274. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Hafner
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung
der Hafner wird in Entsprechung von
gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Landesinnungen
der Hafner und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter, für die Bundesländer Oberösterreich,
Steiermark und Tirol (mit Ausnahme der
Arbeitsamtsbereiche Imst, Landeck und Lienz)
ein Kontingent in Höhe von insgesamt 31 für die
Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der Hafner
und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
3. im Bundesland Tirol Betriebe (Baustellen,
Werkstätten, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten
u. dgl.), in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Oberösterreich 6
Steiermark 5
Tirol 20.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
2. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
3. im Bundesland Tirol vom 28. März bis
17. Dezember 1977.