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274_1962 AT

274. Verordnung: Literarische Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Literarische Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.

Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes,

BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet

Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung

der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes

vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und

Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen

Justizverwaltung, Gesetzesausgaben,

Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch

der Geo., das Dienstbuch für die Führung der

öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und

das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.

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