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274_1964 AT

274. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen,

die bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der

Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht

worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2

oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor

Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht

worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als

verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung

der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen

mit den sachlich beteiligten Bundesministern

die Zustimmung zur Kundmachung,

zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung

von Bundesorganen erteilt hat.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von

Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof

vor der Kundmachung dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben

worden sind, daß die Bundesregierung eine

den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des

Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs. 2 und 3

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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