274. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Friseur und Perückenmacher gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat nach Auswahl der Prüfungskommission
Tätigkeiten aus den nachstehenden Bereichen
zu umfassen
a) Herrenbedienen
komplettes Herrenservice bestehend aus
Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit
Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage,
Fönwelle.
b) Damenbedienen
Dauerwelle mit 10 Probewickler am
Wasserwellmodell, modische Tagesfrisur
(Wasserwelle), Umarbeiten in eine Abendfrisur,
wobei kleiner Haarersatz und
Schmuck erlaubt ist; während des Trocknens
komplette Nagelpflege an einer Hand
mit Handmassage und Lackieren.
c) Schönheitspflege
Beurteilen der Haut, Augenbrauen- und
Wimpernfärben, Zupfen, Tagesbeauté mit
vorheriger Gesichtsreinigung.
d) Haararbeiten
Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm
englische Tresse, Knüpfprobe 3 cm² einfache
Knüpfknoten auf Steiftüll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie
über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der
Durchführung der praktischen Prüfung hat sich
nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten,
sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen
10 Prüflinge nicht überschreiten, und
darf höchstens 15 Prüflinge betragen.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele
zu umfassen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen, wobei eine programmierte
Aufgabenstellung zulässig ist
Werkstoffe und Hilfsmittel,
Werkzeuge und Geräte,
Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels,
Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,
einschlägige Farblehre.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schönheitspfleger
(Kosmetiker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Friseur und Perückenmacher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Friseur und
Perückenmacher ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und die
bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Jänner 1976 in Kraft.