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274_1980 AT

274. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 2/80

(In der 1. Sitzung am 14. Mai 1980 gefaßt)

BEGINN DES ZOLLABBAUES

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

vom Wunsche geleitet, daß der im Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

vorgesehene Zollabbau so bald wie

möglich beginnt,

gestützt auf Absatz 3 des Artikels 22 des

Übereinkommens, der den Gemischten Ausschuß

ermächtigt, die Anhänge und Listen zum Übereinkommen

abzuändern,

BESCHLOSSEN

1. Absatz 7 des Anhanges I und Absatz 7 des

Anhanges II wird wie folgt abgeändert

„Die Zollbestimmungen dieses Anhanges

werden ab 1. Juli 1980 (im folgenden ,Datum

des Beginns der Anwendung' genannt) angewendet."

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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