274. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds
Gesetzestext (1 Artikel)
IM HINBLICK auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für
Internationale Entwicklung (im folgenden „der
Fonds" genannt) vom 21. April 1981 über den
Amtssitz des Fonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982 (im folgenden „das Amtssitzabkommen"
genannt);
ANGESICHTS DER TATSACHE, daß der
Fonds von der Stadt Wien das als „Deutschmeister
Palais" bekannte Gebäude erworben hat, das dem
Fonds im Einklang mit den im Abkommen über die
Errichtung des Fonds festgelegten Zielsetzungen
als ständiger Amtssitz dienen soll, sowie angesichts
der Tatsache, daß im Amtssitzabkommen vorgesehen
ist, die Residenz des Generaldirektors des
Fonds als Teil eines solchen Amtssitzes einzubeziehen;
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß
gemäß Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens der
Amtssitz in einem zwischen der Österreichischen
Bundesregierung (im folgenden „die Regierung"
genannt) und dem Fonds zu schließenden Ergänzungsabkommen
definiert wird;
Sind die Regierung und der Fonds wie folgt
übereingekommen
Artikel I
Die in den diesem Abkommen beigeschlossenen
Karten aufgezeigten Bereiche stellen den ständigen
Amtssitz des Fonds gemäß den Bestimmungen von
Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens dar.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Vertreter der Regierung und des Fonds dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1983 in
zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Willibald Pahr m. p.
Für den OPEC-Fonds für
Internationale Entwicklung
Ibrahim Shihata m. p.