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274_1960 AT

274. Verordnung: Bundespolizeidirektion Salzburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Bundespolizeidirektion Salzburg.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Salzburg besteht eine Bundespolizeidirektion.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Salzburg das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich

zu dem Gebiet der Landeshauptstadt

Salzburg

a) den Bahnkörper der von Linz über Salzburg

bis zur Bundesgrenze bei Freilassing

führenden Eisenbahnstrecke ab der oberösterreichisch-

salzburgischen Landesgrenze,

b) den Bahnkörper der von Bischofshofen über

Salzburg bis zur Bundesgrenze bei Freilassing

führenden Eisenbahnstrecke.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Salzburg die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils übertragen

sind, sowie die der Bundespolizeidirektion Salzburg

durch Salzburger Landesgesetze übertragenen

Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Salzburg die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetz jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters, .

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung das Bundesministeriums

für Inneres und Unterricht vom 28. Juni 1922,

BGBl. Nr. 365, betreffend die Errichtung einer

Bundespolizeibehörde in der Landeshauptstadt

Salzburg, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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