274. Bundesgesetz: Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965 und 209/1969 und der
Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963 und 163/
1968 wird wie folgt geändert
1. § 96 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ereignen sich an einer Straßenstelle wiederholt
Unfälle mit Personen- oder Sachschaden,
so hat die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden
Berichte der Dienststellen von Organen
der Straßenaufsicht festzustellen, welche Maßnahmen
zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen
werden können. Diese Feststellung ist demjenigen
gegenüber zu treffen, der für die Ergreifung
der Maßnahme zuständig ist."
2. Die Einleitung des § 99 Abs. 1 hat zu
lauten
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von
einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,"
3. Die Einleitung des § 99 Abs. 2 hat zu
lauten
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von
24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,"
4. § 99 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) wer Einrichtungen zur Regelung und
Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt,
verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung
verändert oder solche Einrichtungen
beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei
einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der
Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter
Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne
unnötigen Aufschub verständigt worden,"
5. Die Einleitung des § 99 Abs. 3 hat zu lauten
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall
ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen, zu bestrafen,"
6. Die Einleitung des § 99 Abs. 4 hat zu lauten
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden,
zu bestrafen,"
7. § 99 Abs. 6 lit. c hat zu lauten
„c) wenn eine in Abs. 2, 3 oder 4 bezeichnete
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet."
8. § 100 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung
nach § 99 schuldig, derentwegen sie
bereits einmal bestraft worden ist, so kann an
Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß
der für die betreffende Tat angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine
solche Person bereits zweimal bestraft worden,
so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander
verhängt werden. Bei Übertretungen
nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer
Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen
aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um
die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen
der gleichen Art abzuhalten."
9. § 100 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach
§ 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der
§§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
keine Anwendung."
Artikel II
Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/
1954, 56/1958, 100/1959, 135/1961, 11/1962,
134/1964 und 113/1968 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 65/1963 wird wie folgt geändert
§ 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Jede vorsätzliche, wenn auch nur
versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer
Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung
einer Bundesstraße ist, sofern nicht ein
gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu einer Woche, zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1
liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel
an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten
Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
oder die nächste Dienststelle
der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung
unter Bekanntgabe der Identität des
Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt
worden ist."
Artikel III
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 113/
1963 und 20/1970 wird wie folgt geändert
1. § 54 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44
oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch
Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
2. Dem § 54 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften
über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche
Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung
solcher Übergänge sowie über die Beachtung
der den schienengleichen Eisenbahnübergang
sichernden Verkehrszeichen sind mit einer
Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Ist eine
Person bereits einmal wegen einer derartigen
Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an
Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu
zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche
Person bereits zweimal bestraft worden, so
können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander
verhängt werden. Die Verhängung einer
Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig,
wenn es ihrer bedarf, um die betreffende
Person von weiteren Verwaltungsübertretungen
der gleichen Art abzuhalten.
(4) Beschädigungen von Sicherungseinrichtungen
und Verkehrszeichen an schienengleichen
Eisenbahnübergängen, die bei einem Straßenverkehrsunfall
entstanden sind, gelten nicht als
Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz,
wenn die nächste Bahndienststelle oder
die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
von der Beschädigung unter Bekanntgabe
der Identität des Beschädigers ohne unnötigen
Aufschub verständigt worden ist."
Artikel IV
(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles
vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt
oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines
Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch
des Angezeigten beendet, so ist dies der nach
dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen.
Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der
Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen
anderen Fällen aber dem Gericht.
(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige
wegen eines Verkehrsunfalles bis zum
Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in
die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) nicht einzurechnen.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach
der Kundmachung in Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I, soweit die Vollziehung
den Ländern zusteht, die Landesregierungen,
im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Bauten und Technik,
3. hinsichtlich des Art. III der Bundesminister
für Verkehr,
4. hinsichtlich des Art. IV Abs. 1 der Bundesminister
für Justiz und
5. hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 die Bundesregierung.