274_1962
AT
274. Verordnung: Literarische Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 274. Verordnung: Literarische Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.
1962_274_0 274. Verordnung: Literarische Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.
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Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes,
BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet
Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung
der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes
vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und
Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen
Justizverwaltung, Gesetzesausgaben,
Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch
der Geo., das Dienstbuch für die Führung der
öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und
das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.