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274_1970 AT

274. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik über den internationalen Straßentransport

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik über den internationalen Straßentransport

(Übersetzung)

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich und der

Außenminister der türkischen Republik sind

angesichts der Verkehrspolitik der beiden Länder

von dem Wunsche geleitet, den internationalen

Personengelegenheitsverkehr einschließlich Pendelverkehr

zu erleichtern und den internationalen

Straßengüterverkehr mit in ihren Staaten

zugelassenen Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern,

zu fördern und zu erleichtern, wie folgt

übereingekommen

I. PERSONENTRANSPORT

Artikel 1

Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr

und im Pendelverkehr auf der

Straße zwischen den beiden Staaten sowie im

Transitverkehr durch beide Staaten ist keine

Bewilligung erforderlich.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr

und Pendelverkehr folgendes

a) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit

Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen

sind und eine Gruppe von Personen aus diesem

Staat in den anderen bringen oder hin- und

zurückbefördern oder das Gebiet des anderen

Staates transitieren.

b) Pendelverkehr ist die Beförderung mit

Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen

sind und eine Gruppe von Personen von einem

Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen

Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte

Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen,

mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der

Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher

dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert

werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der

letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.

Artikel 3

Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des

anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit

einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug

im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß

Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen

werden.

II. GÜTERTRANSPORT

Artikel 4

1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern,

die in einem der beiden Staaten zugelassen

sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen

Staaten oder im Transitverkehr durch die

beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis

erforderlich.

2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für

Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen

erforderlich.

Artikel 5

Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen

erforderlich

1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern

zu und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste.

2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zum Personentransport und

die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen

jeglicher Art zu und von Flughäfen.

3. Die Beförderung von Postsendungen.

4. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.

6. Leichentransporte.

7. Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen

für Messen, Ausstellungen, Werbe-

und Informationszwecke.

8. Die Beförderung von Kunstgegenständen und

Kunstwerken für Ausstellungen oder für

gewerbliche Zwecke.

9. Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür

bestimmte Fahrzeuge.

10. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen

oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen.

11. Die Beförderung von Hilfssendungen und

Gütern im Fall von Naturkatastrophen.

12. Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen,

Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.

Artikel 6

1. Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern

ausgestellt. Sie berechtigen zur

Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich

Anhänger.

2. Zwei Arten von Ausweisen sind vorgesehen

a) Dauerausweise,

b) Einzelausweise, gültig für eine Tour.

3. Ausweise eines Staates berechtigen zur Ausübung

von Beförderungen nach und aus dem

anderen Staat sowie zum Transit durch diesen

Staat.

4. Ausweise müssen im Fahrzeug während der

Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates,

für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden

und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen

dieses Staates vorzuweisen.

Artikel 7

1. Die Ausweise werden von den zuständigen

Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, namens der zuständigen Behörde des

anderen Staates im Rahmen des Kontingentes,

das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November

für das folgende Jahr durch die zuständigen

Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird,

ausgegeben.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten

tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen

für die Beförderungen nach diesem

Abkommen aus.

Artikel 8

Unternehmer des einen Staates, die Personen-

und Gütertransporte nach den Bestimmungen

dieses Abkommens auf dem Gebiet des anderen

Staates durchführen, haben die im anderen

Staat jeweils geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 9

Türkische Unternehmer dürfen auf der Rückfahrt

nur solche Güter in Österreich laden, die

für die Türkei bestimmt sind. Sie dürfen aber

keine Güterbeförderungen von Österreich in ein

drittes Land oder aus einem dritten Land nach

einem Bestimmungsort in Österreich durchführen,

es sei denn, daß im Zuge der Beförderungen

türkisches Gebiet transitiert wird.

2. Österreichische Unternehmer dürfen auf

der Rückfahrt keine Güter auf türkischem Gebiet

laden, die für einen Ort in Österreich oder

in einem dritten Land bestimmt sind, ohne im

Besitz einer von der zuständigen türkischen

Behörde ausgestellten Sondergenehmigung zu

sein.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw.

Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet

des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen,

überschreiten, ist eine besondere Genehmigung

der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.

Artikel 11

Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden

Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder

Güterbeförderungen zwischen zwei im

anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt

werden.

Artikel 12

Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden

Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf

Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien

übernommen haben und die Güter

betreffen, deren Beförderung verboten ist oder

einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben

unberührt.

Artikel 13

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen

dieses Abkommens wird die zuständige Behörde

des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staa-

tes, in dem die Übertretung begangen wurde,

die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung

mit der nationalen Gesetzgebung gegen

den Transporteur ergreifen und die zuständige

Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen

in Kenntnis setzen.

Artikel 14

Angelegenheiten, die nicht den Regelungen

dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler

Abkommen unterliegen, bei denen

beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der

nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten

vorbehalten.

Artikel 15

1. Jeder vertragsschließende Teil wird den

anderen vertragsschließenden Teil davon in

Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung

des gegenständlichen Abkommens zuständig

ist.

2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden

Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten

Kommission zusammentreten, um die

Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle

Fragen, die sich bei der Durchführung dieses

Abkommens ergeben, zu lösen.

Artikel 16

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen

einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge

die Voraussetzungen, die nach der türkischen

Rechtslage für das Inkrafttreten dieses

Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt vom Datum des

Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei

denn, daß es einer der Staaten innerhalb von

3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 7. November 1969,

in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Metzner e. h.

Für den Außenminister der türkischen Republik

R. Gümrükcüoglu e. h.

Das vorliegende Abkommen ist nach Einlangen der in seinem Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen

Note am 17. August 1970 in Kraft getreten.

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