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273_1987 AT

273. Verordnung: Schienenverkehrswegverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Schienenverkehrswegverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen

haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe

dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung

bereit zu halten.

(2) Schienenverkehrsweg sind nachfolgende

Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen

1. Grundstücke, soweit sie für die in den Z 2

bis 12 angeführten Anlagen erforderlich

sind;

2. Bahnkörper mit Oberbau, Dämmen, Einschnitten,

Entwässerungsanlagen, Futter-

und Stützmauern sowie Anpflanzungen zum

Schutz der Böschungen;

3. Kunstbauten, wie Eisenbahnbrücken, Durchlässe

und Tunnels, überdeckte Einschnitte

und sonstige Bahnunterführungen; Schutzeinrichtungen

gegen Lawinen, Steinschlag,

Wildwasser und gegen sonstige Gefährdungen;

4. Bauten und Einrichtungen zum notwendigen

Schutz Dritter;

5. Personenbahnsteige und Laderampen;

6. Ladeflächen in Güterbahnhöfen und Verkehrsflächen

auf Bahnhofsvorplätzen;

7. schienengleiche Eisenbahnübergänge einschließlich

der zu ihrer Sicherung erforderlichen

Anlagen;

8. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen

auf freier Strecke und auf Bahnhöfen, einschließlich

der Anlagen zur Erzeugung,

Umwandlung und Verteilung von elektrischem

Strom für das Signalwesen und die

Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten

Anlagen gehörenden Gebäude;

9. Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung

und Sicherung des Verkehrs;

10. Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung

von Strom für die elektrische Zugförderung,

das sind Unterwerke, Stromversorgungsleitungen

zwischen Unterwerken und Fahrleitungen,

Fahrleitungen mit Masten;

11. Anlagen für die Erhaltung und den Bau des

Schienenverkehrsweges einschließlich der

Gebäude für Streckenleitungen und Bahnmeister;

12. Anlagen für den Verkehrsdienst einschließlich

der Einrichtungen zur Einhebung von

Beförderungspreisen.

(3) Anlagen im Bereich von Hauptwerkstätten,

Zugförderungsleitungen, Kraft- und Umformerwerken

zählen nicht zum Schienenverkehrsweg im

Sinne dieser Verordnung.

§ 2. Der Schienenverkehrsweg ist in dem

Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit

zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen

und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich

der Beförderungsleistungen nach der

Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung

erforderlich ist. Die Bereithaltung des

Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die

Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen,

welche zur Gewährleistung eines sicheren

und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes

geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges

umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen

und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde

angeordnet wurden oder insoweit sie zur

ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse

notwendig sind.

§ 3. Soweit der Schienenverkehrsweg der Erbringung

kaufmännischer Leistungen dient, sind

die Erneuerung und ein Anteil in der Höhe von

fünf Achtel der diesem Leistungsbereich zuzuord-

nenden Kosten für die Erhaltung als gemeinwirtschaftliche

Leistung auszuweisen.

§ 4. Die gemeinwirtschaftliche Leistung der

Bereithaltung des Schienenverkehrsweges nach dieser

Verordnung ist bis 31. Dezember 1996 zu erbringen.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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