274. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Das Internationale Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982,
(im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen
genannt) findet auf österreichische Seeschiffe
Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des
Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen
sind.
(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe,
die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
§ 2. (1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens
vorgeschriebene Ermittlung der
Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des
Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch
die Behörde.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch
Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit
befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen
hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen
Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist.
Ausstellung von Meßbriefen
§ 3. (1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen
nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen
Ermittlungen einen Internationalen
Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief
genannt, entsprechend dem Muster der
Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen
auszustellen.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch
Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen,
in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen
bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Unter
den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die
Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in
§ 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich
staatlicher Stellen, übertragen werden.
Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der
Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung
der Meßbriefe
§ 4. Ergeben sich bei den in § 2 genannten
Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung
von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten
der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen
bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der
Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.
Mitführung des Meßbriefes
§ 5. (1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur
dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger
Meßbrief im Original an Bord befindet.
(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung
gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.
Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes
§ 6. (1) Die Behörde hat bei einem unter den
Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens
ungültig gewordenen Meßbrief
dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.
(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
ist im Falle des Ungültigwerdens eines
Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs
Wochen dem Bundesministerium für Verkehr
zurückzustellen.
Ausnahmen
§ 7. Abweichungen von den Bestimmungen des
Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der
in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der
Behörde dem Eigentümer eines österreichischen
Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung
dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in
Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich
nicht vertretbaren Kosten verbunden
oder undurchführbar ist.
Kosten
§ 8. (1) Die Kosten für die Mühewaltung der
in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen
einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen
sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes
zu tragen.
(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen
Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland
durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten
der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu
ersetzen.
Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen
keine Anwendung findet
§ 9. Durch Verordnung sind Bestimmungen
über die Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
sowie über Form, Inhalt, Ausstellung und
Führung von Meßbriefen insoweit für österreichische
Seeschiffe zu erlassen, als auf diese das
Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung
findet.
Behörde
§ 10. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
— ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren
— ist der Bundesminister für Verkehr.
(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren
nach diesem Bundesgesetz
zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist
die Berufung an den Bundesminister für Verkehr
zulässig.
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch
wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht
sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen, wer
1. als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff
ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2);
2. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
einen ungültig erklärten Meßbrief
nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium
für Verkehr zurückstellt (§ 6
Abs. 2);
3. als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne
gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so
ist der Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter
im Sinne des § 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt
nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere
Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter
bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der
§§ 10 und 26 AVG 1950 bestellt.
(3) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens
in den Hoheitsgewässern
eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen
angehört, und hat dieser Staat wegen dieser
Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische
Strafe in die von der Behörde zu verhängende
einzurechnen. Von der Verhängung einer
Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart
von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber
der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Vewaltungsstrafverfahrens
gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung
eines Bescheides, mit dem der Auftrag
erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen,
nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen
dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute
zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 18. Juli
1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — vorbehaltlich der Bestimmung des
Abs. 2 — der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 ist die
Bundesregierung betraut.