273. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 27/1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/
1977, BGBl. Nr. 456/1978 und BGBl.
Nr. 106/1979 wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung)
Am Ende des § 9 Abs. 1 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Wortfolge
ist anzufügen: „bei Eingriffen nach § 62 a auch auf
die Person des Spenders und des Empfängers."
2. (Grundsatzbestimmung)
In § 10 Abs. 1 Z 5 ist der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Z 6 ist anzufügen
„6. über Entnahmen nach § 62 a Niederschriften
zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß
Z 3 zu verwahren."
3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Zweiten Teil ist nach § 62 folgendes Hauptstück
F anzufügen
„Hauptstück F
Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener
zum Zwecke der Transplantation
§ 62 a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne
Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch
deren Transplantation das Leben eines anderen
Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.
Die Entnahme ist unzulässig, wenn
den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der
Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher
Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt
hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät
verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden,
wenn ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt
hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die
Transplantation durchführen. Er darf an diesen
Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie
betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten
vorgenommen werden, die die Voraussetzungen
des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen
nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die
auf Gewinn gerichtet sind.
§ 62 b. Angaben über die Person von Spender
bzw. Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß
§ 11 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, ausgenommen.
§ 62 c. Wer dem § 62 a zuwiderhandelt, begeht,
sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis 30000 S zu bestrafen."
Artikel II
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im
Art. I Z 1 und 2 enthaltenen Angelegenheiten ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze
innerhalb eines Jahres vom Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Art. I Z 3 ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.