274. Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten
Urkunden von der Beglaubigung, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß die Beziehungen
zwischen den Mitgliedsstaaten
sowie zwischen
ihren diplomatischen oder konsularischen
Vertretern zunehmend
auf gegenseitigem Vertrauen
beruhen;
in der Erwägung, daß die Befreiung
von der Beglaubigung
darauf gerichtet ist, die Bande
zwischen den Mitgliedstaaten zu
stärken, indem sie es ermöglicht,
ausländische Urkunden ebenso
zu verwenden wie Urkunden,
die von innerstaatlichen Behörden
herrühren;
in der Überzeugung, daß es
notwendig ist, Urkunden, die
von ihren diplomatischen oder
konsularischen Vertretern errichtet
sind, von der Beglaubigung
zu befreien,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Unter Beglaubigung im Sinne
dieses Übereinkommens ist nur
die Förmlichkeit zu verstehen,
die dazu bestimmt ist, die Echtheit
der Unterschrift auf einer
Urkunde, die Eigenschaft, in der
der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls
die Echtheit des Siegels oder
Stempels, mit dem die Urkunde
versehen ist, zu bestätigen.
ARTIKEL 2
1. Dieses Übereinkommen ist
auf Urkunden anzuwenden, die
von den diplomatischen oder
konsularischen Vertretern einer
Vertragspartei in ihrer amtlichen
Eigenschaft und in Wahrnehnehmung
ihrer Aufgaben in dem
Hoheitsgebiet irgendeines Staates
errichtet worden sind und
die vorgelegt werden sollen
a) in dem Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei
oder
b) vor diplomatischen oder
konsularischen Vertretern
einer anderen Vertragspartei,
die ihre Aufgaben
in dem Hoheitsgebiet eines
Staates wahrnehmen, der
nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist.
2. Dieses Übereinkommen ist
auch auf amtliche Bescheinigungen,
wie zum Beispiel Vermerke
über die Registrierung, Sichtvermerke
zur Feststellung eines bestimmten
Zeitpunktes und Beglaubigung
von Unterschriften
anzuwenden.
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die
Urkunden, auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist, von
der Beglaubigung.
ARTIKEL 4
1. Jede Vertragspartei trifft die
notwendigen Maßnahmen, um
zu vermeiden, daß ihre Behörden
die Beglaubigung in Fällen
vornehmen, in denen dieses
Übereinkommen von der Beglaubigung
befreit.
2. Jede Vertragspartei stellt,
soweit erforderlich, die Prüfung
der Echtheit der Urkunden
sicher, auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist. Für
diese Prüfung werden Gebühren
oder Auslagen irgendwelcher
Art nicht erhoben; sie wird so
schnell wie möglich vorgenommen.
ARTIKEL 5
Dieses Übereinkommen geht
im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien
den Bestimmungen
von Verträgen, Übereinkommen
oder Vereinbarungen vor, die
die Echtheit der Unterschrift
diplomatischer oder konsularischer
Vertreter, die Eigenschaft,
in der der Unterzeichner einer
Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls
die Echtheit des
Siegels oder Stempels, mit dem
die Urkunde versehen ist, der
Beglaubigung unterwerfen oder
unterwerfen werden.
ARTIKEL 6
1. Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des
Europarates zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 7
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarates
jeden Nichtmitgliedstaat
einladen, diesem Übereinkommen
beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei dem Generalsekretär
des Europarates; die Urkunde
wird drei Monate nach
der Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 8
1. Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in
der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen
internationale Beziehungen sie
wahrnimmt oder für das sie
Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet nach Maßgabe des
Artikels 9 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 9
1. Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel 8 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 9 eingegangene
Notifikation sowie
den Zeitpunkt, an dem
die Kündigung wirksam
wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London,
am 7. Juni 1968, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
vefbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Buhdesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundes-
minister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Feber 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. April
1973 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß
seinem Art. 6 Abs. 3 am 9. Juli 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 10. April 1973 gehören folgende
Staaten dem Übereinkommen an: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein,
Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Jersey und Bailiwick auf Guernsey) und Zypern.