273. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Schwachstrom gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat
a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit,
wobei nach Angaben sämtliche nachstehende
Fertigkeiten an Metall- und
Kunststoffen nachzuweisen sind
Messen, Anreißen,
Feilen, Biegen,
Bohren, Gewindeschneiden von Hand,
Drehen,
b) die Durchführung einer elektrotechnischen
Prüfarbeit, wobei nach Angaben und
Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Zusammenbauen elektrischer Geräte der
Schwachstromtechnik und Elektronik nach
Montage-, Stromlaufplänen und Stücklisten,
Verdrahten elektrischer Geräte der
Schwachstromtechnik und Elektronik nach
Montage- und Stromlaufplänen,
Herstellen elektrisch leitender Verbindungen,
Messen elektrischer Größen (Spannung,
Strom, Leistung, Widerstand)
zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß
die gesamte Prüfarbeit in elf Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische
Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden
vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne
und Schautafeln herangezogen werden.
Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Volums- und Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Meßtechnik,
Stromversorgungsanlagen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
elektrische und elektronische Bauelemente,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Stromversorgungsarten und Meßverfahren.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen
a) das Anfertigen der Fertigungszeichnung
eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten
Zusammenstellungszeichnung,
b) den Entwurf einer einfachen Leiterplatte
nach vorgegebenem Stromlaufplan,
c) die Aufnahme eines Stromlaufplanes nach
einer vorgegebenen bestückten einfachen
Leiterplatte.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fernmeldemonteur
oder Nachrichtenelektroniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des § 2
Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Starkstrom, Elektromechaniker, Feinmechaniker,
Mechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller,
Werkzeugmacher oder Meß- und
Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Jänner 1975 in Kraft.