274. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen,
die bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht
worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2
oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor
Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht
worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als
verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung
der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen
mit den sachlich beteiligten Bundesministern
die Zustimmung zur Kundmachung,
zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung
von Bundesorganen erteilt hat.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von
Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof
vor der Kundmachung dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben
worden sind, daß die Bundesregierung eine
den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des
Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs. 2 und 3
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.