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274_1956 AT

274. Bundesgesetz: Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen kann

Aktien der Creditanstalt-Bankverein im Nennbetrag

von 50,000.000 S und der Österreichischen

Länderbank Aktiengesellschaft im Nennbetrag

von 25,000.000 S an österreichische Staatsangehörige

verkaufen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, Hauptversammlungsbeschlüsse zu

fassen, mit denen Aktien der Creditanstalt-

Bankverein im Nennbetrag von 150,000.000 S

und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft

im Nennbetrag von 75.000.000 S in

6%ige Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§§ 115 ff.

Aktiengesetz), für die folgende Sonderbestimmungen

gelten, umgewandelt werden

1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch

auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz

verknüpft.

2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,

soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt

ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr

nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist

ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der

folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen.

Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung

geschmälert werden.

3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht

auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die

in Abs. 1 bezeichneten Vorzugsaktien an österreichische

Staatsangehörige verkaufen.

§ 3. Zum Verkauf der in den §§ 1 und 2 bezeichneten

Aktien ist ein Syndikat zu bilden; die

Bestimmungen des vom Bundesminister für

Finanzen abzuschließenden Syndikatsvertrages

bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

§ 4. Rechte aus Aktien, die gemäß §§ 1 und 2

verkauft worden sind, stehen nur österreichischen

Staatsangehörigen zu.

§ 5. Der Verkauf gemäß § 1 und § 2 Abs. 2

ist von der Börsenumsatzsteuer befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das

Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium

für Justiz betraut, mit der Vollziehung

des § 3 auch die Bundesregierung.

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