273. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964,
BGBl. Nr. 334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl.
Nr. 506/1974, BGBl. Nr. 419/1975, BGBl.
Nr. 300/1976, BGBl. Nr. 446/1980 und BGBl.
Nr. 391/1983 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 577/1980 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Wein
(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das
durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer
und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben
hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind
a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit
Saft hergeben können,
b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von
mindestens 13° Klosterneuburger Mostwaage
(KMW) aufweist.
In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse
hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft nach Anhörung des
betroffenen Landes für ein oder mehrere
Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte
festzusetzen, die unter 13°
KMW, jedoch nicht unter 11° KMW liegen
dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme
ist, daß die betreffenden Länder die
Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der
einen ausreichenden Reifegrad der Trauben
nicht erwarten läßt, untersagt haben.
(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch
versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,
dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen
oder auf die Verwendung von Zusätzen bei
der Erzeugung neben der durch die Weintrauben
gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche
Weine sind
a) Dessertwein : mit Alkohol oder Weindestillat,
Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat
versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in
Zucker umgerechnet, mehr als 260 Gramm
Zucker und mindestens 13 Raumhundertteile
(Rht), höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.
b) Aromatisierter Wein: Dessertwein, der mit
pflanzlichen Würzstoffen oder anderen
natürlichen Stoffen so behandelt ist, daß er
deren eigentümlichen Geruch oder
Geschmack angenommen hat.
c) Alkoholarmer aromatisierter Wein: Wein,
dessen Alkoholgehalt mindestens 5,6 Rht,
jedoch weniger als 13 Rht, beträgt und der
mit Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder
Fruchtsaft sowie pflanzlichen Würzstoffen
oder Auszügen aus diesen versetzt wurde;
der Grundweinanteil muß mindestens 70 vH
betragen.
d) Wermut, Wermut trocken (dry) oder Wermutwein,
Wermutwein trocken (dry) : aromatisierter
Wein, der durch Verwendung von
Wermutkraut und sonstigen pflanzlichen
Würzstoffen oder von Auszügen aus diesen
hergestellt wird, einen diesen Stoffen entsprechenden
Geruch oder Geschmack aufweist
und eine Mindestmenge von 75 Rht, bei Wermut
trocken (dry) oder Wermutwein trocken
(dry) von 70 Rht an Grundwein sowie
bestimmte Mindestwerte an Alkohol, Zucker,
zucker- und säurefreiem Trockenextrakt
(Extraktrest) sowie Asche enthält; die Mindestwerte
hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf
internationale Maßstäbe durch Verordnung
festzusetzen.
e) Perlwein: Wein, der je Liter bis zu 40 Gramm
unvergorenen Zucker, bis zu 12 Rht Alkohol
und einen Kohlensäureüberdruck von mindestens
1/2 bis höchstens 2 bar bei 20° C aufweist.
f) Schaumwein (Sekt): jeder sonstige schäumende
Wein, der mehr als 1 Rht Alkohol und
einen so hohen Kohlensäuregehalt enthält,
daß beim Öffnen der Umschließung bei
20° C Kohlensäure unter Aufbrausen entweicht.
g) Mistella: durch Zusetzen von Weindestillat
in der Gärung gehemmter Traubenmost oder
in der Gärung unterbrochener Wein, dessen
Alkoholgehalt mindestens 12 Rht beträgt.
(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches zubereiteten oder als pharmazeutische
Spezialitäten im Sinne der Spezialitätenordnung,
BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen
Weine."
2. § 2 lautet
„§ 2. Anwendung
Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt,
gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und
ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische,
Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft
sowie für die Zwischenerzeugnisse bei
Weiterverarbeitung zu versetztem Wein."
3. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn angenommen werden muß, daß ein
bestimmtes physikalisches Verfahren, das den Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht entspricht, in der
Kellerwirtschaft angewendet werden soll oder
bereits angewendet wird, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie das Verfahren durch
Verordnung für unzulässig zu erklären."
4. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most
zugesetzt werden
a) Zucker bis zu 4,5 kg oder
b) inländischer Traubendicksaft oder Zucker in
solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes
des Gesamtverschnittes nicht
mehr als 4,5 kg beträgt. Das Lesegut darf
jedoch nur soweit aufgebessert werden, daß
das Mostgewicht einschließlich der Aufbesserung
19° KMW nicht übersteigt."
5. § 10 Abs. 2 lit. a bis c lautet
„(2) Soweit es zur Erzielung der besonderen für
die Arten der versetzten Weine charakteristischen
Eigenschaften oder Geschmackswirkungen erforderlich
ist, sind bei der Herstellung von versetztem
Wein über die Weinbehandlungsvorschriften
gemäß den §§ 2 bis 9 hinaus noch folgende
Behandlungsweisen zulässig
a) das Zusetzen von
Traubenmost, Traubensaft oder inländischem
Traubendicksaft über die Beschränkungen
der §§ 8 und 9 hinaus,
Zucker über die Beschränkungen der §§ 6
und 9 hinaus,
Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
(Aufspritung) oder zur Hemmung der
Gärung, wobei zur Mistellaerzeugung nur
Weindestillat, das mindestens 58 Rht aufweist,
zugesetzt werden darf und
Auszügen, die mit Wein aus Rosinen, Korinthen
und anderen getrockneten Trauben hergestellt
werden;
b) das nochmalige Gären von Wein (Umgären);
c) bei aromatisiertem Wein und alkoholarmen
aromatisierten Weinen das Zusetzen
von gesundheitsunschädlichen pflanzlichen
Würzstoffen oder anderen natürlichen Stoffen,
bei Wermut, Wermut trocken (dry),
Wermutwein oder Wermutwein trocken
(dry), unbeschadet der Bestimmung des § 6
Abs. 1 lit. a, auch in Form von wässerigen
Auszügen sowie bei alkoholarmen aromatisierten
Weinen auch Fruchtsaft und Kohlensäure;"
6. Im § 11 treten anstelle der bisherigen Abs. 4
und 5 die Abs. 4 bis 7
„(4) Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der aus inländischen frischen Weintrauben
gewonnene Saft.
(5) Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das
durch Gärung von Traubenmost (Abs. 4) gewonnene
Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung
befindet. Die Gärung kann jedoch im Zuge der
Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor
der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet
werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August
und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in
Verkehr gebracht werden.
(6) Traubenmost von noch nicht voll ausgereiften
Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese
gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm
dem Verbrauch zugeführt zu werden (Frühmost
oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden
Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein
Mindestmostgewicht von 11° KMW aufweisen
und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker
im Sinne des § 9 Abs. 3 nicht vorliegt, aufgebessert
werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost
zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für
Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen
hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein
verwendet werden.
(7) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu gewinnen
beabsichtigt, um diese Getränke in Verkehr zu
bringen, hat dies dem Bundeskellereiinspektor
unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Menge
schriftlich mitzuteilen."
7. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Nicht versetzte inländische Weine sind im
geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung zu
versehen, die auf deren österreichische Herkunft
hinweist, wie ,Österreichischer Wein' oder ,Wein
aus Österreich'. Darüber hinaus dürfen folgende
geographische Bezeichnungen verwendet werden
a) Österreich,
b) Namen der Bundesländer, aus denen der
Wein stammt,
c) Weinbauregionen,
d) Weinbaugebiete,
e) Gemeinden (Gemeindeteile),
f) Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften
vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung
mit dem Namen der Gemeinde
(Gemeindeteil), in der die Ried oder die
Weinbauflur liegt,
g) Großlagen."
8. § 16 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Bezeichnung ,Österreichischer Wein'
gemäß § 15 Abs. 1 lit. a darf nur für Wein aus
Trauben verwendet werden, die ausschließlich im
Inland erzeugt wurden.
(2) Eine Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 1 lit. b bis
d darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden,
die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich
erzeugt wurden."
8 a. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Beträgt bei einem Verschnitt von inländischem
mit ausländischem Wein der Anteil an ausländischem
Wein mindestens zwei Drittel, so ist der
Wein gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. Beträgt dieser
Anteil weniger als zwei Drittel, so ist dies durch
einen eindeutigen Hinweis auf die Verwendung
von ausländischem Wein ersichtlich zu machen."
9. § 18 lautet
„§ 18. Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung
und Verschnitt
Wer offenen Wein an einen Wiederverkäufer
oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,
hat dem Abnehmer spätestens bei Übergabe des
Weines nachweislich mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert
oder verschnitten wurde Die Höhe der
Aufbesserung sowie die Verschnittanteile bei Sorten-
und Jahrgangsbezeichnung sind auf den
Geschäftspapieren (wie Rechnungen, Lieferscheine)
anzugeben."
10. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt
„§ 18 a. Tafelwein und Landwein
(1) Unter der Bezeichnung ‚Tafelwein' oder
‚Tischwein' darf Wein in Verkehr gesetzt werden,
der nicht den Anforderungen des § 19 an einen
Qualitätswein entspricht.
(2) Unter der Bezeichnung ,Landwein' darf
Tafelwein in Verkehr gesetzt werden, wenn die
Weintrauben, die für die Herstellung des Weines
verwendet werden, aus einer Weinbauregion stammen
und der Wein die für die Herkunft typischen
Eigenschaften aufweist sowie mit einem Hinweis
auf seine geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b
bis d) versehen ist. Der Alkoholgehalt darf jedoch
höchstens 11,5 Rht, der Gehalt an unvergorenem
Zucker höchstens 6 Gramm je Liter betragen.
(3) Wird Tafelwein oder Landwein als ,Rotwein'
oder ‚Roséwein' bezeichnet, so muß er ausschließlich
aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt
von Weißwein mit Rot- oder Roséwein ist als Verschnitt
eindeutig zu kennzeichnen."
11. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein' darf
Wein in Verkehr gesetzt werden, wenn
a) die Weintrauben, die für die Herstellung des
Weines verwendet werden, ausgenommen für
die Herstellung von Wein mit einer überregionalen
Herkunftsbezeichnung (§ 16
Abs. 6), aus einer Weinbauregion stammen
und einer durch Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft
bezeichneten Weiß- oder Rotweinrebsorte
zugehören,
b) der Wein kein versetzter Wein ist,
c) der Wein in Aussehen, Geruch und
Geschmack harmonisch und frei von Fehlern
ist,
d) der Wein für die Rebsorte, soweit hierüber
Angaben gemacht sind, typisch ist,
e) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht
von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
f) an weiteren Mindestwerten Weißwein und
Roséwein 18 Gramm zuckerfreien Extrakt je
Liter, 9,5 Rht Alkohol, 1,4 Gramm Asche je
Liter und 4,5 Gramm Gesamtsäure je Liter,
berechnet als Weinsäure, und Rotwein 18
Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter, 9,5 Rht
Alkohol, 1,6 Gramm Asche je Liter und 4,0
Gramm Gesamtsäure je Liter, berechnet als
Weinsäure, enthält,
g) der Wein mit einem Hinweis auf seine geographische
Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b bis g)
oder auf eine überregionale Herkunft (§ 16
Abs. 6) versehen ist,
h) der Wein, soweit er in Mengen über 60 Liter
für die Ausfuhr bestimmt ist, mit der amtlichen
Weingütesiegelnummer oder dem
Weingütesiegel versehen ist."
11 a. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Qualitätswein gemäß Abs. 1 darf unter der
Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gesetzt werden,
wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis
d, lit. f und g sowie Abs. 5 lit. b gegeben sind
und
b) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht
von mindestens 17° KMW, jedoch höchstens
19° KMW aufgewiesen hat und der Gehalt
an unvergorenem Zucker höchstens
9 Gramm je Liter beträgt."
12. § 19 Abs. 5 lautet
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
dürfen Weine unter einer der dort angegebenen
Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c
gegeben sind,
b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,
ausgenommen zur Herstellung der Restsüße
gemäß lit. d, Traubensaft oder Traubendicksaft
erhalten haben,
c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,
d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße
diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung
oder durch Verschneiden mit Traubenmost
derselben oder einer höheren Leseart
hergestellt wurde,
e) der Wein, sofern er in Mengen über 60 Liter
für die Ausfuhr bestimmt ist, mit der amtlichen
Weingütesiegelnummer oder dem
Weingütesiegel versehen ist,
f) der Wein mit einem Hinweis auf seine geographische
Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b bis g)
versehen ist,
g) das Lesegut — ausgenommen Spätlese und
Eiswein — nicht mittels Traubenvollernter
gelesen wurde und
h) überdies den in den Abs. 6 bis 9 enthaltenen
Erfordernissen entsprochen ist."
13. § 19 Abs. 8 lautet
„(8) In der Vorführgemeinde hat der Erzeuger
von Trauben, aus denen Prädikatswein, ausgenommen
mit Traubenvollernter geerntetes Lesegut von
Spätlesen, gewonnen werden soll, unbeschadet der
Voraussetzung des Abs. 6, das geerntete Traubenmaterial
in loser Schüttung am Tage der Lese in der
Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen
(Vorführpflicht). Bei der Lese von Trauben für
Spätleseweine und Eisweine mittels Traubenvollernter
hat der Erzeuger eine Kontrolle während
der Lese durch den Bundeskellereiinspektor oder
den Mostwäger zu ermöglichen."
14. § 19 Abs. 10 lautet
„(10) Prädikatswein darf nicht unter einer der im
Abs. 4 angegebenen Bezeichnung in Verkehr
gesetzt werden, wenn
a) die gemäß den Abs. 6 und 13 vorgeschriebenen
Meldungen nicht oder nicht innerhalb
der darin vorgesehenen Frist erstattet,
b) das Lesegut in den Vorführgemeinden nicht
oder nicht in der vorgesehenen Art und
Weise vorgeführt,
c) die im § 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten
nicht zugänglich gehalten wurden oder
d) den Erfordernissen gemäß Abs. 5 nicht entsprochen
wurde."
15. § 19 Abs. 13 lautet
„(13) Jeder Erzeuger von Prädikatsweinen, der
diese Weine nicht in Flaschen abgefüllt in Verkehr
setzen will, hat diese Absicht spätestens 48 Stunden
vor der Verladung der Prädikatsweine der
Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte des
Erzeugers liegt, unter Angabe des Ortes und des
Zeitpunktes der Verladetätigkeit zu melden. Die
Gemeinde hat die Meldung umgehend an den Bundeskellereiinspektor
und die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten."
16. § 19 a lautet
„§ 19 a. Weingütesiegel
(1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das amtliche Qualitätszeichen, das dazu
bestimmt ist, inländischen Qualitätswein und Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart auf Antrag
des Verfügungsberechtigten besonders zu kennzeichnen
(Siegelwein).
(2) Das Weingütesiegel hat die Worte ,Weingütesiegel
Österreich' und ,abgefüllt in Österreich' zu
enthalten. Das Weingütesiegel ist an der Flasche
anzubringen. Soweit Siegelwein für die Ausfuhr
bestimmt ist, dürfen anstelle dieser Worte deren
Übersetzung in englischer und französischer Sprache
verwendet werden. Die äußere Form des Weingütesiegels
(wie Größe, Farbe, Weingütesiegelnummer,
Art der Aufmachung und Beschriftung) hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzulegen. Anstelle des Weingütesiegels
dürfen die Worte ‚Amtliche Weingütesiegelnummer
' in Verbindung mit der Weingütesiegelnummer
verwendet werden. Wird Siegelwein
nicht in Flaschen, sondern in sonstigen Behältnissen
(wie Tanks oder Fässer) exportiert, so darf nur die
amtliche Weingütesiegelnummer verwendet werden.
Diese ist nach der Abfüllung in Flaschen an
der Flasche anzubringen.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur
Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer
oder des Weingütesiegels hat Name und Anschrift
des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über
Menge, Art, Sorte, örtliche Herkunft, beabsichtigte
Bezeichnung und Qualitätsstufe sowie Art der
Lagerung (Tank, Faß usw.) des Weines zu enthalten.
Dem Antrag sind die für die Durchführung der
Untersuchung erforderlichen Proben anzuschließen.
§ 27 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Die
Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen
Untersuchungsanstalten einzubringen; diese hat
unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu verständigen.
(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat den Namen des Verfügungsberechtigten,
die wesentlichen Daten des Antrages gemäß
Abs. 3 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines)
sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit
einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis
einzutragen.
(5) Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum
Abschluß des Bewilligungsverfahrens darf der Verfügungsberechtigte
oder dessen Vertreter an dem
Wein keinerlei Änderungen vornehmen. Von diesem
Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche
Pflege des Weines erfordert, unberührt. Der
Verfügungsberechtigte hat ferner dem Bundeskellereiinspektor,
soweit es für die Überprüfung des
Antrages und die Überwachung der Verwendung
der amtlichen Weingütesiegelnummer oder des
Weingütesiegels erforderlich ist, die Besichtigung
von Weingärten und Betriebsräumlichkeiten gemäß
§ 26 Abs. 2 zu gestatten, die Abfüllung des Weines
zu überwachen und zu diesem Zwecke Stichproben
entnehmen zu lassen sowie auf Verlangen in einschlägige
Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung
zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer
oder des Weingütesiegels hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft unter
Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (§§ 37
und 38) binnen drei Wochen zu entscheiden. Für
die Tätigkeit dieser Anstalten finden die Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 und 12 sinngemäß Anwendung.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten,
daß die zugeteilten amtlichen Weingütesiegelnummern
oder das Weingütesiegel ausschließlich
für den im Antrag angeführten Wein verwendet
werden. Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors
hat er die Verwendung der amtlichen
Weingütesiegelnummer und des Weingütesiegels
nachzuweisen, die unbefugte Verwendung ist
jedermann verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes
über einen Wein geht auch das
Recht zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer
oder des Weingütesiegels auf den
jeweils Verfügungsberechtigten über.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat dem Verfügungsberechtigten das Recht
zur Verwendung der amtlichen Weingütesiegelnummer
oder des Weingütesiegels zu entziehen,
wenn
a) sich nachträglich herausstellt, daß der Wein
bei Stellung des Antrages auf Bewilligung zur
Verwendung des Weingütesiegels der beantragten
Bezeichnung nicht entsprochen hat,
b) sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß
Abs. 3 erster Satz erforderlichen Angaben
unrichtig sind, der Verfügungsberechtigte
gegen die Bestimmungen des Abs. 5 erster
Satz verstoßen hat oder der im Abs. 5 dritter
Satz festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt
oder
c) die amtliche Weingütesiegelnummer oder das
Weingütesiegel tatsächlich verwendet wird
und sich herausstellt, daß der Wein nicht
mehr der beantragten Bezeichnung entspricht,
d) eine amtliche Weingütesiegelnummer oder
ein Weingütesiegel für einen Wein verwendet
wird, für den diese nicht zugeteilt wurden.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat allfällige weitere Bewilligungen zu versagen,
wenn aus einem der Gründe des Abs. 8 bereits
zweimal eine Bewilligung zurückgenommen wurde
und seit Zustellung des letzten Zurücknahmebescheides
ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht
verstrichen ist.
(10) Im Falle des Abs. 8 ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, im Umfang des Zurücknahmebescheides
die bereits angebrachten Weingütesiegelnummern
oder Weingütesiegel von den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Weinflaschen
zu entfernen und, soweit möglich, dafür Sorge zu
tragen, daß auf den allenfalls sonstigen in Verkehr
befindlichen restlichen Weinflaschen diese entfernt
werden.
(11) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung
des Antrages verbundenen Tätigkeit der
zuständigen Untersuchungsanstalten und des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft hat
der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des
Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme
auf den in Durchführung dieser Tätigkeit
verbundenen Sach- und Zeitaufwand sowie den
Aufwand, der sich in Beziehung auf die Art dieser
Tätigkeit ergibt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung zu
erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß Kleinmengen
bis 2000 Liter kostenlos untersucht werden."
17. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Aromatisierter Wein und alkoholarmer aromatisierter
Wein muß mit einer Bezeichnung versehen
sein, die seine Beschaffenheit als aromatisierter
Wein sofort erkennen läßt."
18. § 20 Abs. 8 lautet
„(8) Bei Schaumwein ist auf dem Flaschenschild
der gemäß § 14 Abs. 2 in Betracht kommende Staat
anzugeben. Unbeschadet dieser Bestimmung sowie
der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den
Abs. 6 und 7 ist die Verwendung der Form oder
Ausstattung einer Flasche einschließlich ihres Ver-
schlusses, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken,
daß es sich um Schaumwein handle, unzulässig."
19. § 21 Abs. 4 lautet
„(4) Wer in Flaschen oder sonstigen Kleinbehältnissen
abgefüllten Wein in Verkehr bringt, darf ihn
nur abgeben, wenn auf dem Flaschenschild, der
Flaschenschleife, dem Korkverschluß oder dem
Behältnis entweder der Abgeber, der Abfüller oder,
mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer
sonst den Wein in Verkehr gebracht hat, bei ausländischem
Wein jedenfalls der inländische Abfüller
oder der Importeur, mit Namen und Standort
angegeben ist."
20. Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Der Abverkauf von ,Heurigem' im Detailhandel
über diesen Termin hinaus ist jedoch noch sechs
Monate gestattet."
21. Dem § 21 werden als Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb
schließen lassen, wie ,Hauerabfüllung' oder,
Gutsabfüllung', dürfen nur verwendet werden,
wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die
ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen
Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen
und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden.
Die Bezeichnung ,Erzeugerabfüllung' darf nur verwendet
werden, wenn der Wein aus Weintrauben
gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten
des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes
oder Erzeugergemeinschaften stammen und
von diesen abgefüllt wurde.
(11) Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus
Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit
einer Hangneigung von über 26% gewonnen
wurde."
22. § 22 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Für aromatisierten Obstwein, alkoholarmen
aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind
sinngemäß die im § 1 Abs. 2 lit. b, c und d angeführten
Bestimmungen anzuwenden.
(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von
naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung,
der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck
von höchstens 2 bar bei 20° C
aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf
Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers
darf 8 Rht nicht überschreiten."
23. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem
Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein
dürfen Obstweine mit Zucker in höherem
als in dem im Abs. 2 lit. d und f bezeichneten
Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden."
24. § 23 Abs. 5 entfällt.
25. § 24 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstwein
als ,Obstwein' oder wahlweise als ,Obstmost',
— dort wo üblich auch als ,Most' — Steinobstwein
als ‚Steinobstwein' und Beerenwein als ,Beerenwein
' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung
kann eine Zusammensetzung der Worte,
Wein' oder ,Most' mit der Bezeichnung der zur
Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein,
alkoholarmer aromatisierter Obstwein oder Obstwermut
muß im geschäftlichen Verkehr mit einer
Bezeichnung versehen werden, die seine Beschaffenheit
als solchen Wein sofort erkennen läßt.
Zider muß als ,Zider' bezeichnet werden. Den
Bezeichnungen kann die Angabe über die zur
Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden.
Obstdessertwein darf auch als ,Fruchtdessertwein
' bezeichnet werden."
26. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) § 21 Abs. 1, 4 und 5 ist auf Obstwein sinngemäß
anzuwenden."
27. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder
sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor
jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle
erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine
solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen
sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten,
auch solche, die einen anderen Standort haben,
bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den
Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn
bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen,
die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind,
begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen."
28. § 29 a lautet
„§ 29 a. Mostwäger
(1) Sieht die Landesgesetzgebung die Einrichtung
von Hilfsorganen bei der Behörde vor, die mit
der Kontrolle des für die Erzeugung von Prädikatswein
bestimmten Lesegutes und mit Verladekontrollen
bei Prädikatsweinen beauftragt sind (Mostwäger),
so kommen hiefür nur Personen in
Betracht, die
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,
b) die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen
und charakterlichen Voraussetzungen
erfüllen,
c) vertrauenswürdig sind und
d) den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
veranstalteten Lehrkurses nachweisen können,
in dem die für die Kontrolltätigkeit eines
Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt
werden.
(2) Die Mostwäger sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches
(Abs. 1) verpflichtet,
a) das gemäß § 19 Abs. 8 vorgeführte Lesegut
auf Qualität und Menge zu prüfen,
b) über die Prüfung Aufzeichnungen zu führen,
c) soweit dies im Rahmen der Durchführung
ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist,
in den Weingärten und in den im § 26 Abs. 2
angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu
halten und
d) bei Verladekontrollen die Übereinstimmung
von Qualität und Menge der zu verladenden
Prädikatsweine mit den Bescheinigungen
gemäß § 19 Abs. 9 zu prüfen und die Art
ihrer Verladung festzustellen.
(3) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder
sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß
Abs. 2 lit. a, c und d vorgesehenen Maßnahmen zu
dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 26
Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten am Tage der
Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch
begründeterweise anzunehmen ist, daß auch zu
anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet
wird, auch zu dieser Zeit, zugänglich zu halten.
(4) Die Mostwäger genießen in Ausübung ihres
Dienstes den Schutz, der Beamten gewährt wird
(§ 74 Z 4 StGB).
(5) Der Landeshauptmann wird ermächtigt,
ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs. 2 AVG,
durch Verordnung einen Betrag als Verwaltungsabgabe
festzusetzen, der je Liter oder Kilogramm
des gemäß § 19 Abs. 6 lit. b zu meldenden Lesegutes
oder der je Liter der gemäß § 19 Abs. 13 zu verladenden
Menge zu bemessen ist. Bei der Festsetzung
dieses Betrages ist auf den für die Tätigkeit
der Mostwäger erforderlichen Aufwand Bedacht
zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Meldung
über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben."
28 a. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen
Proben zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-
chemische Bundesanstalt in Wien
ohne Angabe der Partei unter der von ihm zugeteilten
Einlaufnummer einzusenden."
29. § 30 Abs. 8 lit. c lautet
„c) das Verfahren bei Durchführung der Weinkost
(wie Bekanntgabe der für die Verkostung
mitzuteilender Fakten an die Mitglieder,
Vorgang bei der Probenprüfung und
der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas
und der für die kostmäßige
Beschreibung von Weinen zu verwendenden
Ausdrücke für Aussehen, Geruch,
Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter,
Herkunftscharakter, Charakter
der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine
ua., Bekanntgabe von Pegelweinen,
insbesondere für die Verleihung des Weingütesiegels,
Kosterschulung und -weiterbildung,
Führung eines Sitzungsprotokolles) ;"
30. § 30 Abs. 9 und 10 lauten
„(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach
dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist,
unter Anschluß des Gutachtens beim zuständigen
Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen
strafbaren Handlung bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige sind die Untersuchungsanstalt
und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen,
die mit der Untersuchung oder Begutachtung
des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren,
können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige
herangezogen werden."
31. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind so zu
führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle
gemäß den §§ 25 bis 32 und die Verleihung von
Prüfnummern oder Zeugnissen gemäß den §§ 19,
19 a und 38 ermöglichen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung
anordnen, daß die Ein- und Ausgangsbücher insbesondere
folgende Angaben zu enthalten haben
1. die zu einem bestimmten Stichtag vorhandene
Menge an Erzeugnissen;
2. die Namen und Anschriften jener Unternehmer,
von denen Erzeugnisse erworben werden;
3. die Namen und Anschriften der Abnehmer
der Erzeugnisse;
4. den Tag des Zu- und Abganges sowie die
Menge und Herkunft der erworbenen oder
abgegebenen Erzeugnisse;
5. Verschnittanteile und Ausmaß der Aufbesserung;
6. im Eingangsbuch überdies die Größe der
Weingartenflächen sowie die Menge der eigenen
Produktion von Wein, Traubensaft,
Traubendicksaft und Traubenmost, dessen
Gärung gestoppt wurde (Süßreserve).
Die Angaben sind nach Jahrgang, Sorte und sonstigen
Bezeichnungen, unter denen der Wein in Verkehr
gesetzt werden soll, aufzugliedern."
32. § 33 Abs. 6 entfällt.
33. § 33 Abs. 9 lautet
„(9) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 7 sind
ausgenommen
a) Personen, die Keltertrauben bis zu einer
Menge von 50 kg befördern,
b) Produzenten für den Transport von Keltertrauben
aus eigenen Weingärten in den eigenen
Kellereibetrieb, in eine 'Winzergenossenschaft
oder in einen Handelsbetrieb."
34. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau
unterliegen, Obstwein oder weinähnliche
Getränke, Traubensaft, Traubendicksaft, gebrannte
geistige Flüssigkeiten oder versetzte Weine
zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt
oder sonst aufbewahrt, so müssen alle Fässer und
sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen
Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle
mit einer deutlichen Inschrift versehen werden, die
den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt."
35. § 37 Abs. 8 lautet
„(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
a) Weine gemäß Abs. 7;
b) Weine, für die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 14, 30 bis 35, 37 bis 40, 42 und 85 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit
zu gewähren ist;
c) Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt
werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen über den
kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu
gewähren sind;
d) Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen
Übereinkommens für eine internationale
Organisation oder deren Einrichtung
frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;
e) Weine, die im Reiseverkehr für den persönlichen
Verbrauch des Reisenden oder für den
seiner Angehörigen oder bei Übersiedlung in
Behältnissen von 2 Litern oder weniger eingebracht
werden, sofern die Gesamtmenge
60 Liter nicht übersteigt;
f) Weine, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes
in Behältnissen von 2 Litern oder weniger in
Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von
60 Litern eingebracht werden."
36. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen
neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine),
darf nur mit einer Bewilligung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in
Verkehr gebracht werden."
37. § 40 entfällt.
38. § 41 lautet
„§ 41. Geläger und Gelägerpreßwein
Geläger und Gelägerpreßwein dürfen als solche
nur zum Zwecke der industriellen Verwertung
abgegeben werden."
39. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen
der §§ 2 bis 7, 8 Abs. 4, 10, 11 Abs. 2, 12
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie 19 Abs. 5 lit. b
zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein."
40. § 43 Abs. 3 lautet
„(3) Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht
auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter
Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn es
aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe
hergestellt wurde : aus
a) künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne
Gärung (Kunstweine),
b) Kunstwein, vermengt mit Wein oder Obstwein,
c) Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),
d) den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung
(wie Trester, Geläger oder
Schlempe),
e) getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,
f) Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen
(Direktträgerwein),
g) Rhabarberstengeln."
41. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden
a) verdorbener Wein und verdorbener Obstwein
(§ 12),
b) Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des
§ 39,
c) verfälschter Wein (§ 42 Abs. 1),
d) nachgemachter Wein (§ 43) und
e) verfälschter Obstwein (§ 42 Abs. 2)."
42. § 45 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Wer
a) Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, verfälscht
(§ 42 Abs. 1) oder nachmacht (§ 43),
b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a bis
e, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt,
c) Obstwein, der für den Verkehr bestimmt ist,
verfälscht (§ 42 Abs. 2),
d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1
lit. e und Abs. 2) zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt oder
e) zum Zwecke der Täuschung ein Weingütesiegel
herstellt, verwendet oder nachahmt
oder zum Ziele der Täuschung eine amtliche
Weingütesiegelnummer verwendet,
f) Wein entgegen den Bestimmungen der §§ 15
bis 17 zum Zwecke der Täuschung falsch
bezeichnet,
g) Bescheinigungen gemäß § 19 Abs. 9 zum
Zwecke der Täuschung verwendet, nachahmt
oder weitergibt,
h) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)
den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1
und 29 a Abs. 3 zuwiderhandelt,
i) Qualitätsweine entgegen § 19 Abs. 1 lit. h
oder Prädikatsweine entgegen § 19 Abs. 5
lit. e ausführt,
ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975 oder einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,
um den Täter von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken,
so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden.
(2) Wer eine der im Abs. 1 lit. a bis d mit Strafe
bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,
so hat das Gericht auf die öffentliche
Bekanntgabe des Urteiles auf Kosten des Beschuldigten
zu erkennen."
43. § 46 Abs. 4 lautet
„(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden
Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen,
wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren
keine Verurteilung nach § 45 Abs. 1 und 2
erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit
Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt
werden kann."
44. § 51 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Wer
a) die im § 18 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt
oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht
alle in dieser Bestimmung vorgesehenen
Angaben enthalten,
b) die Anzeigen gemäß § 11 Abs. 7 oder § 32
Abs. 1 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet, oder die Einfuhrzeugnisse gemäß
§ 37 Abs. 6 nicht umgehend übermittelt,
c) die gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen
Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht
ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene
Zeit aufbewahrt sowie die gemäß
Abs. 7 und 8 vorgeschriebene Transportbescheinigung
nicht ordnungsgemäß ausstellt
oder bei Beförderung von Erzeugnissen nicht
mit sich führt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu
12000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu
bestrafen.
(2) Wer
a) Wein über das im § 8 Abs. 2 vorgesehene
Ausmaß hinaus mit Traubenmost, Traubensaft
oder Traubendicksaft verschneidet,
b) Lesegut oder einen Verschnitt von Lesegut
mit Wein eines früheren Jahrganges entgegen
den Bestimmungen des § 9 aufbessert oder
sonst nicht versetztem Wein Zucker zusetzt,
c) die gemäß lit. a oder b behandelten Weine
zum Verkauf bereithält, verkauft oder in
Verkehr bringt,
d) Frühmost oder frühen Sturm entgegen den
Bestimmungen des § 11 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
e) verdorbenen Wein entgegen den Bestimmungen
des § 12 Abs. 4 nicht unmittelbar dem
Verarbeitungsbetrieb zuführt,
f) in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen
des § 34 Versuche durchführt,
g) bei der Lagerung von Wein und anderen
Getränken in denselben Räumlichkeiten den
Bestimmungen des § 35 über die Kennzeichnung
und Lagerung zuwiderhandelt,
h) weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher
Stoffe entgegen den Bestimmungen des § 36
lagert,
i) Wein entgegen den Bestimmungen des § 37
einführt,
begeht, sofern die Tat nicht nach dem Lebensmittelgesetz
1975 oder anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geld bis zu 60000 S oder mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, bei
erschwerenden Umständen kann auf beide Strafen
erkannt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die
Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht
wer
a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen der
§§ 13 bis 17, 18 a, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20
Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf
bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr
bringt oder Prädikatswein entgegen § 19
Abs. 10 in Verkehr bringt,
b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten
Obstweine oder Obstwein, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen des
§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt,
c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 9 zweiter
Satz, Abs. 12 zweiter Satz, 19 a Abs. 2 und 5
erster und dritter Satz, Abs. 7 und 11 sowie
des § 36 zuwiderhandelt,
d) Geläger und Gelägerpreßwein entgegen der
Bestimmung des § 41 abgibt,
e) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen
des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr
setzt."
45. § 53 Abs. 3 entfällt.
46. § 57 lautet
„§ 57. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 20 Abs. 9 und 10, 30 Abs. 6 bis 8 und
12 zweiter Satz sowie 38 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
b) der §§ 1 bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6, 30
Abs. 11 und 12 dritter Satz, 37 Abs. 2 zweiter
Satz, 3 und 5, 39 Abs. 7 und 44 Abs. 5 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz,
c) der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14 Abs. 6, 17 Abs. 3,
19 a Abs. 2, 20 Abs. 8, 33 Abs. 2 und 38
Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
d) der §§ 37 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 bis 8, 50
Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
e) des § 39 Abs. 7, soweit es sich um eine Anstalt
handelt, die dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport unterstellt ist, im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 29 Abs. 5, 30
Abs. 10 und 45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, ist der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
§§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 und 18 a Abs. 3 mit
1. September 1988, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
mit 1. September 1985 in Kraft.
(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Flaschen abgefüllte Weine dürfen innerhalb
von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Verkehr
gebracht werden, sofern deren Herstellung
und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes
1961 in der bisher geltenden Fassung entspricht.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 57 des Weingesetzes
1961 in der Fassung des Art. I Z 46 dieses
Bundesgesetzes.