274. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November
1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,
wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 6. März 1961, BGBl.
Nr. 71, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes
über öffentliche Schutzimpfungen gegen
übertragbare Kinderlähmung, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare
Kinderlähmung hat aus drei Teilimpfungen
zu bestehen, die in Form einer oralen Verabfolgung
von Gaben des zugelassenen Impfstoffes
vorzunehmen sind.
(2) Bei der ersten Teilimpfung ist ein Impfstoff
aus attenuierten Viren des Typus I, bei der
zweiten Teilimpfung ein Impfstoff aus attenuierten
Viren der Typen II und III zu verwenden.
Die dritte Teilimpfung ist mit einem Impfstoff
aus attenuierten Viren der Typen I, II und III
durchzuführen."
2. § 4 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Vor Verabfolgung des Impfstoffes in flüssiger
Form ist dieser erforderlichenfalls zu verdünnen."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Impfstoff ist derart zu lagern, daß seine
Wirksamkeit gewährleistet ist; dies gilt insbesondere
für bei der Impfung übriggebliebenen, flüssigen
Impfstoff."
4. § 5 Abs. 3 ist zu streichen.
5. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Zwischen den einzelnen Teilimpfungen
der Grundimmunisierung ist ein Zeitabstand von
mindestens sechs Wochen einzuhalten. Zwischen
der zweiten und dritten Teilimpfung kann dieser
Abstand unterschritten werden, wenn dies aus
medizinischen Gründen im besonderen Fall angezeigt
ist; hiebei ist aber ein Mindestabstand von
vier Wochen einzuhalten.
(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor
sieben Monaten nach der dritten Teilimpfung
vorgenommen werden."
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1963
in Kraft.