274. Bundesgesetz: Änderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,
BGBl. Nr. 106, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 320/1976 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf
des 30. Juni 1980 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten Angelegenheiten
können — unbeschadet der Stellung
des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 1 Abs. 2
von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen,
im übertragenen Wirkungsbereich
als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige
Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche
oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender
Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit
dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
Verordnungen, deren Erfassung die Zustimmung
des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,
sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb
der dem Einlangen des Antrages folgenden
Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,
mit denen die in den Abs. 2 und 3
erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Artikel II
Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert
wie folgt
1. Der Titel hat zu lauten:"
Bundesgesetz vom 4. April 1951 über die
Lenkung des Verkehrs mit industriellen Rohstoffen,
Halbfabrikaten und sonstigen Bedarfsgütern
(Rohstofflenkungsgesetz 1951)".
2. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer
ungestörten Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger erforderlich
ist, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf
bestellende völkerrechtliche Verpflichtungen im
Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Versorgungsnotstandes, der
a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt und
b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben
werden kann,
den Verkehr mit Waren der in der Anlage zu
diesem Bundesgesetz genannten Warengruppen
durch Verordnung lenken, sofern diese Waren
nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen
unterliegen.
(2) Die Durchführung von Verordnungen gemäß
Abs. 1 und die Kontrolle ihrer Einhaltung
obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung sowie den Gemeinden im
übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben,
die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen
sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme
auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der
Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie aus den gleichen Gründen Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen im
übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als dies zur Abwendung oder
Behebung des Versorgungsnotstandes unbedingt
erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die
Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und
sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände
unverzüglich, auch schon vor Ablauf
dieser Frist, aufzuheben. Im Falle eines bereits
eingetretenen Versorgungsnotstandes ist die Verlängerung
ergriffener Lenkungsmaßnahmen für
die Dauer des Versorgungsnotstandes jeweils um
weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen
darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums
oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit
nur eingegriffen werden, wenn die im Abs. 1
genannten Ziele nicht anders erreicht werden
können.
(4) Einer Lenkung unterliegen Waren gemäß
Abs. 1 ohne Rücksicht darauf, ob sie im Inland
erzeugt, aus dem Ausland eingeführt oder zur
Ausfuhr bestimmt sind. Die Bestimmungen des
Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, bleiben
hiedurch unberührt.
§ 2. (1) In den Verordnungen gemäß § 1 kann
hinsichtlich der diesem Bundesgesetz unterliegenden
Waren verfügt werden
1. Ermittlung des Bedarfes, Feststellung von
Vorräten und deren Erfassung;
2. Erteilung von Anweisungen und Auflagen
für die Aufbringung, Erzeugung und Lieferung
sowie für den Umfang der Lagerhaltung.
Diese Anweisungen und Auflagen
können auch in Form von Verboten erteilt
werden.
(2) In der gleichen Weise kann für die Lieferung
und den Bezug von diesem Bundesgesetz
unterliegenden Waren eine Genehmigung durch
den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie vorgeschrieben werden."
3. Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Waren, die im Eigentum oder Besitz des
Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines
persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner
Haushaltsangehörigen oder der Deckung seines
betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen
dienen, unterliegen nicht den
Bestimmungen des Abs. 1."
4. Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann Unternehmungen, die
diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, durch Verordnung verpflichten,
Meldungen über die Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung dieser Waren, den Zu- und Abgang,
den Lagerbestand an diesen Waren zu den
von ihm festgesetzten Terminen zu erstatten
sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse
zu erteilen."
5. Abs. 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 1 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie den Rohstofflenkungsausschuß
(§ 6) zu hören."
6. Im Abs. 3 des § 5 ist das Wort „Anordnungen"
durch das Wort „Verordnungen" zu ersetzen.
7. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten, wenn in der Verordnung
nicht anderes bestimmt wird, mit ihrer
Kundmachung in Kraft."
8. In den Abs. 1 und 2 des § 8 ist das Wort
„Anordnungen" beziehungsweise „Anordnung'
durch das Wort „Verordnungen" beziehungsweise
„Verordnung" zu ersetzen.
9. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1980 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3
Abs. 4, 5 Abs. 3 und 9 der Bundesminister für
Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut."
10. § 11 hat zu entfallen.
11. Die Anlage zu diesem Bundesgesetz hat zu
lauten
„Anlage
TEIL A
— Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte
I bis IV des Zolltarifs,
— Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische
Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationsprodukte,
— Erzeugnisse der chemischen Industrie und
verwandter Industrien,
— Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester,
Kunstharze; Waren aus diesen Stoffen;
Kautschuk (natürlicher Kautschuk, synthetischer
Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren,
— Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und
Waren daraus; Waren aus Därmen,
— Kork und Korkwaren,
— Rohstoffe für die Papierherstellung; Papier,
Pappe und Waren daraus,
— Textile Spinnstoffe und Waren daraus,
— Schuhe und ähnliche Waren; Teile davon,
— Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest,
Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische
Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,
— Unedle Metalle und Waren daraus,
— Maschinen und Apparate; elektrotechnische
Waren,
— Verkehrs- und Transportmittel,
— Optische, photographische und kinematographische
Instrumente, Apparate und Geräte;
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente,
-apparate und -geräte; medizinische
und chirurgische Instrumente, Apparate
und Geräte.
Welche Waren unter die genannten Warengruppen
fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74).
TEIL B
— Alt- und Abfallstoffe, soweit sie nicht unter
Teil A fallen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. II bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 des Rohstofflenkungsgesetzes
1951 in der Fassung des
Art. II Z. 9 dieses Bundesgesetzes.