273. Beschluß Nr. 1/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 1/80
(In der 1. Sitzung am 14. Mai 1980 gefaßt)
AUSGANGSZÖLLE
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
in der Erwägung, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen
im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossen
sind,
im Hinblick auf die lit. b) und c) des Absatzes
2 der Eintragung zu Artikel 4 in dem
während der Verhandlungen zum Übereinkommen
abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll,
gestützt auf den Absatz 3 des Artikels 22 des
Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980,
BESCHLOSSEN
1. In Abweichung von den Bestimmungen des
Artikels 3 des Anhanges I des Übereinkommens
werden die EFTA-Länder für Waren, bei denen
die Anwendung des Genfer Protokolls (1979)
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 16/1980 zu niedrigeren Zollsätzen führt, als die,
die am 1. Jänner 1978 angewendet wurden, diese
niedrigeren Zollsätze als Ausgangszölle stufenweise
von dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung
durch das Protokoll anwenden.
2. Dieser Beschluß tritt mit dem Datum des
Beginns der Anwendung in Kraft, auf das im
Absatz 7 des Anhanges I des Übereinkommens
Bezug genommen wird.