274. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik über den internationalen Straßentransport
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und der
Außenminister der türkischen Republik sind
angesichts der Verkehrspolitik der beiden Länder
von dem Wunsche geleitet, den internationalen
Personengelegenheitsverkehr einschließlich Pendelverkehr
zu erleichtern und den internationalen
Straßengüterverkehr mit in ihren Staaten
zugelassenen Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern,
zu fördern und zu erleichtern, wie folgt
übereingekommen
I. PERSONENTRANSPORT
Artikel 1
Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr
und im Pendelverkehr auf der
Straße zwischen den beiden Staaten sowie im
Transitverkehr durch beide Staaten ist keine
Bewilligung erforderlich.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr
und Pendelverkehr folgendes
a) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit
Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen
sind und eine Gruppe von Personen aus diesem
Staat in den anderen bringen oder hin- und
zurückbefördern oder das Gebiet des anderen
Staates transitieren.
b) Pendelverkehr ist die Beförderung mit
Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen
sind und eine Gruppe von Personen von einem
Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen
Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte
Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen,
mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der
Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher
dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert
werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der
letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.
Artikel 3
Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des
anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit
einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug
im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß
Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen
werden.
II. GÜTERTRANSPORT
Artikel 4
1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern,
die in einem der beiden Staaten zugelassen
sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen
Staaten oder im Transitverkehr durch die
beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis
erforderlich.
2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für
Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen
erforderlich.
Artikel 5
Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen
erforderlich
1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern
zu und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste.
2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zum Personentransport und
die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen
jeglicher Art zu und von Flughäfen.
3. Die Beförderung von Postsendungen.
4. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
6. Leichentransporte.
7. Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen
für Messen, Ausstellungen, Werbe-
und Informationszwecke.
8. Die Beförderung von Kunstgegenständen und
Kunstwerken für Ausstellungen oder für
gewerbliche Zwecke.
9. Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür
bestimmte Fahrzeuge.
10. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen
oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen.
11. Die Beförderung von Hilfssendungen und
Gütern im Fall von Naturkatastrophen.
12. Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen,
Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.
Artikel 6
1. Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern
ausgestellt. Sie berechtigen zur
Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Anhänger.
2. Zwei Arten von Ausweisen sind vorgesehen
a) Dauerausweise,
b) Einzelausweise, gültig für eine Tour.
3. Ausweise eines Staates berechtigen zur Ausübung
von Beförderungen nach und aus dem
anderen Staat sowie zum Transit durch diesen
Staat.
4. Ausweise müssen im Fahrzeug während der
Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates,
für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden
und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen
dieses Staates vorzuweisen.
Artikel 7
1. Die Ausweise werden von den zuständigen
Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, namens der zuständigen Behörde des
anderen Staates im Rahmen des Kontingentes,
das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November
für das folgende Jahr durch die zuständigen
Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird,
ausgegeben.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten
tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen
für die Beförderungen nach diesem
Abkommen aus.
Artikel 8
Unternehmer des einen Staates, die Personen-
und Gütertransporte nach den Bestimmungen
dieses Abkommens auf dem Gebiet des anderen
Staates durchführen, haben die im anderen
Staat jeweils geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Artikel 9
Türkische Unternehmer dürfen auf der Rückfahrt
nur solche Güter in Österreich laden, die
für die Türkei bestimmt sind. Sie dürfen aber
keine Güterbeförderungen von Österreich in ein
drittes Land oder aus einem dritten Land nach
einem Bestimmungsort in Österreich durchführen,
es sei denn, daß im Zuge der Beförderungen
türkisches Gebiet transitiert wird.
2. Österreichische Unternehmer dürfen auf
der Rückfahrt keine Güter auf türkischem Gebiet
laden, die für einen Ort in Österreich oder
in einem dritten Land bestimmt sind, ohne im
Besitz einer von der zuständigen türkischen
Behörde ausgestellten Sondergenehmigung zu
sein.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw.
Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet
des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen,
überschreiten, ist eine besondere Genehmigung
der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.
Artikel 11
Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden
Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder
Güterbeförderungen zwischen zwei im
anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt
werden.
Artikel 12
Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden
Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf
Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien
übernommen haben und die Güter
betreffen, deren Beförderung verboten ist oder
einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben
unberührt.
Artikel 13
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen
dieses Abkommens wird die zuständige Behörde
des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staa-
tes, in dem die Übertretung begangen wurde,
die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung
mit der nationalen Gesetzgebung gegen
den Transporteur ergreifen und die zuständige
Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen
in Kenntnis setzen.
Artikel 14
Angelegenheiten, die nicht den Regelungen
dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler
Abkommen unterliegen, bei denen
beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der
nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten
vorbehalten.
Artikel 15
1. Jeder vertragsschließende Teil wird den
anderen vertragsschließenden Teil davon in
Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung
des gegenständlichen Abkommens zuständig
ist.
2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden
Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten
Kommission zusammentreten, um die
Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle
Fragen, die sich bei der Durchführung dieses
Abkommens ergeben, zu lösen.
Artikel 16
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen
einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge
die Voraussetzungen, die nach der türkischen
Rechtslage für das Inkrafttreten dieses
Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt vom Datum des
Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei
denn, daß es einer der Staaten innerhalb von
3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.
Geschehen zu Wien, am 7. November 1969,
in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Metzner e. h.
Für den Außenminister der türkischen Republik
R. Gümrükcüoglu e. h.
Das vorliegende Abkommen ist nach Einlangen der in seinem Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen
Note am 17. August 1970 in Kraft getreten.