273. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Technischem Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Technischem Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE
LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE BEKÄMPFUNG VON EMISSIONEN
VON STICKSTOFFOXIDEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES
Die Vertragsparteien —
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
besorgt darüber, daß die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in exponierten Teilen
Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und
Wirtschaft verursachen,
eingedenk dessen, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner zweiten Tagung die
Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden aus ortsfesten und
beweglichen Quellen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß bis 1995 wirksam herabzusetzen, sowie die
Notwendigkeit, daß Staaten, die bei der Verringerung dieser Emissionen bereits Fortschritte erzielt haben,
ihre Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide beibehalten und überprüfen,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen
und Auswirkungen von Stickstoffoxiden und deren Folgeprodukten auf die Umwelt sowie
Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,
im Bewußtsein, daß die schädlichen Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf die
Umwelt von Land zu Land unterschiedlich sind,
entschlossen, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen
Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu ergreifen, insbesondere
durch Anwendung geeigneter nationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue größere ortsfeste
Quellen sowie durch Nachrüstung bestehender größerer ortsfester Quellen,
in der Erkenntnis, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln
und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei
der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes
die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung
der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte
Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, daß die zügige Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen
für einen Technologieaustausch zu einer wirksamen Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden
in der Region der Kommission beitragen wird,
mit Genugtuung zur Kenntnis nehmend, daß sich mehrere Staaten gegenseitig verpflichtet haben, ihre
jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden unverzüglich und in erheblichem Umfang herabzusetzen,
eingedenk der von einigen Staaten bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung der Emissionen
von Stickstoffoxiden bewirkt haben —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen" das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983;
2. bedeutet „EMEP" das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der
weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet „Exekutivorgan" das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan
für das Übereinkommen;
4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP" das in Artikel 1 Absatz 4 des am
28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung
des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) *) definierte Gebiet;
5. bedeutet „Vertragsparteien" die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang
nichts anderes erfordert;
6. bedeutet „Kommission" die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
7. bedeutet „kritische Belastung" eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder
mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine
erheblichen schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
8. bedeutet „größere bestehende ortsfeste Quelle" jede bestehende ortsfeste Quelle, deren thermische
Eingangsleistung mindestens 100 MW beträgt;
9. bedeutet „größere neue ortsfeste Quelle" jede neue ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung
mindestens 50 MW beträgt;
10. bedeutet „größere Kategorie von Quellen" jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende
Stoffe in Form von Stickstoffoxiden emittieren oder emittieren können, einschließlich der im
Technischen Anhang beschriebenen Kategorien, und die mindestens 10 vH der gesamten jährlichen
Emissionen von Stickstoffoxiden des Landes erzeugen, gemessen oder berechnet im ersten
Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier
Jahre;
11. bedeutet „neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher
Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
begonnen wird;
12. bedeutet „neue bewegliche Quelle" ein Kraftfahrzeug oder eine sonstige bewegliche Quelle, die
nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird.
Artikel 2
Grundlegende Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen zur
Begrenzung und/oder Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder
ihres grenzüberschreitenden Flusses, damit diese Emissionen spätestens am 31. Dezember 1994 nicht über
den jeweiligen jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder deren grenzüberschreitendem
Fluß während des Kalenderjahrs 1987 oder eines früheren Jahres liegen, das bei der Unterzeichnung des
Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll anzugeben ist; dabei dürfen außerdem in bezug auf jede Vertragspartei,
die ein solches früheres Jahr angibt, der durchschnittliche jährliche nationale grenzüberschreitende
Fluß oder die durchschnittlichen jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden dieser Vertragspartei
in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 1. Januar 1996 den grenzüberschreitenden Fluß oder
die nationalen Emissionen im Kalenderjahr 1987 nicht übersteigen.
(2) Außerdem werden die Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls insbesondere
a) nationale Emissionsgrenzwerte auf größere neue ortsfeste Quellen und/oder Kategorien von
Quellen sowie auf wesentlich veränderte ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen
anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich
vertretbar sind, und unter Berücksichtigung des Technischen Anhangs;
b) nationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen sämtlicher größerer Kategorien von
Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich
vertretbar sind, und unter Berücksichtigung des Technischen Anhangs und der diesbezüglichen
Beschlüsse, die im Rahmen des Binnenverkehrausschusses der Kommission gefaßt werden,
und
c) Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunreinigung für größere bestehende ortsfeste Quellen einführen,
wobei der Technische Anhang, die charakteristischen Merkmale der Anlage, ihr Alter und
Nutzungsgrad sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, unangemessene Unterbrechungen
des Betriebs zu vermeiden.
(3) a) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der
jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen,
international anerkannte kritische Belastungen und andere Faktoren zu berücksichtigen sind,
die sich aus dem nach Artikel 6 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988
b) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
i) kritische Belastungen zu bestimmen;
ii) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses zu bestimmen, die erforderlich sind, um auf kritischen
Belastungen beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen, und
iii) zur Erreichung dieser Verringerungen Maßnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der
spätestens am 1. Januar 1996 beginnt.
(4) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Artikel geforderten Maßnahmen ergreifen.
Artikel 3
Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen
Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen
von Stickstoffoxiden, insbesondere durch die Förderung
a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien,
b) direkter Kontakte und der Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen,
c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
d) der Gewährung technischer Unterstützung.
(2) Mit der Förderung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien
günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten
Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs-
und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch
von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden.
Artikel 4
Unverbleiter Kraftstoff
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem
Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, unverbleiter Kraftstoff ausreichend zur Verfügung steht, in
besonderen Fällen zumindest entlang den internationalen Haupttransitstrecken, um den Verkehr von mit
Katalysatoren ausgestatteten Fahrzeugen zu erleichtern.
Artikel 5
Überprüfungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei
den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.
(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Artikel 6
Auszuführende Arbeiten
Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang
ein, die mit der Entwicklung und Anwendung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes
in Zusammenhang stehen, um auf wissenschaftlicher Grundlage die erforderlichen Verringerungen der
Emissionen von Stickstoffoxiden zu bestimmen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere durch
nationale Forschungsprogramme, im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans und durch andere Programme
der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens,
a) die Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf Menschen, pflanzliches und tierisches
Leben, Gewässer, Böden und Materialien festzustellen und zu quantifizieren, wobei die Wirkung
von Stickstoffoxiden, die aus anderen Quellen als der Ablagerung aus der Luft stammen, zu
berücksichtigen ist;
b) die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln;
c) Meßsysteme und Modelle einschließlich abgestimmter Verfahren zur Berechnung von Emissionen
zu entwickeln, um den weiträumigen Transport von Stickstoffoxiden und ähnlichen verunreinigenden
Stoffen zu quantifizieren;
d) Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter oder neuer Technologien aufzuzeichnen
sowie
e) im Rahmen eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur Zusammenführung
wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um geeignete
Bekämpfungsstrategien bestimmen zu können.
Artikel 7
Nationale Programme, Politiken und Strategien
Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich
nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.
Artikel 8
Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen
Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte
im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben jährlich
berichten, insbesondere
a) über das Niveau der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden sowie die Grundlage,
auf der sie berechnet worden sind;
b) über Fortschritte bei der Anwendung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen
nationalen Emissionsgrenzwerte, über die angewendeten oder anzuwendenden nationalen
Emissionsgrenzwerte sowie über die betroffenen Quellen und/oder Kategorien von Quellen;
c) über Fortschritte bei der Einführung der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschriebenen
Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunreinigung, über die betroffenen Quellen und die eingeführten
oder einzuführenden Maßnahmen;
d) über Fortschritte bei der Bereitstellung unverbleiten Kraftstoffs;
e) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen und
f) über Fortschritte bei der Bestimmung kritischer Belastungen.
(2) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem
übermittelt.
Artikel 9
Berechnungen
Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des
Stickstoffhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Stickstoffoxiden
im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet
werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet,
die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet
sind.
Artikel 10
Technischer Anhang
Der Technische Anhang zu diesem Protokoll hat Empfehlungscharakter. Er ist Bestandteil des Protokolls.
Artikel 11
Änderungen des Protokolls
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich
unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen
Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär
mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen des Technischen Anhangs, bedürfen der
einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie
treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt
haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel
der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme
der Änderungen hinterlegt hat.
(4) Änderungen des Technischen Anhangs bedürfen der einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung
des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie treten dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.
(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so
bald wie möglich nach ihrer Annahme mitgeteilt.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen
oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Artikel 13
Unterzeichnung
(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. bis zum 4. November 1988 in Sofia und danach bis zum 5. Mai 1989
am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in
der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März
1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die
von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung,
den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig
sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die
betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten
wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen
sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Artikel 14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht vom 6. Mai 1989 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und
Organisationen zum Beitritt offen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach dem 31. Dezember 1993 beitreten,
können die Artikel 2 und 4 spätestens bis zum 31. Dezember 1995 durchführen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung
der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll
ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Artikel 16
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von
dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation
bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 17
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Sofia am 31. Oktober 1988.
TECHNISCHER ANHANG
1. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans
und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten EB.AIR/WG. 3/R. 8, R. 9 und
R. 16 sowie ENV/WP. l/R. 86 und Corr. 1, die in Kapitel 7 der „Auswirkungen und Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Luftverunreinigung" *) enthalten sind. Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt,
daß es sich hierbei um praktisch erprobte Technologien handelt**).
2. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen sind nicht vollständig. Da sich fortlaufend neue
Erfahrungen mit neuen Motoren und neuen Anlagen, in denen emissionsarme Technologien angewendet
werden, sowie bei der Nachrüstung bestehender Anlagen ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang
in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann auch keine erschöpfende
Auskunft über technische Möglichkeiten geben; er soll für die Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe
bei der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien sein, damit sie die Verpflichtungen
aus dem Protokoll erfüllen können.
*) Studien zur Luftverunreinigung Nr. 4 (Veröffentlichungen der Vereinten Nationen, Vertriebsnummer
E/87. II. E. 36).
**) Es ist gegenwärtig schwierig, die Kosten für Technologien zur Bekämpfung von Emissionen zuverlässig und in
absoluten Zahlen anzugeben. Die in diesem Anhang enthaltenen Angaben zu den Kosten sollten daher eher unter dem
Aspekt gesehen werden, wie sich die Kosten der einzelnen Technologien relativ zueinander verhalten, und nicht so sehr
als absolute Zahlen.
I. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG VON NOx-EMISSIONEN AUS ORTSFESTEN
QUELLEN
3. Die Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die hauptsächliche ortsfeste Quelle der anthropogenen
NOx-Emissionen. Zusätzlich können auch einige Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet,
erheblich zu NOx-Emissionen beitragen.
4. Zu den größeren Kategorien ortsfester Quellen von NOx-Emissionen können gehören
a) Feuerungsanlagen;
b) Industrieöfen (zB zur Zementherstellung);
c) ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren;
d) Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet (zB Herstellung von Salpetersäure).
5. Die Technologien zur Verringerung der NOx-Emissionen konzentrieren sich auf bestimmte feuerungs-
oder verfahrenstechnische Maßnahmen und — insbesondere bei großen Kraftwerken — auf die
Rauchgasreinigung.
6. Bei der Nachrüstung bestehender Anlagen kann der Umfang der Anwendung von Technologien
zur Verringerung der NOx-Emissionen durch negative Nebenwirkungen auf den Betrieb oder andere
standortspezifische Einschränkungen begrenzt werden. Deshalb sind im Fall der Nachrüstung für die typi-
scherweise erreichbaren NOx-Emissionswerte nur annähernde Schätzungen angegeben. Bei neuen Anlagen
können die negativen Nebenwirkungen durch geeignete Auslegungskriterien auf ein Mindestmaß
beschränkt oder ausgeschlossen werden.
7. Nach den heute verfügbaren Daten können die Kosten für feuerungstechnische Maßnahmen bei
neuen Anlagen niedrig angesetzt werden. Für die Nachrüstung, beispielsweise in großen Kraftwerken,
beliefen sich die Kosten jedoch auf etwa 8 bis 25 Schweizer Franken pro kWel (1985). In der Regel liegen
die Investitionskosten für Anlagen zur Rauchgasreinigung wesentlich höher.
8. Für ortsfeste Quellen werden die Emissionsfaktoren in Milligramm NO2 je Kubikmeter (mg/m³)
trockenem Abgas unter Normalbedingungen (0° C, 1013 mb) angegeben.
Feuerungsanlagen
9. Die Gruppe der Feuerungsanlagen umfaßt die Verbrennung fossiler Brennstoffe in Öfen, Dampfkesseln,
Anlagen zur indirekten Beheizung und sonstigen Feuerungseinrichtungen mit einer thermischen
Eingangsleistung von mehr als 10 MW, wobei keine Vermischung der Verbrennungsgase mit anderen
Ofenabgängen oder behandelten Stoffen erfolgt. Für neue und bestehende Anlagen stehen folgende Verbrennungstechnologien
einzeln oder kombiniert zur Verfügung
a) Auslegung des Feuerungsraumes für niedrige Temperaturen, einschließlich Wirbelschichtfeuerung;
b) Betrieb mit geringem Luftüberschuß;
c) Einbau spezieller NOx-armer Brenner;
d) Rückführung der Rauchgase in die Verbrennungsluft;
e) stufenweise Verbrennung/Zweitluftbetrieb;
f) Nachverbrennung (stufenweise Brennstoffzufuhr) Über diese Verbrennungstechnologie liegen bisher nur begrenzte Betriebserfahrungen vor..
Tabelle 1 enthält die erreichbaren Betriebswerte.
10. Die Rauchgasreinigung durch selektive katalytische Reduktion (SCR) ist eine weitere Maßnahme
zur Verringerung der NOx-Emissionen; sie hat einen Wirkungsgrad von mindestens 80%. In der Region
der Kommission werden bereits beträchtliche Betriebserfahrungen mit neuen und nachgerüsteten Anlagen
gesammelt, insbesondere bei Kraftwerken mit mehr als 300 MW (thermisch). Zusammen mit feuerungstechnischen
Maßnahmen können ohne weiteres Emissionswerte von 200 mg/m³ (feste Brennstoffe, 6% O2)
und 150 mg/m³ (flüssige Brennstoffe, 3% O2) erreicht werden.
11. Die selektive nicht katalytische Reduktion (SNCR), eine Rauchgasreinigung mit einer NOX-Verringerung
zwischen 20 und 60%, ist eine kostengünstigere Technologie für besondere Anwendungen (zB
Raffinerieöfen und Gasverbrennung bei Grundlast).
Tabelle 1 : Mit feuerungstechnischen Maßnahmen erreichbare NOx-Betriebswerte (mg/m³)
Ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (IC)
12. Die NOx-Emissionen aus ortsfesten Gasturbinen können entweder durch feuerungstechnische
Maßnahmen (Trockenverfahren) oder durch Einspritzen von Wasser oder Wasserdampf (Naßverfahren)
verringert werden. Beide Maßnahmen sind erprobt. Sie ermöglichen es, Emissionswerte von 150 mg/m³
(Gas, 15% O2) und 300 mg/m³ (Öl, 15% O2) einzuhalten. Nachrüstung ist möglich.
13. NOx-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsmotoren mit elektrischer Zündung lassen sich entweder
durch feuerungstechnische Maßnahmen (zB durch magere Verbrennung und Abgasrückführung)
oder durch Rauchgasreinigung (geregelter Drei-Wege-Katalysator, SCR) verringern. Inwieweit diese verschiedenen
Verfahren technisch und wirtschaftlich durchführbar sind, hängt von der Größe und dem Typ
des betreffenden Motors (Zweitakt/Viertakt) und der Betriebsart (konstante/veränderliche Last) ab. Eine
magere Verbrennung ermöglicht NOx-Emissionswerte von 800 mg/m³ (5% O2), das SCR-Verfahren verringert
die NOx-Emissionen auf unter 400 mg/m³ (5% O2), und der Drei-Wege-Katalysator senkt sie
sogar auf unter 200 mg/m³ (5% O2).
Industrie-Öfen — Zementkalzinierung
14. In der Region der Kommission wird gegenwärtig untersucht, ob das Vorwärmverfahren möglicherweise
dazu geeignet ist, die NOx-Konzentrationen im Rauchgas neuer und bestehender Zementbrennöfen
auf etwa 300 mg/m³ (10% O2) zu senken.
Verfahren, bei denen keine Verbrennung stattfindet — Herstellung von Salpetersäure
15. Die Herstellung von Salpetersäure bei hohem Druck (> 8 bar) ermöglicht es, die NOx-Konzentrationen
in unverdünnten Abgasen unter 400 mg/m³ zu halten. Das gleiche Ergebnis läßt sich durch Mitteldruckabsorption
in Verbindung mit einem SCR-Verfahren oder jedem beliebigen anderen ähnlich wirksamen
NOx-Reduktionsverfahren erzielen. Nachrüstung ist möglich.
II. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG DER NOX-EMISSIONEN AUS KRAFTFAHRZEUGEN
16. Die in diesem Anhang behandelten Kraftfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, und zwar: benzin- und
dieselbetriebene Personenkraftwagen sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Wo erforderlich, wird
Bezug genommen auf die jeweiligen Fahrzeugkategorien (M1, M2, M3, N1, N2, N3), die in der ECE-Regelung
Nr. 13 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung festgelegt sind.
17. Der Straßenverkehr ist eine der wesentlichen Quellen der anthropogenen NOx-Emission in vielen
Ländern der Kommission; der Anteil an den Gesamtemissionen der jeweiligen Länder beträgt zwischen 40
und 80%. Benzinbetriebene Fahrzeuge verursachen normalerweise zwei Drittel sämtlicher im Straßenverkehr
erzeugter NOx-Emissionen.
18. In den Tabellen 3 und 6 sind die Technologien aufgeführt, die zur Bekämpfung der Stickstoffoxide
aus Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehen. Der Einfachheit halber sind die Technologien nach den
vorhandenen oder empfohlenen nationalen und internationalen Emissionsgrenzwerten, die unterschiedlich
streng sind, zusammengefaßt. Da sich die gegenwärtigen Testreihen nur mit dem Fahrverhalten in der
Stadt befassen, wurde bei den in der Tabelle enthaltenen Schätzungen der relativen NOx-Emissionen in
den Fällen eine schnellere Fahrweise berücksichtigt, in denen NOx-Emissionen besonders wichtig sein
können.
19. Die in den Tabellen 3 und 6 aufgeführten zusätzlichen Produktionskosten für die verschiedenen
Technologien sind eher geschätzte Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.
20. Um zu gewährleisten, daß die durch die Emissionsgrenzwerte angestrebte Verringerung in der
Praxis auch erreicht wird, müssen deren Einhaltung bei der Herstellung sowie die Werte der im Verkehr
befindlichen Fahrzeuge überwacht werden.
21. Technologien, die die Verwendung von Katalysatoren einschließen oder sich auf deren Verwendung
stützen, erfordern unverbleiten Kraftstoff. Der unbeschränkte Verkehr der mit Katalysatoren ausgerüsteten
Fahrzeuge hängt davon ab, daß unverbleiter Kraftstoff überall zur Verfügung steht.
Personenkraftwagen mit Benzin- und Dieselmotoren (M1)
22. In Tabelle 2 sind vier Emissionsgrenzwerte angegeben. In Tabelle 3 werden damit verschiedene
Technologien für Fahrzeuge mit Benzinmotor entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NOX-
Emissionen zusammengefaßt.
Tabelle 2 : Definition der Emissions-Grenzwerte
Tabelle 3: Technologien für Benzinmotoren, Emissionsverhalten, Kosten und Kraftstoffverbrauch für die
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte")
23. Die Emissionsnormen A, B, C und D umfassen Emissionsgrenzwerte sowohl für Kohlenwasserstoff
(HC) und Kohlenmonoxid (CO) als auch für NOX. Die geschätzten Emissionsverringerungen für
diese verunreinigenden Stoffe — bezogen auf die Werte der ECE R. 15-04 — stehen in Tabelle 4.
Tabelle 4 : Geschätzte Verringerungen der HC- und CO-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotoren
bei Einsatz unterschiedlicher Technologien
24. Die heutigen Dieselfahrzeuge können die Anforderungen der Normen A, B und C hinsichtlich
der NOx-Emissionen erfüllen. Strenge Anforderungen an die Partikel-Emissionen und die strikten NOX-
Grenzwerte der Norm D haben zur Folge, daß Personenkraftwagen mit Dieselmotoren noch weiter entwickelt
werden müssen, wahrscheinlich unter Einbeziehung der elektronischen Regelung der Kraftstoffpumpe,
fortschrittlicher Einspritzsysteme, Abgasrückführung und Partikelabscheider. Bisher gibt es lediglich
Versuchsfahrzeuge auf diesem Gebiet (siehe auch Tabelle 6, Fußnote a).
Andere leichte Nutzfahrzeuge (N,)
25. Die Bekämpfungsverfahren für Personenkraftwagen finden Anwendung, aber die NOx-Verringerung
sowie Kosten und kommerzielle Einführungszeiten können unterschiedlich sein.
Schwere Nutzfahrzeuge mit Benzinmotor (M2, M3, N2, N3)
26. Diese Fahrzeugklasse ist in Westeuropa ohne Bedeutung und in Osteuropa rückläufig. Das
Niveau der NOx-Emissionen nach US-1990 und US-1991 (siehe Tabelle 5) könnte mit relativ geringen
Kosten und ohne nennenswerten technischen Aufwand erreicht werden.
Schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor (M2, M3, N2, N3)
27. In Tabelle 5 werden drei Emissionsnormen angegeben. In Tabelle 6 werden danach Technologien
für Motoren von dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen entsprechend ihrem Potential zur Verringerung
der NOx-Emissionen zusammengestellt. Die grundlegende Motorstruktur ist im Wandel, wobei der
Trend vom Motor ohne Aufladung zum Turbolader geht. Dieser Trend wirkt sich auch auf einen wirtschaftlicheren
Kraftstoffverbrauch aus. Aus diesem Grund sind an dieser Stelle keine vergleichenden
Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs angegeben.
Tabelle 5: Definition der Emissionsgrenzwerte
Tabelle 6: Technologien für schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren, Emissionsverhalten und Kosten
für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte a)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 14. Februar 1991 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Protokoll ratifiziert bzw. angenommen
Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich
in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey, Insel Man und Souveräne Stützpunkte
Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern) und Weißrußland.