Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
274_1961 AT

274. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

a) „Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960

unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100;

b) „Mitgliedstaat" jeden Staat, der das Übereinkommen

ratifiziert hat oder ihm beigetreten

ist, sowie jeden Staat, der ein Abkommen

gemäß Artikel 41 Absatz 2 des

Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation abgeschlossen

hat;

c) „betroffene Person" jede natürliche Person,

Personengesellschaft des Handelsrechts oder

juristische Person, die ihren Wohnsitz

oder Sitz in Österreich hat und Waren

erzeugt, liefert oder ausführt, für die in

einem anderen Mitgliedstaat die Zollbehandlung

der Zone (Artikel 4 des Übereinkommens)

in Anspruch genommen wird

oder in Anspruch genommen werden soll.

Urkundlicher Ursprungsnachweis und dessen

Überprüfung.

§ 2. (1) Der für die Zollbehandlung der Zone

in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche

Ursprungsnachweis kann in jeder auf Grund

des Übereinkommens zulässigen Form erbracht

werden.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann jedoch aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder wenn es

sonst im Interesse der österreichischen Wirtschaft

gelegen ist, durch Verordnung festlegen,

daß für bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus

Österreich der Ursprungsnachweis ausschließlich

durch Ursprungszeugnisse zu erbringen ist.

§ 3. (1) Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen

gemäß Regel 8 des Anhanges B

zum Übereinkommen werden die Kammerämter

der Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich

beauftragt. Die Berufung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau ist zulässig.

(2) Örtlich zuständig für die Ausstellung

der Ursprungszeugnisse ist das Kammeramt

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

in dessen Wirkungsbereich die betroffene

Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat oder die

Ware sich im Zeitpunkt der Antragstellung

befindet.

§ 4. (1) Wenn das Verlangen eines Mitgliedstaates

nach zusätzlichen Beweismitteln gemäß

Regel 9 Absatz 1 des Anhanges B zum Übereinkommen

unmittelbar an die betroffene Person

gerichtet wird, hat diese die ihr zur Verfügung

stehenden Beweismittel entweder der zur Ausstellung

von Ursprungszeugnissen zuständigen

Stelle (§ 3) vorzulegen oder sie unmittelbar

der ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates

zu übermitteln.

(2) Wenn das Verlangen eines Mitgliedstaates

nach zusätzlichen Beweismitteln bei einer nach

§ 3 nicht zuständigen Stelle einlangt, hat diese

ein solches unverzüglich der nach § 3 zuständigen

Stelle zu übermitteln; diese Stelle hat die betroffene

Person aufzufordern, alle ihr zur Verfügung

stehenden Beweismittel vorzulegen.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 befaßte Stelle

hat die Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel

zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Mitgliedstaat,

der die zusätzlichen Beweismittel

verlangt hat, mitzuteilen.

§ 5. Die von anderen Mitgliedstaaten gemäß

der Regel 9 Absatz 5 des Anhanges B zum

Übereinkommen übermittelten Ersuchen um

Überprüfung der Richtigkeit von erhaltenen

Ursprungsnachweisen sind vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen zu überprüfen. Zur Überprüfung der

Ursprungsnachweise können die Kammerämter

der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

herangezogen werden.

Verfahrensvorschriften.

§ 6. In Angelegenheiten der Handhabung

der Artikel 3 bis 7 des Übereinkommens und

der Anhänge A und B zu diesem Übereinkommen

kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar

mit den von den anderen Mitgliedstaaten

bekanntgegebenen Behörden verkehren.

§ 7. (1) Auf das Verfahren nach den §§ 3 bis 5

findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Insoweit

Erhebungen durch Behörden der Finanzverwaltung

durchgeführt werden, sind die Verfahrensbestimmungen

der Abgabenordnung anzuwenden.

(2) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,

den Organen der in den §§ 3 und 5 genannten

Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und das Betreten ihrer Lager und Betriebsräume,

die Einsichtnahme in ihre kaufmännischen

Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, insbesondere

in die in § 8 genannten Unterlagen,

sowie die Überwachung des Erzeugungsvorganges

und der sonstigen Behandlung der Waren

zu gestatten.

§ 8. (1) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,

die Unterlagen für den Ursprungsnachweis

bis zum Ablauf des fünften auf die Ausstellung

der Ursprungserklärung oder des Ursprungszeugnisses

folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(2) Hiedurch werden Rechtsvorschriften, die

zu einer längeren Aufbewahrung der Unterlagen

verpflichten, nicht berührt.

Strafbestimmungen.

§ 9. (1) Wer zur Unterstützung eines Begehrens

nach Gewährung der Zollbehandlung der Zone

für Waren

a) ein Schriftstück herstellt, das eine für die

Gewährung der Zollbehandlung der Zone

unrichtige Behauptung enthält,

b) ein Schriftstück so abändert, daß es eine

unrichtige Behauptung der in lit. a bezeichneten

Art enthält, oder

c) ein Schriftstück, das eine unrichtige Behauptung

der in lit. a bezeichneten Art

enthält, in Kenntnis des unrichtigen Inhaltes

weitergibt, ohne daß ihm eine der in

lit. a und b angeführten strafbaren Handlungen

zur Last liegt,

macht sich, wenn das Schriftstück oder dessen

Kopie zur Unterstützung des Begehrens in einem

Mitgliedstaat vorgelegt wird, eines Finanzvergehens

schuldig.

(2) Eines Finanzvergehens macht sich ferner

schuldig, wer in einem Verfahren gemäß §§ 4

oder 5 unrichtige, für die Gewährung der Zollbehandlung

der Zone bedeutsame Angaben

macht.

(3) Der Täter wird, wenn er vorsätzlich gehandelt

hat, nach § 35 Abs. 4, sonst nach § 36

Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/

1958, bestraft. Die Höhe der Strafe richtet

sich nach dem Betrag, um den die Eingangsabgaben

im Einfuhrstaat verkürzt wurden oder

der Verkürzung ausgesetzt waren. Bei der Bemessung

der Strafe sind Beträge in ausländischer

Währung nach dem im Zeitpunkt der Vorlage

des Schriftstückes auf Grund des § 9 des Wertzollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 60, für die Ermittlung

des Zollwertes geltenden Kurs umzurechnen.

Auf Verfall oder Wertersatz ist nicht zu erkennen.

(4) Bei der Verfolgung des Finanzvergehens

sind das I. Hauptstück des zweiten Abschnittes

und der dritte Abschnitt des Artikels I des

Finanzstrafgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,

daß das Finanzvergehen auch strafbar ist, wenn

es im Ausland begangen wird. Die Strafverfolgung

wegen des Finanzvergehens findet nur auf

Ersuchen des Einfuhrstaates statt.

(5) Im Artikel II des Finanzstrafgesetzes sind

unter Finanzvergehen auch die Finanzvergehen

nach Abs. 1 und 2 und unter Finanzstrafverfahren

auch die Strafverfahren wegen dieser

Finanzvergehen zu verstehen; den Abgabenverfahren

im Sinne des Artikels II des Finanzstrafgesetzes

sind die Verfahren nach §§ 3 bis 5

gleichzuhalten.

Schlußbestimmungen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau,

b) hinsichtlich § 5 das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Finanzen,

c) hinsichtlich § 6 das Bundesministerium

für Finanzen,

d) hinsichtlich § 7 das Bundesministerium

für Finanzen und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, je nach

ihren Wirkungsbereichen,

e) hinsichtlich § 9 das Bundesministerium

für Finanzen und das Bundesministerium

für Justiz, je nach ihren Wirkungsbereichen,

f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →