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274_1969 AT

274. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer

Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142, über den verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 257/1958 und BGBl. Nr. 271/1963, wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„(1) Der ordentliche Präsenzdienst kann auf

Grund freiwilliger Meldung um 3, 6, 9, 12 oder

15 Monate verlängert werden.

(2) Ein verlängerter ordentlicher Präsenzdienst

kann auf Grund freiwilliger Meldung nach Maßgabe

des Abs. 1 neuerlich verlängert werden; die

Gesamtdauer der Verlängerung des ordentlichen

Präsenzdienstes darf 15 Monate nicht überschreiten.

(3) Ein verlängerter ordentlicher Präsenzdienst

kann im Anschluß an den ordentlichen Präsenzdienst

oder an einen verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst öder nach der Entlassung aus dem

ordentlichen oder einem verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst geleistet werden."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung

als zeitverpflichteter Soldat im Sinne des

§ 10 des Wehrgesetzes ist die freiwillige Meldung

zu einem in der Gesamtdauer von mindestens

sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine freiwillige Meldung zur, Ableistung

eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes

ist beim zuständigen, Militärkommando abzugeben."

4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder

einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst

leisten, haben die Meldung zur Ableistung eines

verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes dem

Kommandanten jener militärischen Dienststelle

zu erstatten, der sie zur Dienstleistung zugeteilt

s:nd."

5. § 5 hat zu lauten

„(1) Die Zustimmung zur Ableistung eines verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes hat zu erteilen

a) der Militärkommandant, der Brigadekommandant

oder ein dem Brigadekommandanten

Gleichgestellter bei Wehrpflichtigen

seines Befehlsbereiches,

b) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte bei

Wehrpflichtigen seines Befehlsbereiches, die

keinem der in lit. a genannten Kommandanten

unterstellt sind,

c) der Befehlshaber einer Gruppe bei Wehrpflichtigen,

die bei einer in seinem Befehlsbereich

gelegenen Dienststelle in Verwendung

stehen und keinem der in lit. a

oder lit. b genannten Kommandanten

unterstellt sind,

d) der zuständige Militärkommandant bei

Wehrpflichtigen der Reserve, die den

ordentlichen Präsenzdienst oder einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst geleistet

haben.

Die Zustimmung ist nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen zu erteilen, wenn der

Wehrpflichtige mindestens sechs Monate seines

ordentlichen Präsenzdienstes zurückgelegt hat und

die Eignung zu der von ihm angestrebten Verwendung

aufweist; für die Beurteilung der

Eignung ist insbesondere die bisherige Präsenzdienstleistung

des Wehrpflichtigen maßgeblich.

(2) Der Wehrpflichtige (Freiwillige) ist nach

der Zustimmung zur Ableistung des verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes verpflichtet, diesen

zu leisten, soweit sich aus Abs. 3 und 4 nichts

anderes ergibt.

(3) Die Zustimmung zur Ableistung eines verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes ist vom

zuständigen Militärkommando zu verweigern

oder zurückzunehmen, wenn militärische Rücksichten

einer Verlängerung des ordentlichen oder

eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes

entgegenstehen, insbesondere, wenn der Wehrpflichtige

für eine von ihm angestrebte Verwendung

nicht geeignet ist.

(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung

eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes

kann vom Wehrpflichtigen (Freiwilligen) nur

unter Angabe von Gründen und nur mit Zustimmung

des zuständigen Militärkommandos

rechtswirksam zurückgezogen werden. Die Zurückziehung

der freiwilligen Meldung ist nur bis

zum Beginn des verlängerten ordentlichen

Präsenzdienstes zulässig. Die Zustimmung zur

Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist zu

erteilen, wenn die Ableistung des verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) aus in seiner Person gelegenen

Gründen (Krankheit, Familienrücksichten usw.)

nicht mehr zumutbar ist. Wird ein Wehrpflichtiger

(Freiwilliger) im Falle des § 2 Abs. 3 der

angestrebten Verwendung nicht zugeführt oder

dieser Verwendung dauernd entzogen, so kann

er die freiwillige Meldung ohne Zustimmung des

zuständigen Militärkommandos rechtswirksam

zurückziehen."

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