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274_1963 AT

274. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November

1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,

wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 6. März 1961, BGBl.

Nr. 71, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes

über öffentliche Schutzimpfungen gegen

übertragbare Kinderlähmung, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare

Kinderlähmung hat aus drei Teilimpfungen

zu bestehen, die in Form einer oralen Verabfolgung

von Gaben des zugelassenen Impfstoffes

vorzunehmen sind.

(2) Bei der ersten Teilimpfung ist ein Impfstoff

aus attenuierten Viren des Typus I, bei der

zweiten Teilimpfung ein Impfstoff aus attenuierten

Viren der Typen II und III zu verwenden.

Die dritte Teilimpfung ist mit einem Impfstoff

aus attenuierten Viren der Typen I, II und III

durchzuführen."

2. § 4 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Vor Verabfolgung des Impfstoffes in flüssiger

Form ist dieser erforderlichenfalls zu verdünnen."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Impfstoff ist derart zu lagern, daß seine

Wirksamkeit gewährleistet ist; dies gilt insbesondere

für bei der Impfung übriggebliebenen, flüssigen

Impfstoff."

4. § 5 Abs. 3 ist zu streichen.

5. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Zwischen den einzelnen Teilimpfungen

der Grundimmunisierung ist ein Zeitabstand von

mindestens sechs Wochen einzuhalten. Zwischen

der zweiten und dritten Teilimpfung kann dieser

Abstand unterschritten werden, wenn dies aus

medizinischen Gründen im besonderen Fall angezeigt

ist; hiebei ist aber ein Mindestabstand von

vier Wochen einzuhalten.

(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor

sieben Monaten nach der dritten Teilimpfung

vorgenommen werden."

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1963

in Kraft.

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