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273_2001 AT

273. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 32-39/01-10, ausgesprochen,

dass

1. die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am

14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,

und

2. die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,

gesetzwidrig waren.

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