisionsgewichtsstücke" anzufügen
und
d) ist bei „Krems an der Donau" der angegebene
Umfang durch „erweiterter
Umfang" zu ersetzen.