274. Bundesgesetz: Steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesetzgebung, bestimmter oberster Organe der Vollziehung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und im Zusammenhang damit stehende Vorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 370/1970, 228/
1971 und 370/1971 wird in nachstehender Weise
geändert
1. Am Schluß der Z. 7 im Abs. 1 des § 3 wird
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt
„Nicht Verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen
und nicht Verrechnungspflichtige
Reisekostenersätze, welche die im § 9 Abs. 2
bis 4 genannten Personen erhalten, sind nicht
gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern
im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Abs. 2
bis 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen,
soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11
steuerfrei sind;"
2. Die Z. 9 bis 11 im Abs. 1 des § 3 haben
zu lauten
„9. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 273, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten;
10. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955 genannten
Entschädigungen;
11. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19
des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 273, angeführten Vergütungen, sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen,
die Landeshauptmänner und ihre
Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines
Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelung
erhalten;"
3. Im § 9 wird als Abs. 2 eingefügt
„(2) Die Hälfte der laufenden. Bezüge (ausgenommen
die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 genannten
und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge),
die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender
Organe und Mitglieder des Verfassungs-
gerichtshofes (einschließlich der Ersatzmitglieder),
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre
und Mitglieder der Landesregierungen
(des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident
und der Vizepräsident des Rechnungshofes
in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens
aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne
besonderen Nachweis mit der Maßgabe als Werbungskosten
anzuerkennen, daß der Werbungskostenpauschbetrag
bei Landeshauptmännern
jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-
Stellvertretern (Vizebürgermeister der
Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen
Mitgliedern einer Landesregierung (des
Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs
und bei Mitgliedern eines Landtages
jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen
darf. Der Werbungskostenpauschbetrag
für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273,
genannten Personen ist von den gebührenden
Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 273) auf der Grundlage des jeweiligen
Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen.
Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der
Werbungskostenpauschbetrag die Hälfte des
den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden
Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge
(Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten,
Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigen.
Der Werbungskostenpauschbetrag
nach den vorstehenden Bestimmungen steht
neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach
§ 51 Abs. 1 zu."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
4. Im neuen Abs. 3 des § 9 treten im dritten
Satz an die Stelle der Worte „steuerfreie Bezüge
nach § 3 Abs. 1 Z. 10 oder 11" die Worte „Bezüge
im Sinne des Abs. 2".
5. Im neuen Abs. 4 des § 9 treten im ersten
Satz an die Stelle der Worte „Abs. 2" die Worte
„Abs. 2 und 3". Im letzten Satz des neuen Abs. 4
treten an die Stelle der Worte „Abs. 2" die
Worte „Abs. 3".
6. In Z. 2 des Abs. 1 im § 10 treten an die
Stelle der Worte „Pflichtbeiträge der im § 3
Abs. 1 Z. 10 und 11 genannten Personen" die
Worte „Pflichtbeiträge der im § 9 Abs. 2 genannten
Personen".
7. Im § 19 Abs. 1 ist nach Z. 3 als Z. 4 einzufügen
„4. Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge
im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,
BGBl. Nr. 273, und im Sinne des Verfassungsgerichtshofgesetzes
sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge,
die Mitglieder einer Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder
eines Landtages sowie deren Hinterbliebene
auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten."
8. Im § 22 Z. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 9 Abs. 2 und 3)" der Klammerausdruck
„(§ 9 Abs. 3 und 4)".
9. Im § 67 Abs. 4 ist als letzter Satz anzufügen
„Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß
auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne
des § 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,
BGBl. Nr. 273, und im Sinne des § 5 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde
und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen
auf Grund landesgesetzlicher Regelung
anzuwenden."
Artikel II
Der Beitrag gemäß § 8 des Bundesgesetzes
vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1970,
und die Sonderabgabe gemäß dem Bundesgesetz
vom 4. Juli 1968, BGBl. Nr. 304, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1970 sind
letztmals für die Bezüge des ersten Halbjahres
des Kalenderjahres 1972 zu entrichten.
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind erstmals
für die Bezüge des zweiten Halbjahres
des Kalenderjahres 1972 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.