273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat
1. den Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG verfassungsmäßig genehmigt
und
2. folgenden Beschluß gefaßt
„Vorbehalt zu Art. IV Abs. 2
Art. IV Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einladung zum Beitritt an ein anderes
Land der Genehmigung gemäß Art. 50 B-VG bedarf."
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien
genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur
Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen
und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei
Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge,
gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im
Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung
und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-
Rettungsdienstes mit dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit
Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen,
die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit
anstreben.
(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über
den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,
einschließlich personenbezogener Daten über Personen,
denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und
Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift,
Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,
Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt,
in die die Einlieferung erfolgte), soweit es
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie
Sozialversicherungsträgern übermitteln.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende
Aufgaben besorgen
1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen
medizinischen Notfällen, wenn die notwendige
Hilfe auf keinem anderen Weg oder
sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer
Verzögerung oder unzureichend erbracht
werden kann;
2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter
Patienten aus einem Krankenhaus in ein
anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen
Gründen notwendig ist und anders
nicht durchgeführt werden kann;
3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln,
Blutkonserven, Organen für Transplantationen
oder medizinischem Gerät u.
dgl. in Akutfällen;
4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und Gemeingefahr zum
Schutze des Lebens, der Gesundheit und der
Sicherheit von Menschen.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-
Rettungsdienst insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den
bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere
zur Versorgung schwer zugänglicher
Gebiete, ergänzen.
2. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers
wird aus dem Piloten sowie in der Regel aus
dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei
Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter
oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen
Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten
verwendet werden. Die
Zusammensetzung der Besatzung wird sich
im Einzelfall nach den einsatztechnischen und
medizinischen Erfordernissen richten.
a) Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizei
(Sicherheitswache) eingesetzt werden, die
den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen,
mit den Auswirkungen des Fliegens
(Beschleunigung, Druckänderungen,
Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den
menschlichen Organismus von Verletzten
(Kranken) vertraut sind und Hochgebirgseinsätze
oder sonstige schwierige Bergungen
unter Anwendung der im Bundesministerium
für Inneres eingeführten Flugrettungstechniken
durchführen können.
b) Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt
werden, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes als praktischer
Arzt oder als Facharzt eines je nach
Art des Fluges (Art. I § 2 Z 1 bis 4) in
Betracht kommenden klinischen Sonderfaches
berechtigt sind, die über besondere
Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen
und die an Bord mitgeführten medizinischen
Geräte bedienen können.
c) Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes
oder des Sanitätshilfsdienstes
eingesetzt werden, die entsprechend
ihrer Ausbildung befähigt sind, während
des Fluges pflegerische Maßnahmen
bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen,
lebensbedrohliche Situationen zu erkennen
und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen
fachgerecht durchzuführen.
Sie müssen ferner mit den Auswirkungen
des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen,
Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf
den menschlichen Organismus von Verletzten
(Kranken) vertraut sein und über
besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik
verfügen.
d) Als Flugbeobachter werden Beamte der
Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
(Sicherheitswache) eingesetzt werden, die
für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der
Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben
ausgebildet und befähigt sind, auch an
Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.
e) Als Flugretter werden Personen mit anerkannter
alpintechnischer Qualifikation und
besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung
eingesetzt werden, die befähigt sind,
an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen
und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.
f) Als Bergungsspezialisten werden Personen
eingesetzt werden, die auf Grund ihrer
Ausbildung und Befähigung am Notfallsort
besondere Tätigkeiten ausführen können,
wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr,
des Bergrettungsdienstes und der
Alpinen Einsatzgruppen der Bundesgendarmerie,
Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums
für Inneres beizustellen, die die Anforderungen
für Aufgaben gem. § 2 Z 4 zu erfassen,
den Hübschraubereinsatz zu organisieren und
mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren
hat;
2. einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen,
diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen
wahrzunehmen und während der Wartung
für Ersatz zu sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die
Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt
auszuwerten, die Betriebskosten
zu ermitteln und nach Kostenträgern
aufzuschlüsseln;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben
gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,
nach Bedarf beizustellen.
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die
Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz
für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern
und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst
zu koordinieren haben wird, und
für deren Betrieb zu sorgen;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den
Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung,
Aufenthaltsräume für die Besatzung,
Betankungs- und Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der
Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers
beizustellen, für die Wartung und
Betreuung der medizinischen Ausrüstung des
Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente
und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auszuwerten;
5. Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung
und der Feuerwehr für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen
nach Bedarf beizustellen.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen
Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in
Betracht kommenden Körperschaften und juristischen
Personen (Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,
Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,
alpine Vereine u. ähnliches) durch
Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder
individuellen Kostensätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben
gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten
durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen,
mit Krankenanstalten und anderen zur
Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilung des Landes darüber vorliegt
sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird
sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner
wirksam.
Artikel IV
(1) Die Vertragsparteien können andere Länder
zum Beitritt zu dieser Vereinbarung einladen.
(2) Die Einladung erfolgt durch den Bundesminister
für Inneres nach Herstellung des Einvernehmens
mit den übrigen Vertragsparteien.
(3) Für ein beitretendes Land tritt diese Vereinbarung
30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an
dem die nach der jeweiligen Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die
Mitteilung des jeweiligen Landes darüber vorliegt.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Beitritt
eines Landes allen übrigen Vertragsparteien mitteilen
und dem beitretenden Land eine beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung übermitteln.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Kärntner Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Klagenfurt am 18. Mai 1984
Für den Bund
Blecha e. h.
Für das Land
Wagner e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 20. Juli 1984 in Kraft.