274. Verordnung: Bundespolizeidirektion Salzburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Salzburg besteht eine Bundespolizeidirektion.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Salzburg das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich
zu dem Gebiet der Landeshauptstadt
Salzburg
a) den Bahnkörper der von Linz über Salzburg
bis zur Bundesgrenze bei Freilassing
führenden Eisenbahnstrecke ab der oberösterreichisch-
salzburgischen Landesgrenze,
b) den Bahnkörper der von Bischofshofen über
Salzburg bis zur Bundesgrenze bei Freilassing
führenden Eisenbahnstrecke.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Salzburg die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils übertragen
sind, sowie die der Bundespolizeidirektion Salzburg
durch Salzburger Landesgesetze übertragenen
Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Salzburg die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetz jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters, .
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung das Bundesministeriums
für Inneres und Unterricht vom 28. Juni 1922,
BGBl. Nr. 365, betreffend die Errichtung einer
Bundespolizeibehörde in der Landeshauptstadt
Salzburg, tritt außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.