273. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBl. Nr. 492/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Chile 30. September 1988
China 4. Oktober 1988
Deutsche Demokratische
Republik 9. September 1987
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Ekuador 30. März 1988
Griechenland 6. Oktober 1988
Guyana 19. Mai 1988
Italien 12. Jänner 1989
Kanada 24. Juni 1987
Kolumbien 8. Dezember 1987
Luxemburg 29. September 1987
Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen
und Aruba) 21. Dezember 1988
Panama 24. August 1987
Peru 7. Juli 1988
Portugal 9. Februar 1989
Spanien 21. Oktober 1987
Togo 18. November 1987
Tschechoslowakei 7. Juli 1988
Tunesien 23. September 1988
Türkei 2. August 1988
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Anguilla,
Britische Jungferninseln,
Kaimaninseln, Falklandinseln,
Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson,
Ducie- und Oenoinseln, St. Helena und
Nebengebiete, Turks-
und Caicosinseln) 8. Dezember 1988
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 21 und 22
Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Spanien, Togo, Tunesien und Türkei
Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2
Chile, China, Deutsche Demokratische Republik
und Tschechoslowakei
Gemäß Art. 30 Abs. 2
Panama und Türkei
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gemäß Art. 21 erklärt das Vereinigte Königreich,
daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die
von einem anderen Vertragsstaat eingereicht werden,
unter der Voraussetzung anerkennt, daß ein
solch anderer Vertragsstaat zumindest 12 Monate
vor Einreichung einer das Vereinigte Königreich
betreffenden Mitteilung durch eine Erklärung
gemäß Art. 21 für sich selbst die Zuständigkeit des
Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen anerkannt hat.
CHILE
Zu Art. 2 Abs. 3 erklärt Chile einen Vorbehalt
insoweit als hiedurch das im chilenischen innerstaatlichen
Recht enthaltene Prinzip des „Gehorsams
auf wiederholten Befehl" abgeändert wird.
Chile wendet die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen
Norm auf untergeordnetes Personal, das
dem Militärgesetzbuch unterliegt, unter der Voraussetzung
an, daß die offenkundig auf Verübung
der in Art. 1 angeführten Handlungen gerichtete
Weisung vom vorgesetzten Offizier nicht aufrechterhalten
wird, nachdem ihm sein Untergebener
einen Vorhalt gemacht hat.
Zu Art. 3 erklärt Chile einen Vorbehalt auf
Grund der beliebigen und subjektiven Wortart, in
der er abgefaßt ist.
Chile erklärt, daß es in seinen Beziehungen mit
amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des
interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung
und Bestrafung von Folter sind, dieses Übereinkommen
in Fällen anwenden wird, wenn dessen
Bestimmungen mit jenen des vorliegenden Übereinkommens
unvereinbar sind.
EKUADOR
Ekuador erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen
des Art. 42 seiner Verfassung die Auslieferung
ekuadorianischer Staatsbürger nicht gestattet.
Zu Art. 1 haben Luxemburg und die Niederlande
folgende interpretative Erklärungen abgegeben
LUXEMBURG
Luxemburg erklärt hiemit, daß es als „gesetzlich
zulässige Sanktionen" im Sinne des Art. 1 Abs. 1
nur jene anerkennt, die sowohl vom innerstaatlichen
Recht als auch vom Völkerrecht angenommen
sind.
NIEDERLANDE
Die Niederlande sind der Auffassung, daß unter
dem Ausdruck „gesetzlich zulässige Sanktionen" in
Art. 1 Abs. 1 jene Sanktionen zu verstehen sind, die
nicht nur gemäß dem innerstaatlichen Recht sondern
auch gemäß dem Völkerrecht zulässig sind.
Uruguay und Ekuador haben am 27. Juli bzw.
6. September 1988 Erklärungen gemäß den Artikeln
21 und 22 abgegeben.
Die Sowjetunion hat mit 8. März 1989 ihren
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
erklärten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1
zurückgezogen.