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273_1990 AT

273. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 644/1988, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren,

BGBl. Nr. 216/1990, wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland",

des Anhanges wird nach dem zweiten Halbsatz stau

des Strichpunktes ein Punkt gesetzt; der nachfolgende

Halbsatz entfällt.

2. Im Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimm.L.Code",

des Anhanges wird am Schluß der lit. a eingefügt

„Bei ausländischen Rückwaren ist stets das Land

anzugeben, nach dem die Rücksendung erfolgt, bei

der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem

die Ware dem Vormerkverkehr (zB Veredlung,

Ausbesserung) zugeführt werden soll."

3. Im Abschnitt 4., Feld 33. „Warennummer", des

Anhanges lautet der Einleitungssatz des Abs. 4

„Andere handelsstatistisch nicht zu meldende

Waren einer Sendung (einschließlich Zutaten) sind

unter nachstehend bezeichneten Codes ohne

Angabe der zutreffenden Warennummer anzumelden,

wenn".

4. Im Abschnitt 4., Feld 33. „Warennummer", des

Anhanges wird angefügt

„(6) Für Waren einer Warennummer oder eines

Code nach Abs. 3 oder 4, die in verschiedenen

Unterlagen zur Anmeldung genannt sind, sind die

Summenbildungen in den Feldern 38, 41, 42, 46 und

47 durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu

belegen."

5. Der Abschnitt 4., Feld 34. „a/b Urspr.land

Code", des Anhanges lautet

„Nur bei Code 4 5 6

a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe

Punkt A. 4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen

Gebrauchszolltarif), und zwar

auch dann, wenn im Feld 16 das Ursprungsland

erklärt wird.

Handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren

verschiedenen Ursprungs sind unter

Verwendung des Code ,„XX" unter einer

Positionsnummer zusammengefaßt anzumelden,

wenn

1. alle Waren zollfrei sind und die sonstigen

Eingangsabgaben nach denselben Sätzen

zu bemessen sind, oder

2. es sich um Waren einer Warennummer

handelt und ein Präferenzcode nicht zur

Anwendung gelangt;

Abs. 5 zu Feld 33 gilt sinngemäß.

b) Bleibt leer."

6. Im Abschnitt 4., Feld 36. „Präferenz", des

Anhanges wird angefügt

„ZL Abfertigung von Waren, für die auf Grund des

im Rahmen des GATT vereinbarten Übereinkommens

über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Zollfreiheit vorgesehen ist."

7. Im Muster 4.1. „Ergänzungsblatt (OL)" des

Anhanges wird die Seite „Erläuterungen der mit der

Anmerkung „*)" versehenen Felder" durch die Seite

im beiliegenden Muster ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.

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