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274_1949 AT

274. Verordnung: Verlegung des Standortes des Einigungsamtes für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg von Dornbirn nach Feldkirch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 274. Verordnung: Verlegung des Standortes des Einigungsamtes für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg von Dornbirn nach Feldkirch.

Auf Grund der §§ 28 und 49 des Bundesgesetzes

vom 26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 76,

über die Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen

durch Kollektivverträge und Arbeitsordnungen

(Kollektivvertragsgesetz), wird verordnet

§ 1. Der Standort des Einigungsamtes für das

Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg wird von

Dornbirn nach Feldkirch verlegt. Demgemäß hat

in Ziffer 10 der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom

13. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 138, an Stelle des

Wortes „Dornbirn" das Wort „Feldkirch" zu

treten.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1950

in Kraft.

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