274. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu
lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1958
bis 31. Dezember 1958 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner
1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) nicht mehr gegeben sind."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 31. Dezember 1958."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1957 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.