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274_1974 AT

274. Verordnung: Gewerbelegitimationen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Gewerbelegitimationen-Verordnung

Auf Grund des § 62 Abs. 4, des § 217 Abs. 5

und des § 314 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Legitimationen im Sinne dieser Verordnung

sind

1. die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für

Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2. die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973

für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer

und

3. die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973

für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

§ 2. Die Legitimation hat aus einem Stück

Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen

gemäß § 1 Z. 1 und 2 in drei gleiche

Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z. 3 in zwei

gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten

Zustand ein Format von 7•4 cm X 10•5 cm haben

und folgende Farbe aufweisen

1. gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 1,

2. grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 2,

3. blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 3.

§ 3. (1) Die Legitimation muß nach dem

1. in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß

§ 1 Z. 1,

2. in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß

§ 1 Z. 2,

3. in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß

§ 1 Z. 3,

festgelegten Muster ausgestellt sein.

(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild

(Paßbild in Hochformat) versehen sein, das die

abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen

läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden

ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein

weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller

beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte

Lichtbild muß von der Behörde in einer

seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt

sein.

(3) Die Legitimation muß von ihrem Inhaber

unterschrieben sein.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z. 64 GewO 1973 tritt

die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von

Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59

der Gewerbeordnung und die Ausstattung dieser

Legitimationen mit Ablauf des 31. Juli 1974

außer Kraft.

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