273_1988
AT
273. Kundmachung: Aufhebung des § 461 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 273. Kundmachung: Aufhebung des § 461 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz durch den Verfassungsgerichtshof
1988_273_0 273. Kundmachung: Aufhebung des § 461 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 2. März 1988, V 12/87-6, dem Bundesminister
für Justiz zugestellt am 4. Mai 1988, § 461 Abs. 2
der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) vom 9. Mai 1951, BGBl.
Nr. 264/1951, gemäß § 139 Abs. 1 B-VG als
gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof
hat ausgesprochen, daß die aufgehobene
Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.