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274_1973 AT

274. Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Nachdem das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen

zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten

Urkunden von der Beglaubigung, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarates, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, daß die Beziehungen

zwischen den Mitgliedsstaaten

sowie zwischen

ihren diplomatischen oder konsularischen

Vertretern zunehmend

auf gegenseitigem Vertrauen

beruhen;

in der Erwägung, daß die Befreiung

von der Beglaubigung

darauf gerichtet ist, die Bande

zwischen den Mitgliedstaaten zu

stärken, indem sie es ermöglicht,

ausländische Urkunden ebenso

zu verwenden wie Urkunden,

die von innerstaatlichen Behörden

herrühren;

in der Überzeugung, daß es

notwendig ist, Urkunden, die

von ihren diplomatischen oder

konsularischen Vertretern errichtet

sind, von der Beglaubigung

zu befreien,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Unter Beglaubigung im Sinne

dieses Übereinkommens ist nur

die Förmlichkeit zu verstehen,

die dazu bestimmt ist, die Echtheit

der Unterschrift auf einer

Urkunde, die Eigenschaft, in der

der Unterzeichner der Urkunde

gehandelt hat, und gegebenenfalls

die Echtheit des Siegels oder

Stempels, mit dem die Urkunde

versehen ist, zu bestätigen.

ARTIKEL 2

1. Dieses Übereinkommen ist

auf Urkunden anzuwenden, die

von den diplomatischen oder

konsularischen Vertretern einer

Vertragspartei in ihrer amtlichen

Eigenschaft und in Wahrnehnehmung

ihrer Aufgaben in dem

Hoheitsgebiet irgendeines Staates

errichtet worden sind und

die vorgelegt werden sollen

a) in dem Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei

oder

b) vor diplomatischen oder

konsularischen Vertretern

einer anderen Vertragspartei,

die ihre Aufgaben

in dem Hoheitsgebiet eines

Staates wahrnehmen, der

nicht Vertragspartei dieses

Übereinkommens ist.

2. Dieses Übereinkommen ist

auch auf amtliche Bescheinigungen,

wie zum Beispiel Vermerke

über die Registrierung, Sichtvermerke

zur Feststellung eines bestimmten

Zeitpunktes und Beglaubigung

von Unterschriften

anzuwenden.

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei befreit die

Urkunden, auf die dieses Übereinkommen

anzuwenden ist, von

der Beglaubigung.

ARTIKEL 4

1. Jede Vertragspartei trifft die

notwendigen Maßnahmen, um

zu vermeiden, daß ihre Behörden

die Beglaubigung in Fällen

vornehmen, in denen dieses

Übereinkommen von der Beglaubigung

befreit.

2. Jede Vertragspartei stellt,

soweit erforderlich, die Prüfung

der Echtheit der Urkunden

sicher, auf die dieses Übereinkommen

anzuwenden ist. Für

diese Prüfung werden Gebühren

oder Auslagen irgendwelcher

Art nicht erhoben; sie wird so

schnell wie möglich vorgenommen.

ARTIKEL 5

Dieses Übereinkommen geht

im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien

den Bestimmungen

von Verträgen, Übereinkommen

oder Vereinbarungen vor, die

die Echtheit der Unterschrift

diplomatischer oder konsularischer

Vertreter, die Eigenschaft,

in der der Unterzeichner einer

Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls

die Echtheit des

Siegels oder Stempels, mit dem

die Urkunde versehen ist, der

Beglaubigung unterwerfen oder

unterwerfen werden.

ARTIKEL 6

1. Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des

Europarates zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 7

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarates

jeden Nichtmitgliedstaat

einladen, diesem Übereinkommen

beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei dem Generalsekretär

des Europarates; die Urkunde

wird drei Monate nach

der Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 8

1. Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

2. Jede Vertragspartei kann bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in

der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken, dessen

internationale Beziehungen sie

wahrnimmt oder für das sie

Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet nach Maßgabe des

Artikels 9 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 9

1. Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens;

d) jede nach Artikel 8 eingegangene

Erklärung;

e) jede nach Artikel 9 eingegangene

Notifikation sowie

den Zeitpunkt, an dem

die Kündigung wirksam

wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London,

am 7. Juni 1968, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

vefbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Buhdesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundes-

minister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Feber 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. April

1973 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß

seinem Art. 6 Abs. 3 am 9. Juli 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 10. April 1973 gehören folgende

Staaten dem Übereinkommen an: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein,

Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Jersey und Bailiwick auf Guernsey) und Zypern.

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