Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273_2003 AT

273. Verordnung: AEV Anorganische Chemikalien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: AEV Anorganische Chemikalien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-

chemischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Wasserstoffperoxid, Peroxosäuren und

Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Abs. 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen

für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung

nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß

Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten

der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung);

Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate

oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten

Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des

Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 4 bis 6, auf denen keine oder

nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel,

Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche

das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung

und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;

7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des

Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung

und Behebung von Betriebsstörungen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,

Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Barium (Nr. 8), Blei (Nr. 9), Cadmium (Nr. 10), Chrom

– Gesamt (Nr. 11), Chrom-VI (Nr. 12), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 15), Molybdän (Nr. 16), Nickel

(Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Strontium (Nr. 19), Vanadium (Nr. 20), Wolfram (Nr. 21), Zink (Nr. 22),

Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 28), Cyanid-

Gesamt (Nr. 29), Nitrit (Nr. 31), Sulfid (Nr. 34), AOX (Nr. 38), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 39)

und BTXE (Nr. 40).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen

Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden

Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen

Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen

Quecksilber pro Tag).

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen

Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden

Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt

in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten.

Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen

sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →