273. Verordnung: Schienenverkehrswegverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,
BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen
haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe
dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung
bereit zu halten.
(2) Schienenverkehrsweg sind nachfolgende
Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen
1. Grundstücke, soweit sie für die in den Z 2
bis 12 angeführten Anlagen erforderlich
sind;
2. Bahnkörper mit Oberbau, Dämmen, Einschnitten,
Entwässerungsanlagen, Futter-
und Stützmauern sowie Anpflanzungen zum
Schutz der Böschungen;
3. Kunstbauten, wie Eisenbahnbrücken, Durchlässe
und Tunnels, überdeckte Einschnitte
und sonstige Bahnunterführungen; Schutzeinrichtungen
gegen Lawinen, Steinschlag,
Wildwasser und gegen sonstige Gefährdungen;
4. Bauten und Einrichtungen zum notwendigen
Schutz Dritter;
5. Personenbahnsteige und Laderampen;
6. Ladeflächen in Güterbahnhöfen und Verkehrsflächen
auf Bahnhofsvorplätzen;
7. schienengleiche Eisenbahnübergänge einschließlich
der zu ihrer Sicherung erforderlichen
Anlagen;
8. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen
auf freier Strecke und auf Bahnhöfen, einschließlich
der Anlagen zur Erzeugung,
Umwandlung und Verteilung von elektrischem
Strom für das Signalwesen und die
Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten
Anlagen gehörenden Gebäude;
9. Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung
und Sicherung des Verkehrs;
10. Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung
von Strom für die elektrische Zugförderung,
das sind Unterwerke, Stromversorgungsleitungen
zwischen Unterwerken und Fahrleitungen,
Fahrleitungen mit Masten;
11. Anlagen für die Erhaltung und den Bau des
Schienenverkehrsweges einschließlich der
Gebäude für Streckenleitungen und Bahnmeister;
12. Anlagen für den Verkehrsdienst einschließlich
der Einrichtungen zur Einhebung von
Beförderungspreisen.
(3) Anlagen im Bereich von Hauptwerkstätten,
Zugförderungsleitungen, Kraft- und Umformerwerken
zählen nicht zum Schienenverkehrsweg im
Sinne dieser Verordnung.
§ 2. Der Schienenverkehrsweg ist in dem
Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit
zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen
und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich
der Beförderungsleistungen nach der
Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung
erforderlich ist. Die Bereithaltung des
Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die
Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen,
welche zur Gewährleistung eines sicheren
und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes
geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges
umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen
und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde
angeordnet wurden oder insoweit sie zur
ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse
notwendig sind.
§ 3. Soweit der Schienenverkehrsweg der Erbringung
kaufmännischer Leistungen dient, sind
die Erneuerung und ein Anteil in der Höhe von
fünf Achtel der diesem Leistungsbereich zuzuord-
nenden Kosten für die Erhaltung als gemeinwirtschaftliche
Leistung auszuweisen.
§ 4. Die gemeinwirtschaftliche Leistung der
Bereithaltung des Schienenverkehrsweges nach dieser
Verordnung ist bis 31. Dezember 1996 zu erbringen.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.