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274_1976 AT

274. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. cc

GewO 1973 und des § 10 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember

1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche

Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung

von Personen zu Lande getroffen werden

(Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr), in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 47/1964, BGBl. Nr. 89/1970

und BGBl. Nr. 381/1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 wird als neuer Abs. 6 angefügt

„(6) Für Schülertransporte im Sinne des § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendete geschlossene

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

oder Omnibusse müssen eine Alarmblinkanlage

(§ 19 Abs. 1 dritter Satz zweiter

Halbsatz KFG 1967) aufweisen."

2. Im § 7 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„Für Schülertransporte im Sinne des § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 mit geschlossenen

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen

dürfen nur Lenker eingesetzt werden, die

einen Ausweis gemäß § 7 a nach dem Muster

der Anlage oder eine Lenkerberechtigung für

die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen.

Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht auf Verlangen

zur Überprüfung auszuhändigen."

3. Nach dem § 7 wird als neuer § 7 a eingefügt

„§ 7 a. (1) Der im § 7 Abs. 1 angeführte Ausweis

ist auszustellen, wenn der Antragsteller

1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B

(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens

drei Jahren besitzt und innerhalb der drei

der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen

Jahre Kraftwagen, ausgenommen

Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich

gelenkt hat,

2. innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar

vorangegangenen Jahre nicht

wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche

oder straßenpolizeiliche Vorschriften,

insbesondere wegen Verstößen,

die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit

oder Vermögen dritter Personen unmittelbar

zu gefährden oder die Vollziehung

der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen

Vorschriften in einer den

Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit

gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft

wurde und

3. zum Lenken eines Schülertransportes geistig

und körperlich geeignet ist.

(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein

ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller

die erforderliche geistige und körperliche

Eignung besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz

KFG 1967 gilt sinngemäß.

(3) §§ 33, 35, 36, 37 Abs. 1 und 38 gelten

sinngemäß."

4. Im § 9 wird am Ende als neuer Abs. 5

angefügt

„(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß

§ 2 Abs. 6 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten,

wenn das Fahrzeug stillsteht und

Schüler ein- oder aussteigen."

5. Dem Text des § 11 ist die Absatzbezeichnung

„(1)" voranzusetzen und am Ende als

Abs. 2 anzufügen

„(2) An für Schülertransporte gemäß § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten

geschlossenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

oder Omnibussen muß vorne

und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadra-

tische Tafel aus rückstrahlendem Material von

400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten

schwarzen Umrandung angebracht sein, die in

der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50

Z. 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung

mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei

anderen als Schülertransporten sind die Tafeln

abzudecken oder zu entfernen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September

1976 in Kraft.

(2) Art. I Z. 2 tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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