274_1967
AT
274. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 274. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
1967_274_0 274. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
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Gemäß § 37 Abs. 3 des Weingesetzes 1961,
BGBl. Nr. 187, wird kundgemacht
Als Weinuntersuchungsanstalten, die im Sinne
des § 37 Abs. 1 lit. a des Weingesetzes 1961 zur
Ausfertigung von Zeugnissen über Weinuntersuchungen
mit amtlichem Charakter berechtigt
sind, werden nachstehende Anstalten anerkannt