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273_1982 AT

273. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 27/1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/

1977, BGBl. Nr. 456/1978 und BGBl.

Nr. 106/1979 wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung)

Am Ende des § 9 Abs. 1 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Wortfolge

ist anzufügen: „bei Eingriffen nach § 62 a auch auf

die Person des Spenders und des Empfängers."

2. (Grundsatzbestimmung)

In § 10 Abs. 1 Z 5 ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Z 6 ist anzufügen

„6. über Entnahmen nach § 62 a Niederschriften

zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß

Z 3 zu verwahren."

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Im Zweiten Teil ist nach § 62 folgendes Hauptstück

F anzufügen

„Hauptstück F

Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener

zum Zwecke der Transplantation

§ 62 a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne

Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch

deren Transplantation das Leben eines anderen

Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.

Die Entnahme ist unzulässig, wenn

den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der

Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher

Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt

hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät

verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.

(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden,

wenn ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt

hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die

Transplantation durchführen. Er darf an diesen

Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie

betroffen sein.

(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten

vorgenommen werden, die die Voraussetzungen

des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.

(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen

nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die

auf Gewinn gerichtet sind.

§ 62 b. Angaben über die Person von Spender

bzw. Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß

§ 11 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, ausgenommen.

§ 62 c. Wer dem § 62 a zuwiderhandelt, begeht,

sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe

bis 30000 S zu bestrafen."

Artikel II

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im

Art. I Z 1 und 2 enthaltenen Angelegenheiten ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze

innerhalb eines Jahres vom Tag der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Art. I Z 3 ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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