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273_1989 AT

273. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen

gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

(BGBl. Nr. 492/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Chile 30. September 1988

China 4. Oktober 1988

Deutsche Demokratische

Republik 9. September 1987

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Ekuador 30. März 1988

Griechenland 6. Oktober 1988

Guyana 19. Mai 1988

Italien 12. Jänner 1989

Kanada 24. Juni 1987

Kolumbien 8. Dezember 1987

Luxemburg 29. September 1987

Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen

und Aruba) 21. Dezember 1988

Panama 24. August 1987

Peru 7. Juli 1988

Portugal 9. Februar 1989

Spanien 21. Oktober 1987

Togo 18. November 1987

Tschechoslowakei 7. Juli 1988

Tunesien 23. September 1988

Türkei 2. August 1988

Vereinigtes Königreich

(einschließlich Anguilla,

Britische Jungferninseln,

Kaimaninseln, Falklandinseln,

Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson,

Ducie- und Oenoinseln, St. Helena und

Nebengebiete, Turks-

und Caicosinseln) 8. Dezember 1988

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 21 und 22

Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Portugal,

Spanien, Togo, Tunesien und Türkei

Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2

Chile, China, Deutsche Demokratische Republik

und Tschechoslowakei

Gemäß Art. 30 Abs. 2

Panama und Türkei

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gemäß Art. 21 erklärt das Vereinigte Königreich,

daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur

Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die

von einem anderen Vertragsstaat eingereicht werden,

unter der Voraussetzung anerkennt, daß ein

solch anderer Vertragsstaat zumindest 12 Monate

vor Einreichung einer das Vereinigte Königreich

betreffenden Mitteilung durch eine Erklärung

gemäß Art. 21 für sich selbst die Zuständigkeit des

Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von

Mitteilungen anerkannt hat.

CHILE

Zu Art. 2 Abs. 3 erklärt Chile einen Vorbehalt

insoweit als hiedurch das im chilenischen innerstaatlichen

Recht enthaltene Prinzip des „Gehorsams

auf wiederholten Befehl" abgeändert wird.

Chile wendet die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen

Norm auf untergeordnetes Personal, das

dem Militärgesetzbuch unterliegt, unter der Voraussetzung

an, daß die offenkundig auf Verübung

der in Art. 1 angeführten Handlungen gerichtete

Weisung vom vorgesetzten Offizier nicht aufrechterhalten

wird, nachdem ihm sein Untergebener

einen Vorhalt gemacht hat.

Zu Art. 3 erklärt Chile einen Vorbehalt auf

Grund der beliebigen und subjektiven Wortart, in

der er abgefaßt ist.

Chile erklärt, daß es in seinen Beziehungen mit

amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des

interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung

und Bestrafung von Folter sind, dieses Übereinkommen

in Fällen anwenden wird, wenn dessen

Bestimmungen mit jenen des vorliegenden Übereinkommens

unvereinbar sind.

EKUADOR

Ekuador erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen

des Art. 42 seiner Verfassung die Auslieferung

ekuadorianischer Staatsbürger nicht gestattet.

Zu Art. 1 haben Luxemburg und die Niederlande

folgende interpretative Erklärungen abgegeben

LUXEMBURG

Luxemburg erklärt hiemit, daß es als „gesetzlich

zulässige Sanktionen" im Sinne des Art. 1 Abs. 1

nur jene anerkennt, die sowohl vom innerstaatlichen

Recht als auch vom Völkerrecht angenommen

sind.

NIEDERLANDE

Die Niederlande sind der Auffassung, daß unter

dem Ausdruck „gesetzlich zulässige Sanktionen" in

Art. 1 Abs. 1 jene Sanktionen zu verstehen sind, die

nicht nur gemäß dem innerstaatlichen Recht sondern

auch gemäß dem Völkerrecht zulässig sind.

Uruguay und Ekuador haben am 27. Juli bzw.

6. September 1988 Erklärungen gemäß den Artikeln

21 und 22 abgegeben.

Die Sowjetunion hat mit 8. März 1989 ihren

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

erklärten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1

zurückgezogen.

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