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274_1978 AT

274. Bundesgesetz: Änderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: Änderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,

BGBl. Nr. 106, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 320/1976 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1980 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten Angelegenheiten

können — unbeschadet der Stellung

des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 1 Abs. 2

von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen,

im übertragenen Wirkungsbereich

als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige

Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche

oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender

Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit

dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Verordnungen, deren Erfassung die Zustimmung

des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,

sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb

der dem Einlangen des Antrages folgenden

Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,

mit denen die in den Abs. 2 und 3

erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur

in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Artikel II

Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert

wie folgt

1. Der Titel hat zu lauten:"

Bundesgesetz vom 4. April 1951 über die

Lenkung des Verkehrs mit industriellen Rohstoffen,

Halbfabrikaten und sonstigen Bedarfsgütern

(Rohstofflenkungsgesetz 1951)".

2. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer

ungestörten Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung

und sonstiger Bedarfsträger erforderlich

ist, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf

bestellende völkerrechtliche Verpflichtungen im

Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar

drohenden Versorgungsnotstandes, der

a) keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellt und

b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben

werden kann,

den Verkehr mit Waren der in der Anlage zu

diesem Bundesgesetz genannten Warengruppen

durch Verordnung lenken, sofern diese Waren

nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen

unterliegen.

(2) Die Durchführung von Verordnungen gemäß

Abs. 1 und die Kontrolle ihrer Einhaltung

obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung sowie den Gemeinden im

übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben,

die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen

sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme

auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit,

Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der

Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie aus den gleichen Gründen Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen im

übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem

solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen

werden, als dies zur Abwendung oder

Behebung des Versorgungsnotstandes unbedingt

erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die

Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und

sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände

unverzüglich, auch schon vor Ablauf

dieser Frist, aufzuheben. Im Falle eines bereits

eingetretenen Versorgungsnotstandes ist die Verlängerung

ergriffener Lenkungsmaßnahmen für

die Dauer des Versorgungsnotstandes jeweils um

weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen

darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums

oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit

nur eingegriffen werden, wenn die im Abs. 1

genannten Ziele nicht anders erreicht werden

können.

(4) Einer Lenkung unterliegen Waren gemäß

Abs. 1 ohne Rücksicht darauf, ob sie im Inland

erzeugt, aus dem Ausland eingeführt oder zur

Ausfuhr bestimmt sind. Die Bestimmungen des

Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, bleiben

hiedurch unberührt.

§ 2. (1) In den Verordnungen gemäß § 1 kann

hinsichtlich der diesem Bundesgesetz unterliegenden

Waren verfügt werden

1. Ermittlung des Bedarfes, Feststellung von

Vorräten und deren Erfassung;

2. Erteilung von Anweisungen und Auflagen

für die Aufbringung, Erzeugung und Lieferung

sowie für den Umfang der Lagerhaltung.

Diese Anweisungen und Auflagen

können auch in Form von Verboten erteilt

werden.

(2) In der gleichen Weise kann für die Lieferung

und den Bezug von diesem Bundesgesetz

unterliegenden Waren eine Genehmigung durch

den Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie vorgeschrieben werden."

3. Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Waren, die im Eigentum oder Besitz des

Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines

persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner

Haushaltsangehörigen oder der Deckung seines

betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen

dienen, unterliegen nicht den

Bestimmungen des Abs. 1."

4. Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann Unternehmungen, die

diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, durch Verordnung verpflichten,

Meldungen über die Erzeugung, Bearbeitung,

Verarbeitung dieser Waren, den Zu- und Abgang,

den Lagerbestand an diesen Waren zu den

von ihm festgesetzten Terminen zu erstatten

sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse

zu erteilen."

5. Abs. 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 1 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie den Rohstofflenkungsausschuß

(§ 6) zu hören."

6. Im Abs. 3 des § 5 ist das Wort „Anordnungen"

durch das Wort „Verordnungen" zu ersetzen.

7. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten, wenn in der Verordnung

nicht anderes bestimmt wird, mit ihrer

Kundmachung in Kraft."

8. In den Abs. 1 und 2 des § 8 ist das Wort

„Anordnungen" beziehungsweise „Anordnung'

durch das Wort „Verordnungen" beziehungsweise

„Verordnung" zu ersetzen.

9. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1980 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3

Abs. 4, 5 Abs. 3 und 9 der Bundesminister für

Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut."

10. § 11 hat zu entfallen.

11. Die Anlage zu diesem Bundesgesetz hat zu

lauten

„Anlage

TEIL A

— Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte

I bis IV des Zolltarifs,

— Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische

Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationsprodukte,

— Erzeugnisse der chemischen Industrie und

verwandter Industrien,

— Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester,

Kunstharze; Waren aus diesen Stoffen;

Kautschuk (natürlicher Kautschuk, synthetischer

Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren,

— Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und

Waren daraus; Waren aus Därmen,

— Kork und Korkwaren,

— Rohstoffe für die Papierherstellung; Papier,

Pappe und Waren daraus,

— Textile Spinnstoffe und Waren daraus,

— Schuhe und ähnliche Waren; Teile davon,

— Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest,

Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische

Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,

— Unedle Metalle und Waren daraus,

— Maschinen und Apparate; elektrotechnische

Waren,

— Verkehrs- und Transportmittel,

— Optische, photographische und kinematographische

Instrumente, Apparate und Geräte;

Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente,

-apparate und -geräte; medizinische

und chirurgische Instrumente, Apparate

und Geräte.

Welche Waren unter die genannten Warengruppen

fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74).

TEIL B

— Alt- und Abfallstoffe, soweit sie nicht unter

Teil A fallen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. II bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 des Rohstofflenkungsgesetzes

1951 in der Fassung des

Art. II Z. 9 dieses Bundesgesetzes.

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