274. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142, über den verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 257/1958 und BGBl. Nr. 271/1963, wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„(1) Der ordentliche Präsenzdienst kann auf
Grund freiwilliger Meldung um 3, 6, 9, 12 oder
15 Monate verlängert werden.
(2) Ein verlängerter ordentlicher Präsenzdienst
kann auf Grund freiwilliger Meldung nach Maßgabe
des Abs. 1 neuerlich verlängert werden; die
Gesamtdauer der Verlängerung des ordentlichen
Präsenzdienstes darf 15 Monate nicht überschreiten.
(3) Ein verlängerter ordentlicher Präsenzdienst
kann im Anschluß an den ordentlichen Präsenzdienst
oder an einen verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst öder nach der Entlassung aus dem
ordentlichen oder einem verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst geleistet werden."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung
als zeitverpflichteter Soldat im Sinne des
§ 10 des Wehrgesetzes ist die freiwillige Meldung
zu einem in der Gesamtdauer von mindestens
sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine freiwillige Meldung zur, Ableistung
eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes
ist beim zuständigen, Militärkommando abzugeben."
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder
einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst
leisten, haben die Meldung zur Ableistung eines
verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes dem
Kommandanten jener militärischen Dienststelle
zu erstatten, der sie zur Dienstleistung zugeteilt
s:nd."
5. § 5 hat zu lauten
„(1) Die Zustimmung zur Ableistung eines verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes hat zu erteilen
a) der Militärkommandant, der Brigadekommandant
oder ein dem Brigadekommandanten
Gleichgestellter bei Wehrpflichtigen
seines Befehlsbereiches,
b) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte bei
Wehrpflichtigen seines Befehlsbereiches, die
keinem der in lit. a genannten Kommandanten
unterstellt sind,
c) der Befehlshaber einer Gruppe bei Wehrpflichtigen,
die bei einer in seinem Befehlsbereich
gelegenen Dienststelle in Verwendung
stehen und keinem der in lit. a
oder lit. b genannten Kommandanten
unterstellt sind,
d) der zuständige Militärkommandant bei
Wehrpflichtigen der Reserve, die den
ordentlichen Präsenzdienst oder einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst geleistet
haben.
Die Zustimmung ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen zu erteilen, wenn der
Wehrpflichtige mindestens sechs Monate seines
ordentlichen Präsenzdienstes zurückgelegt hat und
die Eignung zu der von ihm angestrebten Verwendung
aufweist; für die Beurteilung der
Eignung ist insbesondere die bisherige Präsenzdienstleistung
des Wehrpflichtigen maßgeblich.
(2) Der Wehrpflichtige (Freiwillige) ist nach
der Zustimmung zur Ableistung des verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes verpflichtet, diesen
zu leisten, soweit sich aus Abs. 3 und 4 nichts
anderes ergibt.
(3) Die Zustimmung zur Ableistung eines verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes ist vom
zuständigen Militärkommando zu verweigern
oder zurückzunehmen, wenn militärische Rücksichten
einer Verlängerung des ordentlichen oder
eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes
entgegenstehen, insbesondere, wenn der Wehrpflichtige
für eine von ihm angestrebte Verwendung
nicht geeignet ist.
(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung
eines verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes
kann vom Wehrpflichtigen (Freiwilligen) nur
unter Angabe von Gründen und nur mit Zustimmung
des zuständigen Militärkommandos
rechtswirksam zurückgezogen werden. Die Zurückziehung
der freiwilligen Meldung ist nur bis
zum Beginn des verlängerten ordentlichen
Präsenzdienstes zulässig. Die Zustimmung zur
Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist zu
erteilen, wenn die Ableistung des verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) aus in seiner Person gelegenen
Gründen (Krankheit, Familienrücksichten usw.)
nicht mehr zumutbar ist. Wird ein Wehrpflichtiger
(Freiwilliger) im Falle des § 2 Abs. 3 der
angestrebten Verwendung nicht zugeführt oder
dieser Verwendung dauernd entzogen, so kann
er die freiwillige Meldung ohne Zustimmung des
zuständigen Militärkommandos rechtswirksam
zurückziehen."