273. Verordnung: Futtermittelverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet
I. Verordnungstext
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen § 2 Art der Kennzeichnung
2. Abschnitt Einzelfuttermittel
§ 3 Einzelfuttermittel
§ 4 Anforderungen
§ 5 Verpackung
§§ 6, 7 Kennzeichnung
§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung
§ 9 Toleranzen
3. Abschnitt Mischfuttermittel
§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel
§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht
§ 13 Kennzeichnung
§ 14 Bezeichnung
§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§§ 16—18 Zusätzliche Angaben
§ 19 Toleranzen
4. Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln
§§ 22—25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 26 Toleranzen
5. Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 29 Kennzeichnung von Vormischungen
6. Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen
§ 30 Höchstgehalte an unerwünschten
Stoffen § 31 Verbotene Stoffe
Anlagen
Anlage 1 Einzelfuttermittel
Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel
Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel
Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt
.Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts von Mischfuttermitteln
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Unerwünschte Stoffe
Anlage 5 Verbotene Stoffe
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu
bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der
Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel : Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;
6. Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarfes benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.
Art der Kennzeichnung
§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
2. bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild zu machen.
2. ABSCHNITT Einzelfuttermittel
§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach den geltenden
Rechtsvorschriften zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
(2) Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen
1. Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,
2. Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.
Anforderungen
§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95% sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht •für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.
Verpackung
§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in
Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und
5. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.
(4) Bei
1. ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und
2. Destillations- und Raffinationsfettsäuren
pflanzlichen Ursprungs
sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.
(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil „-expeller" verwendet werden.
(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
§ 7 Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben
Bei
1. Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1
a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,
2. Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3
a) die botanische Reinheit in % und
b) der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt",
3. Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3
a) der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und
b) der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt",
4. Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2
a) der Gehalt an Wasser,
b) der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu
Mischfuttermitteln bestimmt" und c) der Zusatz „Alsbald verarbeiten"
Zusätzliche Kennzeichnung
§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden
1. Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanleitung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
Toleranzen
§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die Verfahrens-
bedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a": Absolute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r": Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.
3. ABSCHNITT
Mischfuttermittel
Anforderungen an Mischfuttermittet
§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen
Bei
1. Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40% Trockenmilcherzeugnissen............................................... 7%,
2. Mineralfuttermitteln mit organischen
Bestandteilen........................................... 10%,
3. Mineralfuttermitteln ohne organische
Bestandteile............................................. 5%,
4. sonstigen Mischfuttermitteln ................. 14%.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen
Bei
1. Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen..................................... 3,3%,
2. sonstigen Mischfuttermitteln................. 2,2%.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als
15% Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(4) Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
§ 11. Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Z 2 bis 4 aufgeführt sind.
Ausnahmen von der Verpackungspflicht
§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder
4. als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder
Früchten abgegeben werden.
(2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.
Kennzeichnung
§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind
1. Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;
a) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufuttern ist;
b) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A die .Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind,
7. der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden
1. bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am (Tag, Monat, Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis (Monat, Jahr)"
Bezeichnung
§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel" ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel" auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel" entfallen.
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B
angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure anzugeben.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche in % anzugeben.
(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten.
Bei
1. Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in% oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
Zusätzliche Angaben
§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden
1. Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „. Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbärkeitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland, 7 der Preis,
8. Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A, die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 entsprechen, der Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18.
(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B
angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.
(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen,
müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.
§ 17 (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln'bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in % angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D zu berechnen und wie folgt anzugeben.
1. Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.
Toleranzen
§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um
nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 bedeuten „a" Absolute Abweichung in % des angegebenen
Gehaltes; „r": Relative Abweichung in % des angegebenen
Gehaltes.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
4. ABSCHNITT
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwcndungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben, ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer. Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern, Mikroorganismen, Enzymen und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm, b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1000 Milligramm je Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2000 Milligramm je Kilogramm, d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200000 Internationale Einheiten je Kilogramm betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind.
1. Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans",
2. Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
3. färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff" oder „gefärbt mit",
4. Konservierungsstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff" oder „konserviert mit",
5. Kupfer; der Gehalt an Kupfer
6. a) Leistungsförderer,
b) Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet
auftretender Krankheiten von Tieren, c) Vitamin A und D, d) Mikroorganismen und Enzyme; jeweils der Gehalt an wirksamer Substanz, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
7 Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG- Zusatzstoff" oder „EWG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an angegeben sind.
§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit "in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht werden. „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an (Bezeichnung der/des Zusatzstoffe/s) nur an (Tierart oder Tierkategorien und Altersstufe) bis zu (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert werden"
(2) Anstelle der Angabe „bis zu (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe „bis zu .% der Tagesration" zulässig; dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.
§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(2) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen
1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 1000 (Ig, 1000 IE) um 40%,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20%,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10%,
6. über 500 bis 1000 Einheiten um 50
Einheiten, 7 über 1000 Einheiten um 5%.
(2) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
5. ABSCHNITT
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 27 (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten
dürfen
1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzyme nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
1. im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABl. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Abs. 1 Z 2, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind.
1. Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,
3. der Hinweis
a) „Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
b) „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen sowie Mikroorganismen und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
8. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden
1. Die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
Kennzeichnung von Vormischungen
§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind
1. Die Bezeichnung „Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
4. der Hinweis
a) „Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen,
b) „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
10. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vermischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden
1. Die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.
6. ABSCHNITT Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
1. zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),
2. an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.
(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält
1. Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und
2. den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln"
(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Verbotene Stoffe
§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.