274. Bundesgesetz: 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Milchwirtschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 167/1950, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 8/1951,
BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/1953, BGBl.
Nr. 124/1954, BGBl. Nr. 102/1955 und des
Artikels II dieses Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember
1956 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer vom 1. Jänner 1956 an die bisherigen
verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Art. 10
Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/
1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 8/1951, BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/
1953, BGBl. Nr. 124/1954 und BGBl. Nr. 102/
1955, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Dem § 4 Abs. 3 wird angefügt: „Weiters
kann die Kommission Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
in denen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder Vorschriften, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwidergehandelt
wird, insolange von der Gewährung
von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden
Hindernisse von dem in
Betracht kommenden Betriebe nicht beseitigt
sind."
2. Im § 6 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnung
2 und 3 und werden als Abs. 1
folgende Bestimmungen eingefügt
„(1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben Preisausgleichsbeiträge
(§ 3) und Transportausgleichsbeiträge (§ 5) jeweils
nur für den Zeitraum vorschreiben, für
welchen er die Grundsätze festgelegt hat, nach
denen Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse
(§ 4 Abs. 1) sowie Transportkosten-
Vergütungen (§ 5 Abs. 3) gewährt werden."
3. Im § 7 Abs. 1 erster Satz werden nach den
Worten „Milch aus" die Worte „gemäß Abs. 2"
eingefügt.
4. Im § 7 Abs. 6 tritt an Stelle der Zahl „75"
die Zahl „48".
5. Im § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Im Verfahren, betreffend die Zuweisung
eines Einzugs- beziehungsweise Versorgungsgebietes,
kommt — unbeschadet der Bestimmungen
des § 21 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes — nur
den betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
Parteistellung im Sinne des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, zu."
6. Im § 9 Abs. 2 werden nach dem Worte
„Ausgleichsbeiträge" jeweils die Worte „und Zuschüsse"
eingefügt.
7. § 11 Abs. 2 lit. e hat zu entfallen.
8. Im § 27 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„31. Dezember 1955" die Worte „31. Dezember
1956".
9. § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des
§ 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 22
das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise
das Bundesministerium für Justiz beziehungsweise
das Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 24 das Bundesministerium für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
betraut."
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes,
das am 31. Dezember 1955 in Kraft
tritt, ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.