273. Verordnung: Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Platten- und Fliesenleger
(§ 94 Z 65 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Bearbeiten von Fliesen, Platten und Mosaik
und deren Formsteinen,
2. Verlegung von für den Platten- und Fliesenleger
charakteristischen Belagselementen nach
den verschiedenen Ansetz- und Verlegetechniken
im Mörtel, Dünnbettmörtel oder Kleber
für normale oder industrielle Beanspruchung,
3. Aufstellen von Fliesenelementen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand
Fachrechnen in fünf Stunden, im Gegenstand
Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
nach sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Materialbedarfsberechnung und
2. Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung
1. eines Grundrisses sowie von Schnitten und
Ansichten einer projektierten Fliesenlegerarbeit
und
2. eines Verlegeplanes
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgelbieten zu
stellen
1. Werkstoffkunde
a) Feinkeramisches Material,
b) Grobkeramisches Material,
c) Natur- und Kunststein,
d) Isolierungsmaterial,
e) Hilfsstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Begriffe der Baukunde,
b) Unfallverhütung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. Sicherheitsvorschriften,
2. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Platten- und Fliesenleger
beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit
Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.