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273. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964,

BGBl. Nr. 334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl.

Nr. 506/1974, BGBl. Nr. 419/1975, BGBl.

Nr. 300/1976, BGBl. Nr. 446/1980 und BGBl.

Nr. 391/1983 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 577/1980 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Wein

(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das

durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer

und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben

hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit

Saft hergeben können,

b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von

mindestens 13° Klosterneuburger Mostwaage

(KMW) aufweist.

In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse

hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft nach Anhörung des

betroffenen Landes für ein oder mehrere

Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte

festzusetzen, die unter 13°

KMW, jedoch nicht unter 11° KMW liegen

dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme

ist, daß die betreffenden Länder die

Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der

einen ausreichenden Reifegrad der Trauben

nicht erwarten läßt, untersagt haben.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch

versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,

dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen

oder auf die Verwendung von Zusätzen bei

der Erzeugung neben der durch die Weintrauben

gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche

Weine sind

a) Dessertwein : mit Alkohol oder Weindestillat,

Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat

versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in

Zucker umgerechnet, mehr als 260 Gramm

Zucker und mindestens 13 Raumhundertteile

(Rht), höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

b) Aromatisierter Wein: Dessertwein, der mit

pflanzlichen Würzstoffen oder anderen

natürlichen Stoffen so behandelt ist, daß er

deren eigentümlichen Geruch oder

Geschmack angenommen hat.

c) Alkoholarmer aromatisierter Wein: Wein,

dessen Alkoholgehalt mindestens 5,6 Rht,

jedoch weniger als 13 Rht, beträgt und der

mit Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder

Fruchtsaft sowie pflanzlichen Würzstoffen

oder Auszügen aus diesen versetzt wurde;

der Grundweinanteil muß mindestens 70 vH

betragen.

d) Wermut, Wermut trocken (dry) oder Wermutwein,

Wermutwein trocken (dry) : aromatisierter

Wein, der durch Verwendung von

Wermutkraut und sonstigen pflanzlichen

Würzstoffen oder von Auszügen aus diesen

hergestellt wird, einen diesen Stoffen entsprechenden

Geruch oder Geschmack aufweist

und eine Mindestmenge von 75 Rht, bei Wermut

trocken (dry) oder Wermutwein trocken

(dry) von 70 Rht an Grundwein sowie

bestimmte Mindestwerte an Alkohol, Zucker,

zucker- und säurefreiem Trockenextrakt

(Extraktrest) sowie Asche enthält; die Mindestwerte

hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf

internationale Maßstäbe durch Verordnung

festzusetzen.

e) Perlwein: Wein, der je Liter bis zu 40 Gramm

unvergorenen Zucker, bis zu 12 Rht Alkohol

und einen Kohlensäureüberdruck von mindestens

1/2 bis höchstens 2 bar bei 20° C aufweist.

f) Schaumwein (Sekt): jeder sonstige schäumende

Wein, der mehr als 1 Rht Alkohol und

einen so hohen Kohlensäuregehalt enthält,

daß beim Öffnen der Umschließung bei

20° C Kohlensäure unter Aufbrausen entweicht.

g) Mistella: durch Zusetzen von Weindestillat

in der Gärung gehemmter Traubenmost oder

in der Gärung unterbrochener Wein, dessen

Alkoholgehalt mindestens 12 Rht beträgt.

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches zubereiteten oder als pharmazeutische

Spezialitäten im Sinne der Spezialitätenordnung,

BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen

Weine."

2. § 2 lautet

„§ 2. Anwendung

Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt,

gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und

ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische,

Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft

sowie für die Zwischenerzeugnisse bei

Weiterverarbeitung zu versetztem Wein."

3. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn angenommen werden muß, daß ein

bestimmtes physikalisches Verfahren, das den Voraussetzungen

des Abs. 1 nicht entspricht, in der

Kellerwirtschaft angewendet werden soll oder

bereits angewendet wird, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie das Verfahren durch

Verordnung für unzulässig zu erklären."

4. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most

zugesetzt werden

a) Zucker bis zu 4,5 kg oder

b) inländischer Traubendicksaft oder Zucker in

solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes

des Gesamtverschnittes nicht

mehr als 4,5 kg beträgt. Das Lesegut darf

jedoch nur soweit aufgebessert werden, daß

das Mostgewicht einschließlich der Aufbesserung

19° KMW nicht übersteigt."

5. § 10 Abs. 2 lit. a bis c lautet

„(2) Soweit es zur Erzielung der besonderen für

die Arten der versetzten Weine charakteristischen

Eigenschaften oder Geschmackswirkungen erforderlich

ist, sind bei der Herstellung von versetztem

Wein über die Weinbehandlungsvorschriften

gemäß den §§ 2 bis 9 hinaus noch folgende

Behandlungsweisen zulässig

a) das Zusetzen von

Traubenmost, Traubensaft oder inländischem

Traubendicksaft über die Beschränkungen

der §§ 8 und 9 hinaus,

Zucker über die Beschränkungen der §§ 6

und 9 hinaus,

Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes

(Aufspritung) oder zur Hemmung der

Gärung, wobei zur Mistellaerzeugung nur

Weindestillat, das mindestens 58 Rht aufweist,

zugesetzt werden darf und

Auszügen, die mit Wein aus Rosinen, Korinthen

und anderen getrockneten Trauben hergestellt

werden;

b) das nochmalige Gären von Wein (Umgären);

c) bei aromatisiertem Wein und alkoholarmen

aromatisierten Weinen das Zusetzen

von gesundheitsunschädlichen pflanzlichen

Würzstoffen oder anderen natürlichen Stoffen,

bei Wermut, Wermut trocken (dry),

Wermutwein oder Wermutwein trocken

(dry), unbeschadet der Bestimmung des § 6

Abs. 1 lit. a, auch in Form von wässerigen

Auszügen sowie bei alkoholarmen aromatisierten

Weinen auch Fruchtsaft und Kohlensäure;"

6. Im § 11 treten anstelle der bisherigen Abs. 4

und 5 die Abs. 4 bis 7

„(4) Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der aus inländischen frischen Weintrauben

gewonnene Saft.

(5) Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das

durch Gärung von Traubenmost (Abs. 4) gewonnene

Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr

als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung

befindet. Die Gärung kann jedoch im Zuge der

Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor

der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet

werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August

und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in

Verkehr gebracht werden.

(6) Traubenmost von noch nicht voll ausgereiften

Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese

gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm

dem Verbrauch zugeführt zu werden (Frühmost

oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden

Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein

Mindestmostgewicht von 11° KMW aufweisen

und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker

im Sinne des § 9 Abs. 3 nicht vorliegt, aufgebessert

werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost

zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für

Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen

hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein

verwendet werden.

(7) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu gewinnen

beabsichtigt, um diese Getränke in Verkehr zu

bringen, hat dies dem Bundeskellereiinspektor

unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Menge

schriftlich mitzuteilen."

7. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Nicht versetzte inländische Weine sind im

geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung zu

versehen, die auf deren österreichische Herkunft

hinweist, wie ,Österreichischer Wein' oder ,Wein

aus Österreich'. Darüber hinaus dürfen folgende

geographische Bezeichnungen verwendet werden

a) Österreich,

b) Namen der Bundesländer, aus denen der

Wein stammt,

c) Weinbauregionen,

d) Weinbaugebiete,

e) Gemeinden (Gemeindeteile),

f) Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften

vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung

mit dem Namen der Gemeinde

(Gemeindeteil), in der die Ried oder die

Weinbauflur liegt,

g) Großlagen."

8. § 16 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Bezeichnung ,Österreichischer Wein'

gemäß § 15 Abs. 1 lit. a darf nur für Wein aus

Trauben verwendet werden, die ausschließlich im

Inland erzeugt wurden.

(2) Eine Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 1 lit. b bis

d darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden,

die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich

erzeugt wurden."

8 a. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Beträgt bei einem Verschnitt von inländischem

mit ausländischem Wein der Anteil an ausländischem

Wein mindestens zwei Drittel, so ist der

Wein gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. Beträgt dieser

Anteil weniger als zwei Drittel, so ist dies durch

einen eindeutigen Hinweis auf die Verwendung

von ausländischem Wein ersichtlich zu machen."

9. § 18 lautet

„§ 18. Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung

und Verschnitt

Wer offenen Wein an einen Wiederverkäufer

oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,

hat dem Abnehmer spätestens bei Übergabe des

Weines nachweislich mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert

oder verschnitten wurde Die Höhe der

Aufbesserung sowie die Verschnittanteile bei Sorten-

und Jahrgangsbezeichnung sind auf den

Geschäftspapieren (wie Rechnungen, Lieferscheine)

anzugeben."

10. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt

„§ 18 a. Tafelwein und Landwein

(1) Unter der Bezeichnung ‚Tafelwein' oder

‚Tischwein' darf Wein in Verkehr gesetzt werden,

der nicht den Anforderungen des § 19 an einen

Qualitätswein entspricht.

(2) Unter der Bezeichnung ,Landwein' darf

Tafelwein in Verkehr gesetzt werden, wenn die

Weintrauben, die für die Herstellung des Weines

verwendet werden, aus einer Weinbauregion stammen

und der Wein die für die Herkunft typischen

Eigenschaften aufweist sowie mit einem Hinweis

auf seine geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b

bis d) versehen ist. Der Alkoholgehalt darf jedoch

höchstens 11,5 Rht, der Gehalt an unvergorenem

Zucker höchstens 6 Gramm je Liter betragen.

(3) Wird Tafelwein oder Landwein als ,Rotwein'

oder ‚Roséwein' bezeichnet, so muß er ausschließlich

aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt

von Weißwein mit Rot- oder Roséwein ist als Verschnitt

eindeutig zu kennzeichnen."

11. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein' darf

Wein in Verkehr gesetzt werden, wenn

a) die Weintrauben, die für die Herstellung des

Weines verwendet werden, ausgenommen für

die Herstellung von Wein mit einer überregionalen

Herkunftsbezeichnung (§ 16

Abs. 6), aus einer Weinbauregion stammen

und einer durch Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft

bezeichneten Weiß- oder Rotweinrebsorte

zugehören,

b) der Wein kein versetzter Wein ist,

c) der Wein in Aussehen, Geruch und

Geschmack harmonisch und frei von Fehlern

ist,

d) der Wein für die Rebsorte, soweit hierüber

Angaben gemacht sind, typisch ist,

e) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht

von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

f) an weiteren Mindestwerten Weißwein und

Roséwein 18 Gramm zuckerfreien Extrakt je

Liter, 9,5 Rht Alkohol, 1,4 Gramm Asche je

Liter und 4,5 Gramm Gesamtsäure je Liter,

berechnet als Weinsäure, und Rotwein 18

Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter, 9,5 Rht

Alkohol, 1,6 Gramm Asche je Liter und 4,0

Gramm Gesamtsäure je Liter, berechnet als

Weinsäure, enthält,

g) der Wein mit einem Hinweis auf seine geographische

Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b bis g)

oder auf eine überregionale Herkunft (§ 16

Abs. 6) versehen ist,

h) der Wein, soweit er in Mengen über 60 Liter

für die Ausfuhr bestimmt ist, mit der amtlichen

Weingütesiegelnummer oder dem

Weingütesiegel versehen ist."

11 a. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Qualitätswein gemäß Abs. 1 darf unter der

Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gesetzt werden,

wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis

d, lit. f und g sowie Abs. 5 lit. b gegeben sind

und

b) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht

von mindestens 17° KMW, jedoch höchstens

19° KMW aufgewiesen hat und der Gehalt

an unvergorenem Zucker höchstens

9 Gramm je Liter beträgt."

12. § 19 Abs. 5 lautet

„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

dürfen Weine unter einer der dort angegebenen

Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c

gegeben sind,

b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,

ausgenommen zur Herstellung der Restsüße

gemäß lit. d, Traubensaft oder Traubendicksaft

erhalten haben,

c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,

d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße

diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung

oder durch Verschneiden mit Traubenmost

derselben oder einer höheren Leseart

hergestellt wurde,

e) der Wein, sofern er in Mengen über 60 Liter

für die Ausfuhr bestimmt ist, mit der amtlichen

Weingütesiegelnummer oder dem

Weingütesiegel versehen ist,

f) der Wein mit einem Hinweis auf seine geographische

Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b bis g)

versehen ist,

g) das Lesegut — ausgenommen Spätlese und

Eiswein — nicht mittels Traubenvollernter

gelesen wurde und

h) überdies den in den Abs. 6 bis 9 enthaltenen

Erfordernissen entsprochen ist."

13. § 19 Abs. 8 lautet

„(8) In der Vorführgemeinde hat der Erzeuger

von Trauben, aus denen Prädikatswein, ausgenommen

mit Traubenvollernter geerntetes Lesegut von

Spätlesen, gewonnen werden soll, unbeschadet der

Voraussetzung des Abs. 6, das geerntete Traubenmaterial

in loser Schüttung am Tage der Lese in der

Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen

(Vorführpflicht). Bei der Lese von Trauben für

Spätleseweine und Eisweine mittels Traubenvollernter

hat der Erzeuger eine Kontrolle während

der Lese durch den Bundeskellereiinspektor oder

den Mostwäger zu ermöglichen."

14. § 19 Abs. 10 lautet

„(10) Prädikatswein darf nicht unter einer der im

Abs. 4 angegebenen Bezeichnung in Verkehr

gesetzt werden, wenn

a) die gemäß den Abs. 6 und 13 vorgeschriebenen

Meldungen nicht oder nicht innerhalb

der darin vorgesehenen Frist erstattet,

b) das Lesegut in den Vorführgemeinden nicht

oder nicht in der vorgesehenen Art und

Weise vorgeführt,

c) die im § 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten

nicht zugänglich gehalten wurden oder

d) den Erfordernissen gemäß Abs. 5 nicht entsprochen

wurde."

15. § 19 Abs. 13 lautet

„(13) Jeder Erzeuger von Prädikatsweinen, der

diese Weine nicht in Flaschen abgefüllt in Verkehr

setzen will, hat diese Absicht spätestens 48 Stunden

vor der Verladung der Prädikatsweine der

Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte des

Erzeugers liegt, unter Angabe des Ortes und des

Zeitpunktes der Verladetätigkeit zu melden. Die

Gemeinde hat die Meldung umgehend an den Bundeskellereiinspektor

und die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten."

16. § 19 a lautet

„§ 19 a. Weingütesiegel

(1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das amtliche Qualitätszeichen, das dazu

bestimmt ist, inländischen Qualitätswein und Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart auf Antrag

des Verfügungsberechtigten besonders zu kennzeichnen

(Siegelwein).

(2) Das Weingütesiegel hat die Worte ,Weingütesiegel

Österreich' und ,abgefüllt in Österreich' zu

enthalten. Das Weingütesiegel ist an der Flasche

anzubringen. Soweit Siegelwein für die Ausfuhr

bestimmt ist, dürfen anstelle dieser Worte deren

Übersetzung in englischer und französischer Sprache

verwendet werden. Die äußere Form des Weingütesiegels

(wie Größe, Farbe, Weingütesiegelnummer,

Art der Aufmachung und Beschriftung) hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzulegen. Anstelle des Weingütesiegels

dürfen die Worte ‚Amtliche Weingütesiegelnummer

' in Verbindung mit der Weingütesiegelnummer

verwendet werden. Wird Siegelwein

nicht in Flaschen, sondern in sonstigen Behältnissen

(wie Tanks oder Fässer) exportiert, so darf nur die

amtliche Weingütesiegelnummer verwendet werden.

Diese ist nach der Abfüllung in Flaschen an

der Flasche anzubringen.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur

Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer

oder des Weingütesiegels hat Name und Anschrift

des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über

Menge, Art, Sorte, örtliche Herkunft, beabsichtigte

Bezeichnung und Qualitätsstufe sowie Art der

Lagerung (Tank, Faß usw.) des Weines zu enthalten.

Dem Antrag sind die für die Durchführung der

Untersuchung erforderlichen Proben anzuschließen.

§ 27 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Die

Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen

Untersuchungsanstalten einzubringen; diese hat

unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu verständigen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat den Namen des Verfügungsberechtigten,

die wesentlichen Daten des Antrages gemäß

Abs. 3 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines)

sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit

einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis

einzutragen.

(5) Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum

Abschluß des Bewilligungsverfahrens darf der Verfügungsberechtigte

oder dessen Vertreter an dem

Wein keinerlei Änderungen vornehmen. Von diesem

Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche

Pflege des Weines erfordert, unberührt. Der

Verfügungsberechtigte hat ferner dem Bundeskellereiinspektor,

soweit es für die Überprüfung des

Antrages und die Überwachung der Verwendung

der amtlichen Weingütesiegelnummer oder des

Weingütesiegels erforderlich ist, die Besichtigung

von Weingärten und Betriebsräumlichkeiten gemäß

§ 26 Abs. 2 zu gestatten, die Abfüllung des Weines

zu überwachen und zu diesem Zwecke Stichproben

entnehmen zu lassen sowie auf Verlangen in einschlägige

Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren

und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung

zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer

oder des Weingütesiegels hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft unter

Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (§§ 37

und 38) binnen drei Wochen zu entscheiden. Für

die Tätigkeit dieser Anstalten finden die Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 und 12 sinngemäß Anwendung.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten,

daß die zugeteilten amtlichen Weingütesiegelnummern

oder das Weingütesiegel ausschließlich

für den im Antrag angeführten Wein verwendet

werden. Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors

hat er die Verwendung der amtlichen

Weingütesiegelnummer und des Weingütesiegels

nachzuweisen, die unbefugte Verwendung ist

jedermann verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes

über einen Wein geht auch das

Recht zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer

oder des Weingütesiegels auf den

jeweils Verfügungsberechtigten über.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat dem Verfügungsberechtigten das Recht

zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer

oder des Weingütesiegels zu entziehen,

wenn

a) sich nachträglich herausstellt, daß der Wein

bei Stellung des Antrages auf Bewilligung zur

Verwendung des Weingütesiegels der beantragten

Bezeichnung nicht entsprochen hat,

b) sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß

Abs. 3 erster Satz erforderlichen Angaben

unrichtig sind, der Verfügungsberechtigte

gegen die Bestimmungen des Abs. 5 erster

Satz verstoßen hat oder der im Abs. 5 dritter

Satz festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt

oder

c) die amtliche Weingütesiegelnummer oder das

Weingütesiegel tatsächlich verwendet wird

und sich herausstellt, daß der Wein nicht

mehr der beantragten Bezeichnung entspricht,

d) eine amtliche Weingütesiegelnummer oder

ein Weingütesiegel für einen Wein verwendet

wird, für den diese nicht zugeteilt wurden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat allfällige weitere Bewilligungen zu versagen,

wenn aus einem der Gründe des Abs. 8 bereits

zweimal eine Bewilligung zurückgenommen wurde

und seit Zustellung des letzten Zurücknahmebescheides

ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht

verstrichen ist.

(10) Im Falle des Abs. 8 ist der Verfügungsberechtigte

verpflichtet, im Umfang des Zurücknahmebescheides

die bereits angebrachten Weingütesiegelnummern

oder Weingütesiegel von den in seiner

Verfügungsgewalt befindlichen Weinflaschen

zu entfernen und, soweit möglich, dafür Sorge zu

tragen, daß auf den allenfalls sonstigen in Verkehr

befindlichen restlichen Weinflaschen diese entfernt

werden.

(11) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung

des Antrages verbundenen Tätigkeit der

zuständigen Untersuchungsanstalten und des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft hat

der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des

Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme

auf den in Durchführung dieser Tätigkeit

verbundenen Sach- und Zeitaufwand sowie den

Aufwand, der sich in Beziehung auf die Art dieser

Tätigkeit ergibt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung zu

erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß Kleinmengen

bis 2000 Liter kostenlos untersucht werden."

17. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Aromatisierter Wein und alkoholarmer aromatisierter

Wein muß mit einer Bezeichnung versehen

sein, die seine Beschaffenheit als aromatisierter

Wein sofort erkennen läßt."

18. § 20 Abs. 8 lautet

„(8) Bei Schaumwein ist auf dem Flaschenschild

der gemäß § 14 Abs. 2 in Betracht kommende Staat

anzugeben. Unbeschadet dieser Bestimmung sowie

der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den

Abs. 6 und 7 ist die Verwendung der Form oder

Ausstattung einer Flasche einschließlich ihres Ver-

schlusses, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken,

daß es sich um Schaumwein handle, unzulässig."

19. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Wer in Flaschen oder sonstigen Kleinbehältnissen

abgefüllten Wein in Verkehr bringt, darf ihn

nur abgeben, wenn auf dem Flaschenschild, der

Flaschenschleife, dem Korkverschluß oder dem

Behältnis entweder der Abgeber, der Abfüller oder,

mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer

sonst den Wein in Verkehr gebracht hat, bei ausländischem

Wein jedenfalls der inländische Abfüller

oder der Importeur, mit Namen und Standort

angegeben ist."

20. Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Der Abverkauf von ,Heurigem' im Detailhandel

über diesen Termin hinaus ist jedoch noch sechs

Monate gestattet."

21. Dem § 21 werden als Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb

schließen lassen, wie ,Hauerabfüllung' oder,

Gutsabfüllung', dürfen nur verwendet werden,

wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die

ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen

Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen

und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden.

Die Bezeichnung ,Erzeugerabfüllung' darf nur verwendet

werden, wenn der Wein aus Weintrauben

gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten

des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes

oder Erzeugergemeinschaften stammen und

von diesen abgefüllt wurde.

(11) Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus

Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit

einer Hangneigung von über 26% gewonnen

wurde."

22. § 22 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Für aromatisierten Obstwein, alkoholarmen

aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind

sinngemäß die im § 1 Abs. 2 lit. b, c und d angeführten

Bestimmungen anzuwenden.

(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von

naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung,

der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck

von höchstens 2 bar bei 20° C

aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf

Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers

darf 8 Rht nicht überschreiten."

23. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem

Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein

dürfen Obstweine mit Zucker in höherem

als in dem im Abs. 2 lit. d und f bezeichneten

Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden."

24. § 23 Abs. 5 entfällt.

25. § 24 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstwein

als ,Obstwein' oder wahlweise als ,Obstmost',

— dort wo üblich auch als ,Most' — Steinobstwein

als ‚Steinobstwein' und Beerenwein als ,Beerenwein

' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung

kann eine Zusammensetzung der Worte,

Wein' oder ,Most' mit der Bezeichnung der zur

Erzeugung verwendeten Obstart treten.

(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein,

alkoholarmer aromatisierter Obstwein oder Obstwermut

muß im geschäftlichen Verkehr mit einer

Bezeichnung versehen werden, die seine Beschaffenheit

als solchen Wein sofort erkennen läßt.

Zider muß als ,Zider' bezeichnet werden. Den

Bezeichnungen kann die Angabe über die zur

Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden.

Obstdessertwein darf auch als ,Fruchtdessertwein

' bezeichnet werden."

26. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) § 21 Abs. 1, 4 und 5 ist auf Obstwein sinngemäß

anzuwenden."

27. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder

sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor

jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle

erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine

solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen

sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten,

auch solche, die einen anderen Standort haben,

bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den

Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn

bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen,

die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind,

begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen."

28. § 29 a lautet

„§ 29 a. Mostwäger

(1) Sieht die Landesgesetzgebung die Einrichtung

von Hilfsorganen bei der Behörde vor, die mit

der Kontrolle des für die Erzeugung von Prädikatswein

bestimmten Lesegutes und mit Verladekontrollen

bei Prädikatsweinen beauftragt sind (Mostwäger),

so kommen hiefür nur Personen in

Betracht, die

a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,

b) die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen

und charakterlichen Voraussetzungen

erfüllen,

c) vertrauenswürdig sind und

d) den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

veranstalteten Lehrkurses nachweisen können,

in dem die für die Kontrolltätigkeit eines

Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt

werden.

(2) Die Mostwäger sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches

(Abs. 1) verpflichtet,

a) das gemäß § 19 Abs. 8 vorgeführte Lesegut

auf Qualität und Menge zu prüfen,

b) über die Prüfung Aufzeichnungen zu führen,

c) soweit dies im Rahmen der Durchführung

ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist,

in den Weingärten und in den im § 26 Abs. 2

angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu

halten und

d) bei Verladekontrollen die Übereinstimmung

von Qualität und Menge der zu verladenden

Prädikatsweine mit den Bescheinigungen

gemäß § 19 Abs. 9 zu prüfen und die Art

ihrer Verladung festzustellen.

(3) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder

sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß

Abs. 2 lit. a, c und d vorgesehenen Maßnahmen zu

dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 26

Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten am Tage der

Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch

begründeterweise anzunehmen ist, daß auch zu

anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet

wird, auch zu dieser Zeit, zugänglich zu halten.

(4) Die Mostwäger genießen in Ausübung ihres

Dienstes den Schutz, der Beamten gewährt wird

(§ 74 Z 4 StGB).

(5) Der Landeshauptmann wird ermächtigt,

ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs. 2 AVG,

durch Verordnung einen Betrag als Verwaltungsabgabe

festzusetzen, der je Liter oder Kilogramm

des gemäß § 19 Abs. 6 lit. b zu meldenden Lesegutes

oder der je Liter der gemäß § 19 Abs. 13 zu verladenden

Menge zu bemessen ist. Bei der Festsetzung

dieses Betrages ist auf den für die Tätigkeit

der Mostwäger erforderlichen Aufwand Bedacht

zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Meldung

über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben."

28 a. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen

Proben zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-

chemische Bundesanstalt in Wien

ohne Angabe der Partei unter der von ihm zugeteilten

Einlaufnummer einzusenden."

29. § 30 Abs. 8 lit. c lautet

„c) das Verfahren bei Durchführung der Weinkost

(wie Bekanntgabe der für die Verkostung

mitzuteilender Fakten an die Mitglieder,

Vorgang bei der Probenprüfung und

der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas

und der für die kostmäßige

Beschreibung von Weinen zu verwendenden

Ausdrücke für Aussehen, Geruch,

Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter,

Herkunftscharakter, Charakter

der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine

ua., Bekanntgabe von Pegelweinen,

insbesondere für die Verleihung des Weingütesiegels,

Kosterschulung und -weiterbildung,

Führung eines Sitzungsprotokolles) ;"

30. § 30 Abs. 9 und 10 lauten

„(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach

dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist,

unter Anschluß des Gutachtens beim zuständigen

Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen

strafbaren Handlung bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten.

Von der Anzeige sind die Untersuchungsanstalt

und die Partei in Kenntnis zu setzen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen,

die mit der Untersuchung oder Begutachtung

des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren,

können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige

herangezogen werden."

31. § 33 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind so zu

führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle

gemäß den §§ 25 bis 32 und die Verleihung von

Prüfnummern oder Zeugnissen gemäß den §§ 19,

19 a und 38 ermöglichen. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung

anordnen, daß die Ein- und Ausgangsbücher insbesondere

folgende Angaben zu enthalten haben

1. die zu einem bestimmten Stichtag vorhandene

Menge an Erzeugnissen;

2. die Namen und Anschriften jener Unternehmer,

von denen Erzeugnisse erworben werden;

3. die Namen und Anschriften der Abnehmer

der Erzeugnisse;

4. den Tag des Zu- und Abganges sowie die

Menge und Herkunft der erworbenen oder

abgegebenen Erzeugnisse;

5. Verschnittanteile und Ausmaß der Aufbesserung;

6. im Eingangsbuch überdies die Größe der

Weingartenflächen sowie die Menge der eigenen

Produktion von Wein, Traubensaft,

Traubendicksaft und Traubenmost, dessen

Gärung gestoppt wurde (Süßreserve).

Die Angaben sind nach Jahrgang, Sorte und sonstigen

Bezeichnungen, unter denen der Wein in Verkehr

gesetzt werden soll, aufzugliedern."

32. § 33 Abs. 6 entfällt.

33. § 33 Abs. 9 lautet

„(9) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 7 sind

ausgenommen

a) Personen, die Keltertrauben bis zu einer

Menge von 50 kg befördern,

b) Produzenten für den Transport von Keltertrauben

aus eigenen Weingärten in den eigenen

Kellereibetrieb, in eine 'Winzergenossenschaft

oder in einen Handelsbetrieb."

34. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau

unterliegen, Obstwein oder weinähnliche

Getränke, Traubensaft, Traubendicksaft, gebrannte

geistige Flüssigkeiten oder versetzte Weine

zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt

oder sonst aufbewahrt, so müssen alle Fässer und

sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen

Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle

mit einer deutlichen Inschrift versehen werden, die

den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt."

35. § 37 Abs. 8 lautet

„(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

a) Weine gemäß Abs. 7;

b) Weine, für die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 14, 30 bis 35, 37 bis 40, 42 und 85 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit

zu gewähren ist;

c) Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt

werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen über den

kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu

gewähren sind;

d) Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen

Übereinkommens für eine internationale

Organisation oder deren Einrichtung

frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;

e) Weine, die im Reiseverkehr für den persönlichen

Verbrauch des Reisenden oder für den

seiner Angehörigen oder bei Übersiedlung in

Behältnissen von 2 Litern oder weniger eingebracht

werden, sofern die Gesamtmenge

60 Liter nicht übersteigt;

f) Weine, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes

in Behältnissen von 2 Litern oder weniger in

Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von

60 Litern eingebracht werden."

36. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen

neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine),

darf nur mit einer Bewilligung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in

Verkehr gebracht werden."

37. § 40 entfällt.

38. § 41 lautet

„§ 41. Geläger und Gelägerpreßwein

Geläger und Gelägerpreßwein dürfen als solche

nur zum Zwecke der industriellen Verwertung

abgegeben werden."

39. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen

der §§ 2 bis 7, 8 Abs. 4, 10, 11 Abs. 2, 12

Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie 19 Abs. 5 lit. b

zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein."

40. § 43 Abs. 3 lautet

„(3) Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht

auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter

Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn es

aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe

hergestellt wurde : aus

a) künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne

Gärung (Kunstweine),

b) Kunstwein, vermengt mit Wein oder Obstwein,

c) Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),

d) den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung

(wie Trester, Geläger oder

Schlempe),

e) getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,

f) Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen

(Direktträgerwein),

g) Rhabarberstengeln."

41. § 44 Abs. 1 lautet

„(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden

a) verdorbener Wein und verdorbener Obstwein

(§ 12),

b) Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des

§ 39,

c) verfälschter Wein (§ 42 Abs. 1),

d) nachgemachter Wein (§ 43) und

e) verfälschter Obstwein (§ 42 Abs. 2)."

42. § 45 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Wer

a) Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, verfälscht

(§ 42 Abs. 1) oder nachmacht (§ 43),

b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a bis

e, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt,

c) Obstwein, der für den Verkehr bestimmt ist,

verfälscht (§ 42 Abs. 2),

d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1

lit. e und Abs. 2) zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt oder

e) zum Zwecke der Täuschung ein Weingütesiegel

herstellt, verwendet oder nachahmt

oder zum Ziele der Täuschung eine amtliche

Weingütesiegelnummer verwendet,

f) Wein entgegen den Bestimmungen der §§ 15

bis 17 zum Zwecke der Täuschung falsch

bezeichnet,

g) Bescheinigungen gemäß § 19 Abs. 9 zum

Zwecke der Täuschung verwendet, nachahmt

oder weitergibt,

h) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)

den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1

und 29 a Abs. 3 zuwiderhandelt,

i) Qualitätsweine entgegen § 19 Abs. 1 lit. h

oder Prädikatsweine entgegen § 19 Abs. 5

lit. e ausführt,

ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1975 oder einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,

um den Täter von weiteren strafbaren

Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken,

so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden.

(2) Wer eine der im Abs. 1 lit. a bis d mit Strafe

bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,

so hat das Gericht auf die öffentliche

Bekanntgabe des Urteiles auf Kosten des Beschuldigten

zu erkennen."

43. § 46 Abs. 4 lautet

„(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden

Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen,

wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren

keine Verurteilung nach § 45 Abs. 1 und 2

erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit

Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt

werden kann."

44. § 51 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Wer

a) die im § 18 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt

oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht

alle in dieser Bestimmung vorgesehenen

Angaben enthalten,

b) die Anzeigen gemäß § 11 Abs. 7 oder § 32

Abs. 1 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet, oder die Einfuhrzeugnisse gemäß

§ 37 Abs. 6 nicht umgehend übermittelt,

c) die gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen

Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht

ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene

Zeit aufbewahrt sowie die gemäß

Abs. 7 und 8 vorgeschriebene Transportbescheinigung

nicht ordnungsgemäß ausstellt

oder bei Beförderung von Erzeugnissen nicht

mit sich führt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu

12000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu

bestrafen.

(2) Wer

a) Wein über das im § 8 Abs. 2 vorgesehene

Ausmaß hinaus mit Traubenmost, Traubensaft

oder Traubendicksaft verschneidet,

b) Lesegut oder einen Verschnitt von Lesegut

mit Wein eines früheren Jahrganges entgegen

den Bestimmungen des § 9 aufbessert oder

sonst nicht versetztem Wein Zucker zusetzt,

c) die gemäß lit. a oder b behandelten Weine

zum Verkauf bereithält, verkauft oder in

Verkehr bringt,

d) Frühmost oder frühen Sturm entgegen den

Bestimmungen des § 11 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,

e) verdorbenen Wein entgegen den Bestimmungen

des § 12 Abs. 4 nicht unmittelbar dem

Verarbeitungsbetrieb zuführt,

f) in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen

des § 34 Versuche durchführt,

g) bei der Lagerung von Wein und anderen

Getränken in denselben Räumlichkeiten den

Bestimmungen des § 35 über die Kennzeichnung

und Lagerung zuwiderhandelt,

h) weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher

Stoffe entgegen den Bestimmungen des § 36

lagert,

i) Wein entgegen den Bestimmungen des § 37

einführt,

begeht, sofern die Tat nicht nach dem Lebensmittelgesetz

1975 oder anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geld bis zu 60000 S oder mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, bei

erschwerenden Umständen kann auf beide Strafen

erkannt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die

Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht

wer

a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen der

§§ 13 bis 17, 18 a, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20

Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf

bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr

bringt oder Prädikatswein entgegen § 19

Abs. 10 in Verkehr bringt,

b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten

Obstweine oder Obstwein, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen des

§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt,

c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 9 zweiter

Satz, Abs. 12 zweiter Satz, 19 a Abs. 2 und 5

erster und dritter Satz, Abs. 7 und 11 sowie

des § 36 zuwiderhandelt,

d) Geläger und Gelägerpreßwein entgegen der

Bestimmung des § 41 abgibt,

e) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen

des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr

setzt."

45. § 53 Abs. 3 entfällt.

46. § 57 lautet

„§ 57. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, und zwar hinsichtlich

a) der §§ 20 Abs. 9 und 10, 30 Abs. 6 bis 8 und

12 zweiter Satz sowie 38 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

b) der §§ 1 bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6, 30

Abs. 11 und 12 dritter Satz, 37 Abs. 2 zweiter

Satz, 3 und 5, 39 Abs. 7 und 44 Abs. 5 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz,

c) der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14 Abs. 6, 17 Abs. 3,

19 a Abs. 2, 20 Abs. 8, 33 Abs. 2 und 38

Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

d) der §§ 37 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 bis 8, 50

Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

e) des § 39 Abs. 7, soweit es sich um eine Anstalt

handelt, die dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport unterstellt ist, im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 29 Abs. 5, 30

Abs. 10 und 45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, ist der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

§§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 und 18 a Abs. 3 mit

1. September 1988, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Flaschen abgefüllte Weine dürfen innerhalb

von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Verkehr

gebracht werden, sofern deren Herstellung

und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes

1961 in der bisher geltenden Fassung entspricht.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 57 des Weingesetzes

1961 in der Fassung des Art. I Z 46 dieses

Bundesgesetzes.

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