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274_1975 AT

274. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Friseur und Perückenmacher gliedert sich

in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat nach Auswahl der Prüfungskommission

Tätigkeiten aus den nachstehenden Bereichen

zu umfassen

a) Herrenbedienen

komplettes Herrenservice bestehend aus

Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit

Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage,

Fönwelle.

b) Damenbedienen

Dauerwelle mit 10 Probewickler am

Wasserwellmodell, modische Tagesfrisur

(Wasserwelle), Umarbeiten in eine Abendfrisur,

wobei kleiner Haarersatz und

Schmuck erlaubt ist; während des Trocknens

komplette Nagelpflege an einer Hand

mit Handmassage und Lackieren.

c) Schönheitspflege

Beurteilen der Haut, Augenbrauen- und

Wimpernfärben, Zupfen, Tagesbeauté mit

vorheriger Gesichtsreinigung.

d) Haararbeiten

Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm

englische Tresse, Knüpfprobe 3 cm² einfache

Knüpfknoten auf Steiftüll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie

über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der

Durchführung der praktischen Prüfung hat sich

nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten,

sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen

10 Prüflinge nicht überschreiten, und

darf höchstens 15 Prüflinge betragen.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele

zu umfassen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 40 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen, wobei eine programmierte

Aufgabenstellung zulässig ist

Werkstoffe und Hilfsmittel,

Werkzeuge und Geräte,

Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels,

Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,

einschlägige Farblehre.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schönheitspfleger

(Kosmetiker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Friseur und Perückenmacher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im

Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Friseur und

Perückenmacher ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die

bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1976 in Kraft.

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