274. Verordnung: Vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 c Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 585/
1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. Als vordringliche Maßnahmen zur Erlhaltung
der Volksgesundheit werden bezeichnet
1. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die
Frühsommermeningoencephalitis;
2. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere
durch genetische Familienberatung,
pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen.
§ 2. Ziel der im § 1 Z 1 bezeichneten Maßnahme
ist der Schutz der Bevölkerung vor der
Frühsommermeningoencephalitis.
§ 3. Ziel der im § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen
ist die Senkung des Risikos des Auftretens
von genetisch bedingten Erkrankungen.
§ 4. Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen
kommen folgende Personenkreise in Betracht
1. Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen
einer genetisch bedingten Erkrankung oder
einer Chromosomenanomalie besteht.
2. Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener
Schwangerschaft, wenn
a) bereits ein oder mehrere Kinder mit einer
genetisch bedingten Erkrankung, einer
Chromosomenanomalie, einem offenen
Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte
oder anderen schweren Fehlbildungen
geboren wurden;
b) bei den Eltern selbst oder in der näheren
Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung
oder Chromosomenanomalie vorliegt
oder Verdacht darauf besteht;
c) das Alter der Eltern bei der Frau über 35
oder beim Mann über 50 liegt;
d) bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten,
die weder gynäkologisch, andrologisch
noch endokrinologisch erklärt werden
können;
e) Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt;
oder
f) Verdacht auf mutagene oder teratogene
Schädigung besteht.