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273_1980 AT

273. Beschluß Nr. 1/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Beschluß Nr. 1/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 1/80

(In der 1. Sitzung am 14. Mai 1980 gefaßt)

AUSGANGSZÖLLE

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

in der Erwägung, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen

im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossen

sind,

im Hinblick auf die lit. b) und c) des Absatzes

2 der Eintragung zu Artikel 4 in dem

während der Verhandlungen zum Übereinkommen

abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll,

gestützt auf den Absatz 3 des Artikels 22 des

Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980,

BESCHLOSSEN

1. In Abweichung von den Bestimmungen des

Artikels 3 des Anhanges I des Übereinkommens

werden die EFTA-Länder für Waren, bei denen

die Anwendung des Genfer Protokolls (1979)

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 16/1980 zu niedrigeren Zollsätzen führt, als die,

die am 1. Jänner 1978 angewendet wurden, diese

niedrigeren Zollsätze als Ausgangszölle stufenweise

von dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung

durch das Protokoll anwenden.

2. Dieser Beschluß tritt mit dem Datum des

Beginns der Anwendung in Kraft, auf das im

Absatz 7 des Anhanges I des Übereinkommens

Bezug genommen wird.

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