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273. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Schwachstrom gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat

a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit,

wobei nach Angaben sämtliche nachstehende

Fertigkeiten an Metall- und

Kunststoffen nachzuweisen sind

Messen, Anreißen,

Feilen, Biegen,

Bohren, Gewindeschneiden von Hand,

Drehen,

b) die Durchführung einer elektrotechnischen

Prüfarbeit, wobei nach Angaben und

Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Zusammenbauen elektrischer Geräte der

Schwachstromtechnik und Elektronik nach

Montage-, Stromlaufplänen und Stücklisten,

Verdrahten elektrischer Geräte der

Schwachstromtechnik und Elektronik nach

Montage- und Stromlaufplänen,

Herstellen elektrisch leitender Verbindungen,

Messen elektrischer Größen (Spannung,

Strom, Leistung, Widerstand)

zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß

die gesamte Prüfarbeit in elf Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische

Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden

vorzusehen sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne

und Schautafeln herangezogen werden.

Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Volums- und Gewichtsberechnung,

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Meßtechnik,

Stromversorgungsanlagen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

elektrische und elektronische Bauelemente,

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,

Stromversorgungsarten und Meßverfahren.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen

a) das Anfertigen der Fertigungszeichnung

eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten

Zusammenstellungszeichnung,

b) den Entwurf einer einfachen Leiterplatte

nach vorgegebenem Stromlaufplan,

c) die Aufnahme eines Stromlaufplanes nach

einer vorgegebenen bestückten einfachen

Leiterplatte.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fernmeldemonteur

oder Nachrichtenelektroniker kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker

für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des § 2

Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Starkstrom, Elektromechaniker, Feinmechaniker,

Mechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller,

Werkzeugmacher oder Meß- und

Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker

für Schwachstrom ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

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