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274_1982 AT

274. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Das Internationale Schiffsvermessungs-

Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982,

(im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen

genannt) findet auf österreichische Seeschiffe

Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des

Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen

sind.

(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe,

die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.

Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.

Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung

§ 2. (1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens

vorgeschriebene Ermittlung der

Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des

Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch

die Behörde.

(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch

Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit

befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen

hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen

Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist.

Ausstellung von Meßbriefen

§ 3. (1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen

nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen

Ermittlungen einen Internationalen

Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief

genannt, entsprechend dem Muster der

Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen

auszustellen.

(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch

Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen,

in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen

bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Unter

den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die

Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in

§ 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich

staatlicher Stellen, übertragen werden.

Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der

Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung

der Meßbriefe

§ 4. Ergeben sich bei den in § 2 genannten

Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung

von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten

der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen

bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der

Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.

Mitführung des Meßbriefes

§ 5. (1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur

dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger

Meßbrief im Original an Bord befindet.

(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung

gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.

Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes

§ 6. (1) Die Behörde hat bei einem unter den

Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens

ungültig gewordenen Meßbrief

dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.

(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

ist im Falle des Ungültigwerdens eines

Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs

Wochen dem Bundesministerium für Verkehr

zurückzustellen.

Ausnahmen

§ 7. Abweichungen von den Bestimmungen des

Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der

in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der

Behörde dem Eigentümer eines österreichischen

Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung

dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in

Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich

nicht vertretbaren Kosten verbunden

oder undurchführbar ist.

Kosten

§ 8. (1) Die Kosten für die Mühewaltung der

in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen

einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen

sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes

zu tragen.

(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen

Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland

durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten

der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu

ersetzen.

Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen

keine Anwendung findet

§ 9. Durch Verordnung sind Bestimmungen

über die Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung

sowie über Form, Inhalt, Ausstellung und

Führung von Meßbriefen insoweit für österreichische

Seeschiffe zu erlassen, als auf diese das

Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung

findet.

Behörde

§ 10. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

— ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren

— ist der Bundesminister für Verkehr.

(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren

nach diesem Bundesgesetz

zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist

die Berufung an den Bundesminister für Verkehr

zulässig.

Strafbestimmungen

§ 11. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch

wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht

sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen, wer

1. als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff

ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2);

2. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

einen ungültig erklärten Meßbrief

nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium

für Verkehr zurückstellt (§ 6

Abs. 2);

3. als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne

gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2).

(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren

wegen einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so

ist der Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter

im Sinne des § 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt

nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere

Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter

bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der

§§ 10 und 26 AVG 1950 bestellt.

(3) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens

in den Hoheitsgewässern

eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen

angehört, und hat dieser Staat wegen dieser

Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische

Strafe in die von der Behörde zu verhängende

einzurechnen. Von der Verhängung einer

Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart

von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber

der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.

(4) Die Durchführung eines Vewaltungsstrafverfahrens

gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung

eines Bescheides, mit dem der Auftrag

erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen,

nicht entgegen.

(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen

dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute

zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 18. Juli

1982 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — vorbehaltlich der Bestimmung des

Abs. 2 — der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 ist die

Bundesregierung betraut.

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