274. Verordnung: Gewerbelegitimationen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 Abs. 4, des § 217 Abs. 5
und des § 314 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Legitimationen im Sinne dieser Verordnung
sind
1. die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für
Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,
2. die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973
für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer
und
3. die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973
für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.
§ 2. Die Legitimation hat aus einem Stück
Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen
gemäß § 1 Z. 1 und 2 in drei gleiche
Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z. 3 in zwei
gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten
Zustand ein Format von 7•4 cm X 10•5 cm haben
und folgende Farbe aufweisen
1. gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 1,
2. grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 2,
3. blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z. 3.
§ 3. (1) Die Legitimation muß nach dem
1. in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß
§ 1 Z. 1,
2. in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß
§ 1 Z. 2,
3. in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß
§ 1 Z. 3,
festgelegten Muster ausgestellt sein.
(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild
(Paßbild in Hochformat) versehen sein, das die
abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen
läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden
ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein
weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller
beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte
Lichtbild muß von der Behörde in einer
seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt
sein.
(3) Die Legitimation muß von ihrem Inhaber
unterschrieben sein.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1974 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z. 64 GewO 1973 tritt
die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von
Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59
der Gewerbeordnung und die Ausstattung dieser
Legitimationen mit Ablauf des 31. Juli 1974
außer Kraft.