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274_1981 AT

274. Verordnung: Vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Auf Grund des § 132 c Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 585/

1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Als vordringliche Maßnahmen zur Erlhaltung

der Volksgesundheit werden bezeichnet

1. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die

Frühsommermeningoencephalitis;

2. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere

durch genetische Familienberatung,

pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen.

§ 2. Ziel der im § 1 Z 1 bezeichneten Maßnahme

ist der Schutz der Bevölkerung vor der

Frühsommermeningoencephalitis.

§ 3. Ziel der im § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen

ist die Senkung des Risikos des Auftretens

von genetisch bedingten Erkrankungen.

§ 4. Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen

kommen folgende Personenkreise in Betracht

1. Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen

einer genetisch bedingten Erkrankung oder

einer Chromosomenanomalie besteht.

2. Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener

Schwangerschaft, wenn

a) bereits ein oder mehrere Kinder mit einer

genetisch bedingten Erkrankung, einer

Chromosomenanomalie, einem offenen

Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte

oder anderen schweren Fehlbildungen

geboren wurden;

b) bei den Eltern selbst oder in der näheren

Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung

oder Chromosomenanomalie vorliegt

oder Verdacht darauf besteht;

c) das Alter der Eltern bei der Frau über 35

oder beim Mann über 50 liegt;

d) bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten,

die weder gynäkologisch, andrologisch

noch endokrinologisch erklärt werden

können;

e) Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt;

oder

f) Verdacht auf mutagene oder teratogene

Schädigung besteht.

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