274. Beschluß Nr. 2/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 2/80
(In der 1. Sitzung am 14. Mai 1980 gefaßt)
BEGINN DES ZOLLABBAUES
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
vom Wunsche geleitet, daß der im Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
vorgesehene Zollabbau so bald wie
möglich beginnt,
gestützt auf Absatz 3 des Artikels 22 des
Übereinkommens, der den Gemischten Ausschuß
ermächtigt, die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
BESCHLOSSEN
1. Absatz 7 des Anhanges I und Absatz 7 des
Anhanges II wird wie folgt abgeändert
„Die Zollbestimmungen dieses Anhanges
werden ab 1. Juli 1980 (im folgenden ,Datum
des Beginns der Anwendung' genannt) angewendet."
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.