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274_1967 AT

274. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes

Gemäß § 37 Abs. 3 des Weingesetzes 1961,

BGBl. Nr. 187, wird kundgemacht

Als Weinuntersuchungsanstalten, die im Sinne

des § 37 Abs. 1 lit. a des Weingesetzes 1961 zur

Ausfertigung von Zeugnissen über Weinuntersuchungen

mit amtlichem Charakter berechtigt

sind, werden nachstehende Anstalten anerkannt

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