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274_1977 AT

274. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Hafner

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Hafner

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Hafner wird in Entsprechung von

gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Landesinnungen

der Hafner und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, für die Bundesländer Oberösterreich,

Steiermark und Tirol (mit Ausnahme der

Arbeitsamtsbereiche Imst, Landeck und Lienz)

ein Kontingent in Höhe von insgesamt 31 für die

Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Hafner

und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

3. im Bundesland Tirol Betriebe (Baustellen,

Werkstätten, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten

u. dgl.), in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Oberösterreich 6

Steiermark 5

Tirol 20.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

2. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

3. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977.

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