273_2001
AT
273. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 273. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren
2001_273_2 273. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 32-39/01-10, ausgesprochen,
dass
1. die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am
14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,
und
2. die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,
gesetzwidrig waren.