274. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. cc
GewO 1973 und des § 10 Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember
1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche
Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung
von Personen zu Lande getroffen werden
(Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr), in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 47/1964, BGBl. Nr. 89/1970
und BGBl. Nr. 381/1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird als neuer Abs. 6 angefügt
„(6) Für Schülertransporte im Sinne des § 106
Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendete geschlossene
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
oder Omnibusse müssen eine Alarmblinkanlage
(§ 19 Abs. 1 dritter Satz zweiter
Halbsatz KFG 1967) aufweisen."
2. Im § 7 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„Für Schülertransporte im Sinne des § 106
Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 mit geschlossenen
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen
dürfen nur Lenker eingesetzt werden, die
einen Ausweis gemäß § 7 a nach dem Muster
der Anlage oder eine Lenkerberechtigung für
die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen.
Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen."
3. Nach dem § 7 wird als neuer § 7 a eingefügt
„§ 7 a. (1) Der im § 7 Abs. 1 angeführte Ausweis
ist auszustellen, wenn der Antragsteller
1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B
(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens
drei Jahren besitzt und innerhalb der drei
der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen
Jahre Kraftwagen, ausgenommen
Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich
gelenkt hat,
2. innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar
vorangegangenen Jahre nicht
wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche
oder straßenpolizeiliche Vorschriften,
insbesondere wegen Verstößen,
die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit
oder Vermögen dritter Personen unmittelbar
zu gefährden oder die Vollziehung
der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen
Vorschriften in einer den
Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit
gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft
wurde und
3. zum Lenken eines Schülertransportes geistig
und körperlich geeignet ist.
(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein
ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller
die erforderliche geistige und körperliche
Eignung besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz
KFG 1967 gilt sinngemäß.
(3) §§ 33, 35, 36, 37 Abs. 1 und 38 gelten
sinngemäß."
4. Im § 9 wird am Ende als neuer Abs. 5
angefügt
„(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß
§ 2 Abs. 6 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten,
wenn das Fahrzeug stillsteht und
Schüler ein- oder aussteigen."
5. Dem Text des § 11 ist die Absatzbezeichnung
„(1)" voranzusetzen und am Ende als
Abs. 2 anzufügen
„(2) An für Schülertransporte gemäß § 106
Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten
geschlossenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
oder Omnibussen muß vorne
und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadra-
tische Tafel aus rückstrahlendem Material von
400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten
schwarzen Umrandung angebracht sein, die in
der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50
Z. 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung
mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei
anderen als Schülertransporten sind die Tafeln
abzudecken oder zu entfernen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September
1976 in Kraft.
(2) Art. I Z. 2 tritt mit 1. September 1977
in Kraft.