Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273_1984 AT

273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

Der Nationalrat hat

1. den Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG verfassungsmäßig genehmigt

und

2. folgenden Beschluß gefaßt

„Vorbehalt zu Art. IV Abs. 2

Art. IV Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einladung zum Beitritt an ein anderes

Land der Genehmigung gemäß Art. 50 B-VG bedarf."

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien

genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur

Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen

und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei

Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge,

gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im

Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung

und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-

Rettungsdienstes mit dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit

Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen,

die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit

anstreben.

(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über

den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,

einschließlich personenbezogener Daten über Personen,

denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und

Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift,

Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,

Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt,

in die die Einlieferung erfolgte), soweit es

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie

Sozialversicherungsträgern übermitteln.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende

Aufgaben besorgen

1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen

medizinischen Notfällen, wenn die notwendige

Hilfe auf keinem anderen Weg oder

sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer

Verzögerung oder unzureichend erbracht

werden kann;

2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter

Patienten aus einem Krankenhaus in ein

anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen

Gründen notwendig ist und anders

nicht durchgeführt werden kann;

3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln,

Blutkonserven, Organen für Transplantationen

oder medizinischem Gerät u.

dgl. in Akutfällen;

4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei

Unglücksfällen und Gemeingefahr zum

Schutze des Lebens, der Gesundheit und der

Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-

Rettungsdienst insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den

bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere

zur Versorgung schwer zugänglicher

Gebiete, ergänzen.

2. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers

wird aus dem Piloten sowie in der Regel aus

dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei

Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter

oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen

Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten

verwendet werden. Die

Zusammensetzung der Besatzung wird sich

im Einzelfall nach den einsatztechnischen und

medizinischen Erfordernissen richten.

a) Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie

und der Bundespolizei

(Sicherheitswache) eingesetzt werden, die

den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen,

mit den Auswirkungen des Fliegens

(Beschleunigung, Druckänderungen,

Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den

menschlichen Organismus von Verletzten

(Kranken) vertraut sind und Hochgebirgseinsätze

oder sonstige schwierige Bergungen

unter Anwendung der im Bundesministerium

für Inneres eingeführten Flugrettungstechniken

durchführen können.

b) Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt

werden, die zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes als praktischer

Arzt oder als Facharzt eines je nach

Art des Fluges (Art. I § 2 Z 1 bis 4) in

Betracht kommenden klinischen Sonderfaches

berechtigt sind, die über besondere

Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen

und die an Bord mitgeführten medizinischen

Geräte bedienen können.

c) Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes

oder des Sanitätshilfsdienstes

eingesetzt werden, die entsprechend

ihrer Ausbildung befähigt sind, während

des Fluges pflegerische Maßnahmen

bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen,

lebensbedrohliche Situationen zu erkennen

und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen

fachgerecht durchzuführen.

Sie müssen ferner mit den Auswirkungen

des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen,

Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf

den menschlichen Organismus von Verletzten

(Kranken) vertraut sein und über

besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik

verfügen.

d) Als Flugbeobachter werden Beamte der

Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

(Sicherheitswache) eingesetzt werden, die

für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der

Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben

ausgebildet und befähigt sind, auch an

Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.

e) Als Flugretter werden Personen mit anerkannter

alpintechnischer Qualifikation und

besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung

eingesetzt werden, die befähigt sind,

an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen

und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.

f) Als Bergungsspezialisten werden Personen

eingesetzt werden, die auf Grund ihrer

Ausbildung und Befähigung am Notfallsort

besondere Tätigkeiten ausführen können,

wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr,

des Bergrettungsdienstes und der

Alpinen Einsatzgruppen der Bundesgendarmerie,

Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums

für Inneres beizustellen, die die Anforderungen

für Aufgaben gem. § 2 Z 4 zu erfassen,

den Hübschraubereinsatz zu organisieren und

mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren

hat;

2. einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen,

diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen

wahrzunehmen und während der Wartung

für Ersatz zu sorgen;

3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die

Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt

auszuwerten, die Betriebskosten

zu ermitteln und nach Kostenträgern

aufzuschlüsseln;

5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben

gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,

nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. Das Land verpflichtet sich,

1. eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die

Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz

für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern

und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst

zu koordinieren haben wird, und

für deren Betrieb zu sorgen;

2. die Stationierungsvoraussetzungen für den

Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung,

Aufenthaltsräume für die Besatzung,

Betankungs- und Bodengeräte);

3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der

Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers

beizustellen, für die Wartung und

Betreuung der medizinischen Ausrüstung des

Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente

und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auszuwerten;

5. Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung

und der Feuerwehr für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen

nach Bedarf beizustellen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen

Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in

Betracht kommenden Körperschaften und juristischen

Personen (Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,

Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,

alpine Vereine u. ähnliches) durch

Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder

individuellen Kostensätzen regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben

gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten

durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen,

mit Krankenanstalten und anderen zur

Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilung des Landes darüber vorliegt

sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung

der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien

frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird

sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner

wirksam.

Artikel IV

(1) Die Vertragsparteien können andere Länder

zum Beitritt zu dieser Vereinbarung einladen.

(2) Die Einladung erfolgt durch den Bundesminister

für Inneres nach Herstellung des Einvernehmens

mit den übrigen Vertragsparteien.

(3) Für ein beitretendes Land tritt diese Vereinbarung

30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an

dem die nach der jeweiligen Landesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die

Mitteilung des jeweiligen Landes darüber vorliegt.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Beitritt

eines Landes allen übrigen Vertragsparteien mitteilen

und dem beitretenden Land eine beglaubigte

Abschrift der Vereinbarung übermitteln.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Kärntner Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Klagenfurt am 18. Mai 1984

Für den Bund

Blecha e. h.

Für das Land

Wagner e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 20. Juli 1984 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →