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273_1997 AT

273. Verordnung: 4. Hochleistungsstrecken-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: 4. Hochleistungsstrecken-Verordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996, wird verordnet

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen)

werden zu Hochleistungsstrecken erklärt

1. Raum Graz–Staatsgrenze bei Mogersdorf

2. Neumarkt/Kallham–Staatsgrenze bei Braunau am Inn

3. Linz–Staatsgrenze bei Summerau

4. Raum Tulln–Staatsgrenze bei Gmünd

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