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274_1972 AT

274. Bundesgesetz: Steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesetzgebung, bestimmter oberster Organe der Vollziehung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und im Zusammenhang damit stehende Vorschriften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: Steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesetzgebung, bestimmter oberster Organe der Vollziehung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und im Zusammenhang damit stehende Vorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 370/1970, 228/

1971 und 370/1971 wird in nachstehender Weise

geändert

1. Am Schluß der Z. 7 im Abs. 1 des § 3 wird

der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und

folgender Satz angefügt

„Nicht Verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen

und nicht Verrechnungspflichtige

Reisekostenersätze, welche die im § 9 Abs. 2

bis 4 genannten Personen erhalten, sind nicht

gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern

im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Abs. 2

bis 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen,

soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11

steuerfrei sind;"

2. Die Z. 9 bis 11 im Abs. 1 des § 3 haben

zu lauten

„9. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 273, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten;

10. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955 genannten

Entschädigungen;

11. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19

des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 273, angeführten Vergütungen, sowie dem

Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen,

die Landeshauptmänner und ihre

Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines

Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelung

erhalten;"

3. Im § 9 wird als Abs. 2 eingefügt

„(2) Die Hälfte der laufenden. Bezüge (ausgenommen

die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 genannten

und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge),

die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender

Organe und Mitglieder des Verfassungs-

gerichtshofes (einschließlich der Ersatzmitglieder),

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre

und Mitglieder der Landesregierungen

(des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident

und der Vizepräsident des Rechnungshofes

in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens

aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne

besonderen Nachweis mit der Maßgabe als Werbungskosten

anzuerkennen, daß der Werbungskostenpauschbetrag

bei Landeshauptmännern

jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-

Stellvertretern (Vizebürgermeister der

Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen

Mitgliedern einer Landesregierung (des

Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs

und bei Mitgliedern eines Landtages

jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen

darf. Der Werbungskostenpauschbetrag

für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273,

genannten Personen ist von den gebührenden

Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 273) auf der Grundlage des jeweiligen

Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,

zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen.

Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der

Werbungskostenpauschbetrag die Hälfte des

den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden

Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem

Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge

(Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten,

Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigen.

Der Werbungskostenpauschbetrag

nach den vorstehenden Bestimmungen steht

neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach

§ 51 Abs. 1 zu."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

4. Im neuen Abs. 3 des § 9 treten im dritten

Satz an die Stelle der Worte „steuerfreie Bezüge

nach § 3 Abs. 1 Z. 10 oder 11" die Worte „Bezüge

im Sinne des Abs. 2".

5. Im neuen Abs. 4 des § 9 treten im ersten

Satz an die Stelle der Worte „Abs. 2" die Worte

„Abs. 2 und 3". Im letzten Satz des neuen Abs. 4

treten an die Stelle der Worte „Abs. 2" die

Worte „Abs. 3".

6. In Z. 2 des Abs. 1 im § 10 treten an die

Stelle der Worte „Pflichtbeiträge der im § 3

Abs. 1 Z. 10 und 11 genannten Personen" die

Worte „Pflichtbeiträge der im § 9 Abs. 2 genannten

Personen".

7. Im § 19 Abs. 1 ist nach Z. 3 als Z. 4 einzufügen

„4. Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge

im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

BGBl. Nr. 273, und im Sinne des Verfassungsgerichtshofgesetzes

sowie dem Grunde und der

Höhe nach gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge,

die Mitglieder einer Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder

eines Landtages sowie deren Hinterbliebene

auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten."

8. Im § 22 Z. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 9 Abs. 2 und 3)" der Klammerausdruck

„(§ 9 Abs. 3 und 4)".

9. Im § 67 Abs. 4 ist als letzter Satz anzufügen

„Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß

auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne

des § 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

BGBl. Nr. 273, und im Sinne des § 5 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde

und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen

auf Grund landesgesetzlicher Regelung

anzuwenden."

Artikel II

Der Beitrag gemäß § 8 des Bundesgesetzes

vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1970,

und die Sonderabgabe gemäß dem Bundesgesetz

vom 4. Juli 1968, BGBl. Nr. 304, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1970 sind

letztmals für die Bezüge des ersten Halbjahres

des Kalenderjahres 1972 zu entrichten.

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind erstmals

für die Bezüge des zweiten Halbjahres

des Kalenderjahres 1972 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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