273. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 644/1988, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren,
BGBl. Nr. 216/1990, wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland",
des Anhanges wird nach dem zweiten Halbsatz stau
des Strichpunktes ein Punkt gesetzt; der nachfolgende
Halbsatz entfällt.
2. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimm.L.Code",
des Anhanges wird am Schluß der lit. a eingefügt
„Bei ausländischen Rückwaren ist stets das Land
anzugeben, nach dem die Rücksendung erfolgt, bei
der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem
die Ware dem Vormerkverkehr (zB Veredlung,
Ausbesserung) zugeführt werden soll."
3. Im Abschnitt 4., Feld 33. „Warennummer", des
Anhanges lautet der Einleitungssatz des Abs. 4
„Andere handelsstatistisch nicht zu meldende
Waren einer Sendung (einschließlich Zutaten) sind
unter nachstehend bezeichneten Codes ohne
Angabe der zutreffenden Warennummer anzumelden,
wenn".
4. Im Abschnitt 4., Feld 33. „Warennummer", des
Anhanges wird angefügt
„(6) Für Waren einer Warennummer oder eines
Code nach Abs. 3 oder 4, die in verschiedenen
Unterlagen zur Anmeldung genannt sind, sind die
Summenbildungen in den Feldern 38, 41, 42, 46 und
47 durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu
belegen."
5. Der Abschnitt 4., Feld 34. „a/b Urspr.land
Code", des Anhanges lautet
„Nur bei Code 4 5 6
a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe
Punkt A. 4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen
Gebrauchszolltarif), und zwar
auch dann, wenn im Feld 16 das Ursprungsland
erklärt wird.
Handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren
verschiedenen Ursprungs sind unter
Verwendung des Code ,„XX" unter einer
Positionsnummer zusammengefaßt anzumelden,
wenn
1. alle Waren zollfrei sind und die sonstigen
Eingangsabgaben nach denselben Sätzen
zu bemessen sind, oder
2. es sich um Waren einer Warennummer
handelt und ein Präferenzcode nicht zur
Anwendung gelangt;
Abs. 5 zu Feld 33 gilt sinngemäß.
b) Bleibt leer."
6. Im Abschnitt 4., Feld 36. „Präferenz", des
Anhanges wird angefügt
„ZL Abfertigung von Waren, für die auf Grund des
im Rahmen des GATT vereinbarten Übereinkommens
über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Zollfreiheit vorgesehen ist."
7. Im Muster 4.1. „Ergänzungsblatt (OL)" des
Anhanges wird die Seite „Erläuterungen der mit der
Anmerkung „*)" versehenen Felder" durch die Seite
im beiliegenden Muster ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.