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274_1966 AT

274. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

Artikel I

Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,

BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 314/1962 wird abgeändert wie folgt

2. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen

Staatsbürger, die im Zeitpunkt der Wahl einer

österreichischen wissenschaftlichen Hochschule

oder der Akademie der bildenden Künste als

ordentliche nicht beurlaubte Hörer (§ 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) oder einer Kunstakademie als

Kunsthochschüler angehören."

3. Der § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Jeder Wähler hat seine Identität und

Wahlberechtigung der zuständigen Wahlkommission

durch die Vorlage seines Studienbuches oder

seines Studienausweises (§ 10 Abs. 5 und 6 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

Diese sind hiezu allenfalls von den Einrichtungen

der im § 1 Abs. 1 erwähnten Anstalten

und von den Prüfungskommissionen auszufolgen.

Nicht mehr inskribierte Studierende, die

sich nach Absolvierung des letzten vorgeschriebenen

Semesters noch auf Prüfungen vorbereiten

(Prüfungskandidaten), haben durch eine Bestätigung

nachzuweisen, daß sie sich noch im Prüfungsstadium

befinden."

4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von den wahlwerbenden Gruppen sind

frühestens ab dem im § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt,

spätestens jedoch drei Wochen vor dem

Wahltage gesonderte Wahlvorschläge für die

Wahlgänge gemäß § 6 lit. a bis d bei der zuständigen

Wahlkommission mit eingeschriebenem

Brief einzubringen. Hiefür sind Formulare laut

den Anlagen 2 a bis c, die einen Bestandteil

dieser Verordnung bilden, zu verwenden."

5. Der § 22 hat zu lauten

„Die Wahlkommissionen haben unmittelbar

nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der

gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl

der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.

Die Wahlkommissionen können sich bei der Stimmenzählung

technischer Hilfsmittel oder Hilfskräfte

bedienen."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Solange an der Technisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz der Lehrbetrieb

noch nicht aufgenommen wurde, entfällt die

Durchführung von Wahlen an dieser Fakultät.

Erstmalig sind Wahlen an dieser Fakultät anläßlich

der auf die Aufnahme des Betriebes folgenden

allgemeinen Wahlen in die Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft durchzuführen. Bis

dahin übernimmt der Fachschaftsausschuß der

Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät die Funktion des Hauptausschusses und

besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende

dieses Fachschaftsausschusses gehört dem Zentralausschuß

an.

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