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274_1955 AT

274. Bundesgesetz: 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Bundesgesetz: 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und

Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Milchwirtschaftsgesetz,

BGBl. Nr. 167/1950, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 8/1951,

BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/1953, BGBl.

Nr. 124/1954, BGBl. Nr. 102/1955 und des

Artikels II dieses Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist für

die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember

1956 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer vom 1. Jänner 1956 an die bisherigen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Art. 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/

1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 8/1951, BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/

1953, BGBl. Nr. 124/1954 und BGBl. Nr. 102/

1955, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Dem § 4 Abs. 3 wird angefügt: „Weiters

kann die Kommission Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

in denen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder Vorschriften, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwidergehandelt

wird, insolange von der Gewährung

von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden

Hindernisse von dem in

Betracht kommenden Betriebe nicht beseitigt

sind."

2. Im § 6 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnung

2 und 3 und werden als Abs. 1

folgende Bestimmungen eingefügt

„(1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben Preisausgleichsbeiträge

(§ 3) und Transportausgleichsbeiträge (§ 5) jeweils

nur für den Zeitraum vorschreiben, für

welchen er die Grundsätze festgelegt hat, nach

denen Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse

(§ 4 Abs. 1) sowie Transportkosten-

Vergütungen (§ 5 Abs. 3) gewährt werden."

3. Im § 7 Abs. 1 erster Satz werden nach den

Worten „Milch aus" die Worte „gemäß Abs. 2"

eingefügt.

4. Im § 7 Abs. 6 tritt an Stelle der Zahl „75"

die Zahl „48".

5. Im § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Im Verfahren, betreffend die Zuweisung

eines Einzugs- beziehungsweise Versorgungsgebietes,

kommt — unbeschadet der Bestimmungen

des § 21 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes — nur

den betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

Parteistellung im Sinne des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, zu."

6. Im § 9 Abs. 2 werden nach dem Worte

„Ausgleichsbeiträge" jeweils die Worte „und Zuschüsse"

eingefügt.

7. § 11 Abs. 2 lit. e hat zu entfallen.

8. Im § 27 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„31. Dezember 1955" die Worte „31. Dezember

1956".

9. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des

§ 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 22

das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise

das Bundesministerium für Justiz beziehungsweise

das Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 24 das Bundesministerium für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

betraut."

Artikel III.

Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes,

das am 31. Dezember 1955 in Kraft

tritt, ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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