Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273_1988 AT

273. Kundmachung: Aufhebung des § 461 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Kundmachung: Aufhebung des § 461 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 2. März 1988, V 12/87-6, dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 4. Mai 1988, § 461 Abs. 2

der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) vom 9. Mai 1951, BGBl.

Nr. 264/1951, gemäß § 139 Abs. 1 B-VG als

gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof

hat ausgesprochen, daß die aufgehobene

Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →