273_1979
AT
273. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 127 Rohrbacher Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 273. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 127 Rohrbacher Straße
1979_273_0 273. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 127 Rohrbacher Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Für den Abschnitt der B 127 Rohrbacher
Straße von km 22,00 bis km 26,597 — „Eglberg"
— wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,
Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.