274. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
Artikel I
Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,
BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 314/1962 wird abgeändert wie folgt
2. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen
Staatsbürger, die im Zeitpunkt der Wahl einer
österreichischen wissenschaftlichen Hochschule
oder der Akademie der bildenden Künste als
ordentliche nicht beurlaubte Hörer (§ 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) oder einer Kunstakademie als
Kunsthochschüler angehören."
3. Der § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Jeder Wähler hat seine Identität und
Wahlberechtigung der zuständigen Wahlkommission
durch die Vorlage seines Studienbuches oder
seines Studienausweises (§ 10 Abs. 5 und 6 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
Diese sind hiezu allenfalls von den Einrichtungen
der im § 1 Abs. 1 erwähnten Anstalten
und von den Prüfungskommissionen auszufolgen.
Nicht mehr inskribierte Studierende, die
sich nach Absolvierung des letzten vorgeschriebenen
Semesters noch auf Prüfungen vorbereiten
(Prüfungskandidaten), haben durch eine Bestätigung
nachzuweisen, daß sie sich noch im Prüfungsstadium
befinden."
4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von den wahlwerbenden Gruppen sind
frühestens ab dem im § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt,
spätestens jedoch drei Wochen vor dem
Wahltage gesonderte Wahlvorschläge für die
Wahlgänge gemäß § 6 lit. a bis d bei der zuständigen
Wahlkommission mit eingeschriebenem
Brief einzubringen. Hiefür sind Formulare laut
den Anlagen 2 a bis c, die einen Bestandteil
dieser Verordnung bilden, zu verwenden."
5. Der § 22 hat zu lauten
„Die Wahlkommissionen haben unmittelbar
nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der
gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl
der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.
Die Wahlkommissionen können sich bei der Stimmenzählung
technischer Hilfsmittel oder Hilfskräfte
bedienen."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Solange an der Technisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz der Lehrbetrieb
noch nicht aufgenommen wurde, entfällt die
Durchführung von Wahlen an dieser Fakultät.
Erstmalig sind Wahlen an dieser Fakultät anläßlich
der auf die Aufnahme des Betriebes folgenden
allgemeinen Wahlen in die Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft durchzuführen. Bis
dahin übernimmt der Fachschaftsausschuß der
Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät die Funktion des Hauptausschusses und
besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende
dieses Fachschaftsausschusses gehört dem Zentralausschuß
an.