274. Bundesgesetz: Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen kann
Aktien der Creditanstalt-Bankverein im Nennbetrag
von 50,000.000 S und der Österreichischen
Länderbank Aktiengesellschaft im Nennbetrag
von 25,000.000 S an österreichische Staatsangehörige
verkaufen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, Hauptversammlungsbeschlüsse zu
fassen, mit denen Aktien der Creditanstalt-
Bankverein im Nennbetrag von 150,000.000 S
und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft
im Nennbetrag von 75.000.000 S in
6%ige Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§§ 115 ff.
Aktiengesetz), für die folgende Sonderbestimmungen
gelten, umgewandelt werden
1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch
auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz
verknüpft.
2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,
soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt
ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr
nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist
ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der
folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen.
Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung
geschmälert werden.
3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht
auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die
in Abs. 1 bezeichneten Vorzugsaktien an österreichische
Staatsangehörige verkaufen.
§ 3. Zum Verkauf der in den §§ 1 und 2 bezeichneten
Aktien ist ein Syndikat zu bilden; die
Bestimmungen des vom Bundesminister für
Finanzen abzuschließenden Syndikatsvertrages
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
§ 4. Rechte aus Aktien, die gemäß §§ 1 und 2
verkauft worden sind, stehen nur österreichischen
Staatsangehörigen zu.
§ 5. Der Verkauf gemäß § 1 und § 2 Abs. 2
ist von der Börsenumsatzsteuer befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das
Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium
für Justiz betraut, mit der Vollziehung
des § 3 auch die Bundesregierung.