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274. Bundesgesetz: Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965 und 209/1969 und der

Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963 und 163/

1968 wird wie folgt geändert

1. § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ereignen sich an einer Straßenstelle wiederholt

Unfälle mit Personen- oder Sachschaden,

so hat die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden

Berichte der Dienststellen von Organen

der Straßenaufsicht festzustellen, welche Maßnahmen

zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen

werden können. Diese Feststellung ist demjenigen

gegenüber zu treffen, der für die Ergreifung

der Maßnahme zuständig ist."

2. Die Einleitung des § 99 Abs. 1 hat zu

lauten

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist

mit einer Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S, im

Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von

einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,"

3. Die Einleitung des § 99 Abs. 2 hat zu

lauten

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist

mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im

Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von

24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,"

4. § 99 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) wer Einrichtungen zur Regelung und

Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt,

verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung

verändert oder solche Einrichtungen

beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei

einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste

Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der

Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter

Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne

unnötigen Aufschub verständigt worden,"

5. Die Einleitung des § 99 Abs. 3 hat zu lauten

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall

ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen, zu bestrafen,"

6. Die Einleitung des § 99 Abs. 4 hat zu lauten

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist

mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden,

zu bestrafen,"

7. § 99 Abs. 6 lit. c hat zu lauten

„c) wenn eine in Abs. 2, 3 oder 4 bezeichnete

Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet."

8. § 100 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung

nach § 99 schuldig, derentwegen sie

bereits einmal bestraft worden ist, so kann an

Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß

der für die betreffende Tat angedrohten

Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine

solche Person bereits zweimal bestraft worden,

so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander

verhängt werden. Bei Übertretungen

nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer

Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen

aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um

die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen

der gleichen Art abzuhalten."

9. § 100 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach

§ 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der

§§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

keine Anwendung."

Artikel II

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/

1954, 56/1958, 100/1959, 135/1961, 11/1962,

134/1964 und 113/1968 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 65/1963 wird wie folgt geändert

§ 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Jede vorsätzliche, wenn auch nur

versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer

Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung

einer Bundesstraße ist, sofern nicht ein

gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, als

Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu einer Woche, zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1

liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel

an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten

Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

oder die nächste Dienststelle

der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung

unter Bekanntgabe der Identität des

Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt

worden ist."

Artikel III

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 113/

1963 und 20/1970 wird wie folgt geändert

1. § 54 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44

oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch

Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, mit

einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

2. Dem § 54 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften

über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche

Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung

solcher Übergänge sowie über die Beachtung

der den schienengleichen Eisenbahnübergang

sichernden Verkehrszeichen sind mit einer

Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Ist eine

Person bereits einmal wegen einer derartigen

Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an

Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu

zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche

Person bereits zweimal bestraft worden, so

können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander

verhängt werden. Die Verhängung einer

Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig,

wenn es ihrer bedarf, um die betreffende

Person von weiteren Verwaltungsübertretungen

der gleichen Art abzuhalten.

(4) Beschädigungen von Sicherungseinrichtungen

und Verkehrszeichen an schienengleichen

Eisenbahnübergängen, die bei einem Straßenverkehrsunfall

entstanden sind, gelten nicht als

Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz,

wenn die nächste Bahndienststelle oder

die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

von der Beschädigung unter Bekanntgabe

der Identität des Beschädigers ohne unnötigen

Aufschub verständigt worden ist."

Artikel IV

(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles

vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt

oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines

Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch

des Angezeigten beendet, so ist dies der nach

dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen.

Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der

Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen

anderen Fällen aber dem Gericht.

(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige

wegen eines Verkehrsunfalles bis zum

Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung

bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in

die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) nicht einzurechnen.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach

der Kundmachung in Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des Art. I, soweit die Vollziehung

den Ländern zusteht, die Landesregierungen,

im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie,

2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Bauten und Technik,

3. hinsichtlich des Art. III der Bundesminister

für Verkehr,

4. hinsichtlich des Art. IV Abs. 1 der Bundesminister

für Justiz und

5. hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 die Bundesregierung.

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