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273_1981 AT

273. Verordnung: Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Platten- und Fliesenleger

(§ 94 Z 65 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Bearbeiten von Fliesen, Platten und Mosaik

und deren Formsteinen,

2. Verlegung von für den Platten- und Fliesenleger

charakteristischen Belagselementen nach

den verschiedenen Ansetz- und Verlegetechniken

im Mörtel, Dünnbettmörtel oder Kleber

für normale oder industrielle Beanspruchung,

3. Aufstellen von Fliesenelementen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand

Fachrechnen in fünf Stunden, im Gegenstand

Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

nach sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Materialbedarfsberechnung und

2. Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung

1. eines Grundrisses sowie von Schnitten und

Ansichten einer projektierten Fliesenlegerarbeit

und

2. eines Verlegeplanes

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgelbieten zu

stellen

1. Werkstoffkunde

a) Feinkeramisches Material,

b) Grobkeramisches Material,

c) Natur- und Kunststein,

d) Isolierungsmaterial,

e) Hilfsstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Begriffe der Baukunde,

b) Unfallverhütung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. Sicherheitsvorschriften,

2. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Platten- und Fliesenleger

beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit

Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.

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