274. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen.
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
a) „Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960
unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100;
b) „Mitgliedstaat" jeden Staat, der das Übereinkommen
ratifiziert hat oder ihm beigetreten
ist, sowie jeden Staat, der ein Abkommen
gemäß Artikel 41 Absatz 2 des
Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation abgeschlossen
hat;
c) „betroffene Person" jede natürliche Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder
juristische Person, die ihren Wohnsitz
oder Sitz in Österreich hat und Waren
erzeugt, liefert oder ausführt, für die in
einem anderen Mitgliedstaat die Zollbehandlung
der Zone (Artikel 4 des Übereinkommens)
in Anspruch genommen wird
oder in Anspruch genommen werden soll.
Urkundlicher Ursprungsnachweis und dessen
Überprüfung.
§ 2. (1) Der für die Zollbehandlung der Zone
in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche
Ursprungsnachweis kann in jeder auf Grund
des Übereinkommens zulässigen Form erbracht
werden.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann jedoch aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder wenn es
sonst im Interesse der österreichischen Wirtschaft
gelegen ist, durch Verordnung festlegen,
daß für bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus
Österreich der Ursprungsnachweis ausschließlich
durch Ursprungszeugnisse zu erbringen ist.
§ 3. (1) Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen
gemäß Regel 8 des Anhanges B
zum Übereinkommen werden die Kammerämter
der Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich
beauftragt. Die Berufung an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau ist zulässig.
(2) Örtlich zuständig für die Ausstellung
der Ursprungszeugnisse ist das Kammeramt
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
in dessen Wirkungsbereich die betroffene
Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat oder die
Ware sich im Zeitpunkt der Antragstellung
befindet.
§ 4. (1) Wenn das Verlangen eines Mitgliedstaates
nach zusätzlichen Beweismitteln gemäß
Regel 9 Absatz 1 des Anhanges B zum Übereinkommen
unmittelbar an die betroffene Person
gerichtet wird, hat diese die ihr zur Verfügung
stehenden Beweismittel entweder der zur Ausstellung
von Ursprungszeugnissen zuständigen
Stelle (§ 3) vorzulegen oder sie unmittelbar
der ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates
zu übermitteln.
(2) Wenn das Verlangen eines Mitgliedstaates
nach zusätzlichen Beweismitteln bei einer nach
§ 3 nicht zuständigen Stelle einlangt, hat diese
ein solches unverzüglich der nach § 3 zuständigen
Stelle zu übermitteln; diese Stelle hat die betroffene
Person aufzufordern, alle ihr zur Verfügung
stehenden Beweismittel vorzulegen.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 befaßte Stelle
hat die Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel
zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Mitgliedstaat,
der die zusätzlichen Beweismittel
verlangt hat, mitzuteilen.
§ 5. Die von anderen Mitgliedstaaten gemäß
der Regel 9 Absatz 5 des Anhanges B zum
Übereinkommen übermittelten Ersuchen um
Überprüfung der Richtigkeit von erhaltenen
Ursprungsnachweisen sind vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen zu überprüfen. Zur Überprüfung der
Ursprungsnachweise können die Kammerämter
der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
herangezogen werden.
Verfahrensvorschriften.
§ 6. In Angelegenheiten der Handhabung
der Artikel 3 bis 7 des Übereinkommens und
der Anhänge A und B zu diesem Übereinkommen
kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar
mit den von den anderen Mitgliedstaaten
bekanntgegebenen Behörden verkehren.
§ 7. (1) Auf das Verfahren nach den §§ 3 bis 5
findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Insoweit
Erhebungen durch Behörden der Finanzverwaltung
durchgeführt werden, sind die Verfahrensbestimmungen
der Abgabenordnung anzuwenden.
(2) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,
den Organen der in den §§ 3 und 5 genannten
Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und das Betreten ihrer Lager und Betriebsräume,
die Einsichtnahme in ihre kaufmännischen
Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, insbesondere
in die in § 8 genannten Unterlagen,
sowie die Überwachung des Erzeugungsvorganges
und der sonstigen Behandlung der Waren
zu gestatten.
§ 8. (1) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,
die Unterlagen für den Ursprungsnachweis
bis zum Ablauf des fünften auf die Ausstellung
der Ursprungserklärung oder des Ursprungszeugnisses
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Hiedurch werden Rechtsvorschriften, die
zu einer längeren Aufbewahrung der Unterlagen
verpflichten, nicht berührt.
Strafbestimmungen.
§ 9. (1) Wer zur Unterstützung eines Begehrens
nach Gewährung der Zollbehandlung der Zone
für Waren
a) ein Schriftstück herstellt, das eine für die
Gewährung der Zollbehandlung der Zone
unrichtige Behauptung enthält,
b) ein Schriftstück so abändert, daß es eine
unrichtige Behauptung der in lit. a bezeichneten
Art enthält, oder
c) ein Schriftstück, das eine unrichtige Behauptung
der in lit. a bezeichneten Art
enthält, in Kenntnis des unrichtigen Inhaltes
weitergibt, ohne daß ihm eine der in
lit. a und b angeführten strafbaren Handlungen
zur Last liegt,
macht sich, wenn das Schriftstück oder dessen
Kopie zur Unterstützung des Begehrens in einem
Mitgliedstaat vorgelegt wird, eines Finanzvergehens
schuldig.
(2) Eines Finanzvergehens macht sich ferner
schuldig, wer in einem Verfahren gemäß §§ 4
oder 5 unrichtige, für die Gewährung der Zollbehandlung
der Zone bedeutsame Angaben
macht.
(3) Der Täter wird, wenn er vorsätzlich gehandelt
hat, nach § 35 Abs. 4, sonst nach § 36
Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/
1958, bestraft. Die Höhe der Strafe richtet
sich nach dem Betrag, um den die Eingangsabgaben
im Einfuhrstaat verkürzt wurden oder
der Verkürzung ausgesetzt waren. Bei der Bemessung
der Strafe sind Beträge in ausländischer
Währung nach dem im Zeitpunkt der Vorlage
des Schriftstückes auf Grund des § 9 des Wertzollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 60, für die Ermittlung
des Zollwertes geltenden Kurs umzurechnen.
Auf Verfall oder Wertersatz ist nicht zu erkennen.
(4) Bei der Verfolgung des Finanzvergehens
sind das I. Hauptstück des zweiten Abschnittes
und der dritte Abschnitt des Artikels I des
Finanzstrafgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
daß das Finanzvergehen auch strafbar ist, wenn
es im Ausland begangen wird. Die Strafverfolgung
wegen des Finanzvergehens findet nur auf
Ersuchen des Einfuhrstaates statt.
(5) Im Artikel II des Finanzstrafgesetzes sind
unter Finanzvergehen auch die Finanzvergehen
nach Abs. 1 und 2 und unter Finanzstrafverfahren
auch die Strafverfahren wegen dieser
Finanzvergehen zu verstehen; den Abgabenverfahren
im Sinne des Artikels II des Finanzstrafgesetzes
sind die Verfahren nach §§ 3 bis 5
gleichzuhalten.
Schlußbestimmungen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau,
b) hinsichtlich § 5 das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Finanzen,
c) hinsichtlich § 6 das Bundesministerium
für Finanzen,
d) hinsichtlich § 7 das Bundesministerium
für Finanzen und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, je nach
ihren Wirkungsbereichen,
e) hinsichtlich § 9 das Bundesministerium
für Finanzen und das Bundesministerium
für Justiz, je nach ihren Wirkungsbereichen,
f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.