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273_1991 AT

273. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Technischem Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Technischem Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Technischem Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE

LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE BEKÄMPFUNG VON EMISSIONEN

VON STICKSTOFFOXIDEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES

Die Vertragsparteien —

entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,

besorgt darüber, daß die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in exponierten Teilen

Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und

Wirtschaft verursachen,

eingedenk dessen, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner zweiten Tagung die

Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden aus ortsfesten und

beweglichen Quellen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß bis 1995 wirksam herabzusetzen, sowie die

Notwendigkeit, daß Staaten, die bei der Verringerung dieser Emissionen bereits Fortschritte erzielt haben,

ihre Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide beibehalten und überprüfen,

unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen

und Auswirkungen von Stickstoffoxiden und deren Folgeprodukten auf die Umwelt sowie

Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,

im Bewußtsein, daß die schädlichen Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf die

Umwelt von Land zu Land unterschiedlich sind,

entschlossen, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen

Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu ergreifen, insbesondere

durch Anwendung geeigneter nationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue größere ortsfeste

Quellen sowie durch Nachrüstung bestehender größerer ortsfester Quellen,

in der Erkenntnis, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln

und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei

der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,

in der Erkenntnis, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes

die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung

der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte

Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden

Flusses zu berücksichtigen ist,

in der Erkenntnis, daß die zügige Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen

für einen Technologieaustausch zu einer wirksamen Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden

in der Region der Kommission beitragen wird,

mit Genugtuung zur Kenntnis nehmend, daß sich mehrere Staaten gegenseitig verpflichtet haben, ihre

jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden unverzüglich und in erheblichem Umfang herabzusetzen,

eingedenk der von einigen Staaten bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung der Emissionen

von Stickstoffoxiden bewirkt haben —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen" das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen

über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983;

2. bedeutet „EMEP" das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der

weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan" das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan

für das Übereinkommen;

4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP" das in Artikel 1 Absatz 4 des am

28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über

weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung

des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) *) definierte Gebiet;

5. bedeutet „Vertragsparteien" die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang

nichts anderes erfordert;

6. bedeutet „Kommission" die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

7. bedeutet „kritische Belastung" eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder

mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine

erheblichen schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;

8. bedeutet „größere bestehende ortsfeste Quelle" jede bestehende ortsfeste Quelle, deren thermische

Eingangsleistung mindestens 100 MW beträgt;

9. bedeutet „größere neue ortsfeste Quelle" jede neue ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung

mindestens 50 MW beträgt;

10. bedeutet „größere Kategorie von Quellen" jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende

Stoffe in Form von Stickstoffoxiden emittieren oder emittieren können, einschließlich der im

Technischen Anhang beschriebenen Kategorien, und die mindestens 10 vH der gesamten jährlichen

Emissionen von Stickstoffoxiden des Landes erzeugen, gemessen oder berechnet im ersten

Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier

Jahre;

11. bedeutet „neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher

Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

begonnen wird;

12. bedeutet „neue bewegliche Quelle" ein Kraftfahrzeug oder eine sonstige bewegliche Quelle, die

nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird.

Artikel 2

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien ergreifen so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen zur

Begrenzung und/oder Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder

ihres grenzüberschreitenden Flusses, damit diese Emissionen spätestens am 31. Dezember 1994 nicht über

den jeweiligen jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder deren grenzüberschreitendem

Fluß während des Kalenderjahrs 1987 oder eines früheren Jahres liegen, das bei der Unterzeichnung des

Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll anzugeben ist; dabei dürfen außerdem in bezug auf jede Vertragspartei,

die ein solches früheres Jahr angibt, der durchschnittliche jährliche nationale grenzüberschreitende

Fluß oder die durchschnittlichen jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden dieser Vertragspartei

in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 1. Januar 1996 den grenzüberschreitenden Fluß oder

die nationalen Emissionen im Kalenderjahr 1987 nicht übersteigen.

(2) Außerdem werden die Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Protokolls insbesondere

a) nationale Emissionsgrenzwerte auf größere neue ortsfeste Quellen und/oder Kategorien von

Quellen sowie auf wesentlich veränderte ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen

anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich

vertretbar sind, und unter Berücksichtigung des Technischen Anhangs;

b) nationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen sämtlicher größerer Kategorien von

Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich

vertretbar sind, und unter Berücksichtigung des Technischen Anhangs und der diesbezüglichen

Beschlüsse, die im Rahmen des Binnenverkehrausschusses der Kommission gefaßt werden,

und

c) Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunreinigung für größere bestehende ortsfeste Quellen einführen,

wobei der Technische Anhang, die charakteristischen Merkmale der Anlage, ihr Alter und

Nutzungsgrad sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, unangemessene Unterbrechungen

des Betriebs zu vermeiden.

(3) a) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des

Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der

jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen,

international anerkannte kritische Belastungen und andere Faktoren zu berücksichtigen sind,

die sich aus dem nach Artikel 6 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988

b) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

i) kritische Belastungen zu bestimmen;

ii) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres

grenzüberschreitenden Flusses zu bestimmen, die erforderlich sind, um auf kritischen

Belastungen beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen, und

iii) zur Erreichung dieser Verringerungen Maßnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der

spätestens am 1. Januar 1996 beginnt.

(4) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Artikel geforderten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 3

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen

Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen

von Stickstoffoxiden, insbesondere durch die Förderung

a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien,

b) direkter Kontakte und der Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen,

c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und

d) der Gewährung technischer Unterstützung.

(2) Mit der Förderung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien

günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten

Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs-

und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses

Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch

von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden.

Artikel 4

Unverbleiter Kraftstoff

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem

Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, unverbleiter Kraftstoff ausreichend zur Verfügung steht, in

besonderen Fällen zumindest entlang den internationalen Haupttransitstrecken, um den Verkehr von mit

Katalysatoren ausgestatteten Fahrzeugen zu erleichtern.

Artikel 5

Überprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei

den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 6

Auszuführende Arbeiten

Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang

ein, die mit der Entwicklung und Anwendung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes

in Zusammenhang stehen, um auf wissenschaftlicher Grundlage die erforderlichen Verringerungen der

Emissionen von Stickstoffoxiden zu bestimmen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere durch

nationale Forschungsprogramme, im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans und durch andere Programme

der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens,

a) die Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf Menschen, pflanzliches und tierisches

Leben, Gewässer, Böden und Materialien festzustellen und zu quantifizieren, wobei die Wirkung

von Stickstoffoxiden, die aus anderen Quellen als der Ablagerung aus der Luft stammen, zu

berücksichtigen ist;

b) die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln;

c) Meßsysteme und Modelle einschließlich abgestimmter Verfahren zur Berechnung von Emissionen

zu entwickeln, um den weiträumigen Transport von Stickstoffoxiden und ähnlichen verunreinigenden

Stoffen zu quantifizieren;

d) Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden

zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter oder neuer Technologien aufzuzeichnen

sowie

e) im Rahmen eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur Zusammenführung

wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um geeignete

Bekämpfungsstrategien bestimmen zu können.

Artikel 7

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich

nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen von Stickstoffoxiden

oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.

Artikel 8

Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen

Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte

im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben jährlich

berichten, insbesondere

a) über das Niveau der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden sowie die Grundlage,

auf der sie berechnet worden sind;

b) über Fortschritte bei der Anwendung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen

nationalen Emissionsgrenzwerte, über die angewendeten oder anzuwendenden nationalen

Emissionsgrenzwerte sowie über die betroffenen Quellen und/oder Kategorien von Quellen;

c) über Fortschritte bei der Einführung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschriebenen

Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunreinigung, über die betroffenen Quellen und die eingeführten

oder einzuführenden Maßnahmen;

d) über Fortschritte bei der Bereitstellung unverbleiten Kraftstoffs;

e) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen und

f) über Fortschritte bei der Bestimmung kritischer Belastungen.

(2) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem

übermittelt.

Artikel 9

Berechnungen

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des

Stickstoffhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Stickstoffoxiden

im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet

werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet,

die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet

sind.

Artikel 10

Technischer Anhang

Der Technische Anhang zu diesem Protokoll hat Empfehlungscharakter. Er ist Bestandteil des Protokolls.

Artikel 11

Änderungen des Protokolls

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich

unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen

Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär

mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen des Technischen Anhangs, bedürfen der

einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie

treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt

haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel

der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme

der Änderungen hinterlegt hat.

(4) Änderungen des Technischen Anhangs bedürfen der einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung

des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie treten dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.

(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so

bald wie möglich nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung

dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen

oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Artikel 13

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. bis zum 4. November 1988 in Sofia und danach bis zum 5. Mai 1989

am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in

der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März

1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die

von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung,

den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig

sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die

betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten

wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen

sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 14

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht vom 6. Mai 1989 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und

Organisationen zum Beitritt offen.

(3) Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach dem 31. Dezember 1993 beitreten,

können die Artikel 2 und 4 spätestens bis zum 31. Dezember 1995 durchführen.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung

der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll

ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach

dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 16

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von

dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation

bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 17

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Sofia am 31. Oktober 1988.

TECHNISCHER ANHANG

1. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans

und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten EB.AIR/WG. 3/R. 8, R. 9 und

R. 16 sowie ENV/WP. l/R. 86 und Corr. 1, die in Kapitel 7 der „Auswirkungen und Bekämpfung der

grenzüberschreitenden Luftverunreinigung" *) enthalten sind. Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt,

daß es sich hierbei um praktisch erprobte Technologien handelt**).

2. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen sind nicht vollständig. Da sich fortlaufend neue

Erfahrungen mit neuen Motoren und neuen Anlagen, in denen emissionsarme Technologien angewendet

werden, sowie bei der Nachrüstung bestehender Anlagen ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang

in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann auch keine erschöpfende

Auskunft über technische Möglichkeiten geben; er soll für die Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe

bei der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien sein, damit sie die Verpflichtungen

aus dem Protokoll erfüllen können.

*) Studien zur Luftverunreinigung Nr. 4 (Veröffentlichungen der Vereinten Nationen, Vertriebsnummer

E/87. II. E. 36).

**) Es ist gegenwärtig schwierig, die Kosten für Technologien zur Bekämpfung von Emissionen zuverlässig und in

absoluten Zahlen anzugeben. Die in diesem Anhang enthaltenen Angaben zu den Kosten sollten daher eher unter dem

Aspekt gesehen werden, wie sich die Kosten der einzelnen Technologien relativ zueinander verhalten, und nicht so sehr

als absolute Zahlen.

I. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG VON NOx-EMISSIONEN AUS ORTSFESTEN

QUELLEN

3. Die Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die hauptsächliche ortsfeste Quelle der anthropogenen

NOx-Emissionen. Zusätzlich können auch einige Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet,

erheblich zu NOx-Emissionen beitragen.

4. Zu den größeren Kategorien ortsfester Quellen von NOx-Emissionen können gehören

a) Feuerungsanlagen;

b) Industrieöfen (zB zur Zementherstellung);

c) ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren;

d) Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet (zB Herstellung von Salpetersäure).

5. Die Technologien zur Verringerung der NOx-Emissionen konzentrieren sich auf bestimmte feuerungs-

oder verfahrenstechnische Maßnahmen und — insbesondere bei großen Kraftwerken — auf die

Rauchgasreinigung.

6. Bei der Nachrüstung bestehender Anlagen kann der Umfang der Anwendung von Technologien

zur Verringerung der NOx-Emissionen durch negative Nebenwirkungen auf den Betrieb oder andere

standortspezifische Einschränkungen begrenzt werden. Deshalb sind im Fall der Nachrüstung für die typi-

scherweise erreichbaren NOx-Emissionswerte nur annähernde Schätzungen angegeben. Bei neuen Anlagen

können die negativen Nebenwirkungen durch geeignete Auslegungskriterien auf ein Mindestmaß

beschränkt oder ausgeschlossen werden.

7. Nach den heute verfügbaren Daten können die Kosten für feuerungstechnische Maßnahmen bei

neuen Anlagen niedrig angesetzt werden. Für die Nachrüstung, beispielsweise in großen Kraftwerken,

beliefen sich die Kosten jedoch auf etwa 8 bis 25 Schweizer Franken pro kWel (1985). In der Regel liegen

die Investitionskosten für Anlagen zur Rauchgasreinigung wesentlich höher.

8. Für ortsfeste Quellen werden die Emissionsfaktoren in Milligramm NO2 je Kubikmeter (mg/m³)

trockenem Abgas unter Normalbedingungen (0° C, 1013 mb) angegeben.

Feuerungsanlagen

9. Die Gruppe der Feuerungsanlagen umfaßt die Verbrennung fossiler Brennstoffe in Öfen, Dampfkesseln,

Anlagen zur indirekten Beheizung und sonstigen Feuerungseinrichtungen mit einer thermischen

Eingangsleistung von mehr als 10 MW, wobei keine Vermischung der Verbrennungsgase mit anderen

Ofenabgängen oder behandelten Stoffen erfolgt. Für neue und bestehende Anlagen stehen folgende Verbrennungstechnologien

einzeln oder kombiniert zur Verfügung

a) Auslegung des Feuerungsraumes für niedrige Temperaturen, einschließlich Wirbelschichtfeuerung;

b) Betrieb mit geringem Luftüberschuß;

c) Einbau spezieller NOx-armer Brenner;

d) Rückführung der Rauchgase in die Verbrennungsluft;

e) stufenweise Verbrennung/Zweitluftbetrieb;

f) Nachverbrennung (stufenweise Brennstoffzufuhr) Über diese Verbrennungstechnologie liegen bisher nur begrenzte Betriebserfahrungen vor..

Tabelle 1 enthält die erreichbaren Betriebswerte.

10. Die Rauchgasreinigung durch selektive katalytische Reduktion (SCR) ist eine weitere Maßnahme

zur Verringerung der NOx-Emissionen; sie hat einen Wirkungsgrad von mindestens 80%. In der Region

der Kommission werden bereits beträchtliche Betriebserfahrungen mit neuen und nachgerüsteten Anlagen

gesammelt, insbesondere bei Kraftwerken mit mehr als 300 MW (thermisch). Zusammen mit feuerungstechnischen

Maßnahmen können ohne weiteres Emissionswerte von 200 mg/m³ (feste Brennstoffe, 6% O2)

und 150 mg/m³ (flüssige Brennstoffe, 3% O2) erreicht werden.

11. Die selektive nicht katalytische Reduktion (SNCR), eine Rauchgasreinigung mit einer NOX-Verringerung

zwischen 20 und 60%, ist eine kostengünstigere Technologie für besondere Anwendungen (zB

Raffinerieöfen und Gasverbrennung bei Grundlast).

Tabelle 1 : Mit feuerungstechnischen Maßnahmen erreichbare NOx-Betriebswerte (mg/m³)

Ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (IC)

12. Die NOx-Emissionen aus ortsfesten Gasturbinen können entweder durch feuerungstechnische

Maßnahmen (Trockenverfahren) oder durch Einspritzen von Wasser oder Wasserdampf (Naßverfahren)

verringert werden. Beide Maßnahmen sind erprobt. Sie ermöglichen es, Emissionswerte von 150 mg/m³

(Gas, 15% O2) und 300 mg/m³ (Öl, 15% O2) einzuhalten. Nachrüstung ist möglich.

13. NOx-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsmotoren mit elektrischer Zündung lassen sich entweder

durch feuerungstechnische Maßnahmen (zB durch magere Verbrennung und Abgasrückführung)

oder durch Rauchgasreinigung (geregelter Drei-Wege-Katalysator, SCR) verringern. Inwieweit diese verschiedenen

Verfahren technisch und wirtschaftlich durchführbar sind, hängt von der Größe und dem Typ

des betreffenden Motors (Zweitakt/Viertakt) und der Betriebsart (konstante/veränderliche Last) ab. Eine

magere Verbrennung ermöglicht NOx-Emissionswerte von 800 mg/m³ (5% O2), das SCR-Verfahren verringert

die NOx-Emissionen auf unter 400 mg/m³ (5% O2), und der Drei-Wege-Katalysator senkt sie

sogar auf unter 200 mg/m³ (5% O2).

Industrie-Öfen — Zementkalzinierung

14. In der Region der Kommission wird gegenwärtig untersucht, ob das Vorwärmverfahren möglicherweise

dazu geeignet ist, die NOx-Konzentrationen im Rauchgas neuer und bestehender Zementbrennöfen

auf etwa 300 mg/m³ (10% O2) zu senken.

Verfahren, bei denen keine Verbrennung stattfindet — Herstellung von Salpetersäure

15. Die Herstellung von Salpetersäure bei hohem Druck (> 8 bar) ermöglicht es, die NOx-Konzentrationen

in unverdünnten Abgasen unter 400 mg/m³ zu halten. Das gleiche Ergebnis läßt sich durch Mitteldruckabsorption

in Verbindung mit einem SCR-Verfahren oder jedem beliebigen anderen ähnlich wirksamen

NOx-Reduktionsverfahren erzielen. Nachrüstung ist möglich.

II. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG DER NOX-EMISSIONEN AUS KRAFTFAHRZEUGEN

16. Die in diesem Anhang behandelten Kraftfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, und zwar: benzin- und

dieselbetriebene Personenkraftwagen sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Wo erforderlich, wird

Bezug genommen auf die jeweiligen Fahrzeugkategorien (M1, M2, M3, N1, N2, N3), die in der ECE-Regelung

Nr. 13 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher

Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über

die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung festgelegt sind.

17. Der Straßenverkehr ist eine der wesentlichen Quellen der anthropogenen NOx-Emission in vielen

Ländern der Kommission; der Anteil an den Gesamtemissionen der jeweiligen Länder beträgt zwischen 40

und 80%. Benzinbetriebene Fahrzeuge verursachen normalerweise zwei Drittel sämtlicher im Straßenverkehr

erzeugter NOx-Emissionen.

18. In den Tabellen 3 und 6 sind die Technologien aufgeführt, die zur Bekämpfung der Stickstoffoxide

aus Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehen. Der Einfachheit halber sind die Technologien nach den

vorhandenen oder empfohlenen nationalen und internationalen Emissionsgrenzwerten, die unterschiedlich

streng sind, zusammengefaßt. Da sich die gegenwärtigen Testreihen nur mit dem Fahrverhalten in der

Stadt befassen, wurde bei den in der Tabelle enthaltenen Schätzungen der relativen NOx-Emissionen in

den Fällen eine schnellere Fahrweise berücksichtigt, in denen NOx-Emissionen besonders wichtig sein

können.

19. Die in den Tabellen 3 und 6 aufgeführten zusätzlichen Produktionskosten für die verschiedenen

Technologien sind eher geschätzte Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.

20. Um zu gewährleisten, daß die durch die Emissionsgrenzwerte angestrebte Verringerung in der

Praxis auch erreicht wird, müssen deren Einhaltung bei der Herstellung sowie die Werte der im Verkehr

befindlichen Fahrzeuge überwacht werden.

21. Technologien, die die Verwendung von Katalysatoren einschließen oder sich auf deren Verwendung

stützen, erfordern unverbleiten Kraftstoff. Der unbeschränkte Verkehr der mit Katalysatoren ausgerüsteten

Fahrzeuge hängt davon ab, daß unverbleiter Kraftstoff überall zur Verfügung steht.

Personenkraftwagen mit Benzin- und Dieselmotoren (M1)

22. In Tabelle 2 sind vier Emissionsgrenzwerte angegeben. In Tabelle 3 werden damit verschiedene

Technologien für Fahrzeuge mit Benzinmotor entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NOX-

Emissionen zusammengefaßt.

Tabelle 2 : Definition der Emissions-Grenzwerte

Tabelle 3: Technologien für Benzinmotoren, Emissionsverhalten, Kosten und Kraftstoffverbrauch für die

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte")

23. Die Emissionsnormen A, B, C und D umfassen Emissionsgrenzwerte sowohl für Kohlenwasserstoff

(HC) und Kohlenmonoxid (CO) als auch für NOX. Die geschätzten Emissionsverringerungen für

diese verunreinigenden Stoffe — bezogen auf die Werte der ECE R. 15-04 — stehen in Tabelle 4.

Tabelle 4 : Geschätzte Verringerungen der HC- und CO-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotoren

bei Einsatz unterschiedlicher Technologien

24. Die heutigen Dieselfahrzeuge können die Anforderungen der Normen A, B und C hinsichtlich

der NOx-Emissionen erfüllen. Strenge Anforderungen an die Partikel-Emissionen und die strikten NOX-

Grenzwerte der Norm D haben zur Folge, daß Personenkraftwagen mit Dieselmotoren noch weiter entwickelt

werden müssen, wahrscheinlich unter Einbeziehung der elektronischen Regelung der Kraftstoffpumpe,

fortschrittlicher Einspritzsysteme, Abgasrückführung und Partikelabscheider. Bisher gibt es lediglich

Versuchsfahrzeuge auf diesem Gebiet (siehe auch Tabelle 6, Fußnote a).

Andere leichte Nutzfahrzeuge (N,)

25. Die Bekämpfungsverfahren für Personenkraftwagen finden Anwendung, aber die NOx-Verringerung

sowie Kosten und kommerzielle Einführungszeiten können unterschiedlich sein.

Schwere Nutzfahrzeuge mit Benzinmotor (M2, M3, N2, N3)

26. Diese Fahrzeugklasse ist in Westeuropa ohne Bedeutung und in Osteuropa rückläufig. Das

Niveau der NOx-Emissionen nach US-1990 und US-1991 (siehe Tabelle 5) könnte mit relativ geringen

Kosten und ohne nennenswerten technischen Aufwand erreicht werden.

Schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor (M2, M3, N2, N3)

27. In Tabelle 5 werden drei Emissionsnormen angegeben. In Tabelle 6 werden danach Technologien

für Motoren von dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen entsprechend ihrem Potential zur Verringerung

der NOx-Emissionen zusammengestellt. Die grundlegende Motorstruktur ist im Wandel, wobei der

Trend vom Motor ohne Aufladung zum Turbolader geht. Dieser Trend wirkt sich auch auf einen wirtschaftlicheren

Kraftstoffverbrauch aus. Aus diesem Grund sind an dieser Stelle keine vergleichenden

Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs angegeben.

Tabelle 5: Definition der Emissionsgrenzwerte

Tabelle 6: Technologien für schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren, Emissionsverhalten und Kosten

für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte a)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll

ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 14. Februar 1991 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Protokoll ratifiziert bzw. angenommen

Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich

in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Vereinigte

Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey, Insel Man und Souveräne Stützpunkte

Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern) und Weißrußland.

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